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Kapitalertragsteuer

Normen

§ 43 ff. EStG

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.

1. Allgemeines

Von einer Reihe von Kapitaleinkünften wird im Wege des Steuerabzugs ähnlich wie bei der Lohnsteuer schon im Zeitpunkt der Zahlung ein Steuerabzug (Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) erhoben (§ 43 ff. EStG). Ab 2009 wird dieses System noch weiter zu einer sog. Abgeltungsteuer ausgebaut (vgl. Ausführungen am Ende des Stichworts).

Der Schuldner der Kapitalerträge, z.B. die ausschüttende Gesellschaft oder die depotführende Bank, sind verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten, bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Sowohl die Kapitalertragsteuer als auch der Zinsabschlag werden im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer auf die spätere Einkommensteuerschuld angerechnet und, soweit sich Überzahlungen ergeben, erstattet.

Seit 1993 ist der so genannte Zinsabschlag besonders ins Blickfeld gerückt, der letztlich nichts anderes ist als eine Kapitalertragsteuer auf Zinsen, z.B. aus Sparguthaben oder festverzinslichen Wertpapieren etc.

Praxistipp:

Bis zur Höhe der Summe aus Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag (2007 und 2008: 801 EUR / 1.602 EUR; von 2004 bis 2006 1.421 EUR / 2.842 EUR) bleiben die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Ledigen / Verheirateten steuerfrei. Damit bei Kleinanlegern nicht unnötig zunächst der Zinsabschlag einbehalten und später wieder ausgezahlt werden muss, kann dieser Freibetrag bereits beim Zinsabschlag berücksichtigt werden. Auf einem besonderen Vordruck, dem Freistellungsauftrag, der entweder bei Kreditinstituten oder beim Finanzamt erhältlich ist, kann die zinszahlende Bank angewiesen werden, von Zinsen bis zu den o.g. Beträgen keinen Zinsabschlag einzubehalten.

Es können auch ohne weiteres Freistellungsaufträge über Teilbeträge an mehrere Institute erteilt werden. Allerdings dürfen sämtliche Freistellungsaufträge zusammen die Freibeträge nicht übersteigen. Zur Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen im elektronischen Verfahren vgl. BMF, 13.12.2005 – IV C 1 – S 2404 – 31/05.

Praxistipp:

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags kann auch bei stillen Beteiligungen die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer unterbleiben.

Der Sparerfreibetrag wird nach den Werbungskosten abgezogen. Er betrug für die Jahre 2004 bis 2006 = 1.370 EUR/2.740 EUR (Ledige/Verheiratete) im Jahr. Ab 2007 wurde er abgesenkt auf 750 EUR / 1.500 EUR (§ 20 Abs. 4 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007). Unter Berücksichtigung des unveränderten Werbungskosten-Pauschbetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können ab dem 01.01.2007 nur noch höchstens 801 EUR bzw. 1.602 EUR vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden. Ab 2009 gibt es in gleicher Höhe einen Sparer-Pauschbetrag, in dem der „alte“ Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparerfreibetrag aufgehen.

Das Muster des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, ist vom BMF bekannt gegeben worden (BMF, 04.08.2006 – IV C 1 – S 2056 – 3/06). Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 01.01.2007 erteilt worden, darf der Freistellungsbetrag für Erträge, die nach dem 31.12.2006 zufließen, nur noch zu 56,37 % berücksichtigt werden.

Übersicht über die kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge

Kapitalanlage

§§ des EStG

Höhe der Kapitalertragsteuer (bis 2008)

Gewinnanteile, Dividenden etc

§ 20 Abs.1 Nr.1 EStG

25 %

bei Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren

20 %

Kapitalherabsetzung, Liquidationsraten

§ 20 Abs.1 Nr.2 EStG

25 %

Wandelanleihen, Gewinnobligationen u.ä

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

25 %

Stille Beteiligung, partiarisches Darlehn

§ 20 Abs.1 Nr.4 EStG

25 %

Kurz laufende Lebensversicherung (Zinsen auf Sparanteile)

§ 20 Abs.1 Nr.6 EStG

25 %

Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand und von Banken

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Sparbuch

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Festgeld, Termingeld

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Girokonto, Kontokorrent- konto (Zinssatz über 1%)

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

VL-Verträge

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Bonus-Sparverträge

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Tafelgeschäfte (Einlösung des Zinsscheins am Bankschalter)

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

35 %

Verkauf von Zinsscheinen (Stückzinsen)

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Verkauf von auf- oder abgezinsten Wertpapieren

§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG

30 %

Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer als Freibetrag

Während die anzurechnende Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer immer schon bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt wurde, wird nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zugelassen, dass in Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer durch Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt wird (Erlass des FinMin Saarland – B12 – 368/96 – S. 2365; Capital 1/97 S. 115). Die anzurechnenden Steuern werden zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des individuellen Steuersatzes auf einen Freibetrag hochgerechnet.

2. Abgeltungsteuer ab 2009

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, 1912) hat u. a. den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu geregelt. Nach der Rechtslage bis 2008 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Veräußerungsgewinne, die dagegen auf einer Wertsteigerung des Kapitalvermögens beruhen, sind der privaten Vermögensebene zuzuordnen und unterliegen daher – sofern kein Fall der §§ 17, 23 EStG, § 21 UmwStG a.F. oder § 22 UmwStG n.F. vorliegt – nicht der Einkommensteuer.

Ab dem 01.01.2009 werden generell 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart grundsätzlich abgegolten. Hiermit realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % ab dem 01.01.2009.

Begrifflich handelt es sich weiter um eine Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG). Von einer Abgeltungsteuer wird gesprochen, da die Einnahmen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Nach § 25 Abs. 1 EStG werden nach § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Kapitalerträge nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Der Bürger hat aber die Möglichkeit, die Einbeziehung in die Veranlagung zu beantragen, wenn etwa sein individueller Steuersatz geringer als 25 % ist. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004 enthält umfangreiche Ausführungen zu Einzelfragen im Hinblick auf die Abgeltungsteuer. Diese betreffen u.a. die Zuordnung zum Kapitalvermögen, den gesonderten Steuertarif oder auch die Abstandnahme vom Steuerabzug. Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält. Die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Das BMF erläutert die Grundsätze zur Ausstellung der Steuerbescheinigung mit BMF-Schreiben vom 18.12.2009 – IV C 1 – S 2401/08/10001.

Praxistipp:

Bei losen Personenzusammenschlüssen wird es nicht beanstandet, wenn z.B. bei Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen, die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem 31.12.2008 wie folgt verfahren wird:

Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand nehmen, wenn

  1. das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),

  2. die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR, im Kalenderjahr, nicht übersteigen und

  3. Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG ist hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ein „loser Personenzusammenschluss“ im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei

  1. Grundstücksgemeinschaften,

  2. Erbengemeinschaften,

  3. Wohnungseigentümergemeinschaften,

  4. Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.

Vgl. hierzu BMF, 27.04.2009 (IV C 1 – S 2252/08/10003, DB 2009, 1098).

Ertrag

Abzugsverpflichteter

inländische Gewinnausschüttungen, z.B. Dividenden

Schuldner

Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen u.ä.

Schuldner

Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen

Schuldner

Erträge aus Lebensversicherungen (ohne Verkauf)

Schuldner

Erträge aus bestimmten sonstigen Kapitalforderungen

Auszahlende Stelle

Stillhalterprämien

Auszahlende Stelle

Verkauf von Anteilen an Körperschaften (z.B. Aktien)

Auszahlende Stelle

Verkauf von sonstigen Kapitalforderungen

Auszahlende Stelle

Termingeschäfte

Auszahlende Stelle

Rechtspositionen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Auszahlende Stelle

ausländische Dividenden u.ä.

Auszahlende Stelle

Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug (§ 43a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Im Fall einer Kirchensteuerpflicht mindert sich ab 2009 die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG dann aber nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Erhalten bleiben die bisherigen Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer; sie wurden an die neue Gesetzeslage angepasst. Somit bestehen auch zukünftig folgende Möglichkeiten der Abstandnahme von der Besteuerung und Erstattung der Steuer:

  • Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG)
    Das bisherige Freistellungsvolumen von 801 EUR (1.602 EUR bei Verheirateten) bleibt bestehen. Zum Muster eines Freistellungsauftrags vgl. BMF, 02.07.2008 – IV C 1 – S 2056/0.

  • Nichtveranlagungsbescheinigungen
    Sog. NV-Bescheinigungen können, sofern im Einzelnen weitere Voraussetzungen erfüllt sind, folgende Personen oder Körperschaften erhalten:

    • natürliche Personen (§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG),

    • steuerbefreite Körperschaften (§ 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG),

    • sog. Dauerüberzahler (§ 44a Abs. 5 EStG),

    • Körperschaften (§§ 24, 31 KStG) und

    • Investmentvermögen (§ 11 Abs. 2 InvStG).

Siehe auch

Abgeltungsteuer 2009Kapitaleinkünfte 2009KapitaleinkünfteSparer-PauschbetragSparerfreibetragSpekulationsgeschäft

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