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Kindergeld

Normen

§§ 62 – 77 EStG

§ 1 – 6a BKGG

Information

1. Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG; § 6 Abs. 1 BKGG)

Von 2010 bis 2014 erfolgte eine Anhebung des Kindergeldes auf 184 EUR für das erste und zweite Kind, auf 190 EURfür das dritte Kind und auf 215 EUR für das vierte und weitere Kinder. Für 2015 wurden 188 EUR für das erste und zweite Kind, 194 EUR für das dritte Kind und 219 EUR für jedes weitere Kind gezahlt. Ab 2016 erfolgt eine weitere Anhebung auf 190 EUR für das erste und zweite Kind, auf 196 EUR für dritte Kinder und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 EUR.

2. Keine Einkünfte- und Bezugsgrenze

Begünstigte volljährige Kinder werden ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt.

Somit werden volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

  • sich in Berufsausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG)

  • sich in einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG)

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) oder

  • einen Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG leisten,

bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

3. Auszahlung des Kindergeldes

Zuständig für die Ausahlung von Kindergeld sind die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit. Hiervon ausgenommen sind lediglich die gehaltszahlenden Stellen im öffentlichen Dienst. Diese fungieren selbst als Familienkassen. Insoweit ist aber eine Reform geplant

4. Anspruchsvoraussetzungen

Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig und wird allgemein – wie der Kinderfreibetrag – für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht ein Kindergeldanspruch, soweit das Kind im Rahmen des § 32 EStG zu berücksichtigen ist (z.B. wegen einer Berufsausbildung etc.). Der Kindergeldanspruch besteht ab dem Monat der Geburt bis zu dem Monat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind entfallen. Zur Kinderberücksichtigungszeit s. ausführlich Kinder.

Einzelheiten zur Höhe des Kindergeldes von Ausländern bzw. von Kindern im Ausland vgl. Kindergeld – Ausländer – Höhe, sowie Kindergeld – Ausländer – Anspruch.

5. Begriff des Kindes

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern entsprechen weitestgehend denen für den Ansatz eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG).

Es werden auch

  • Stiefkinder
    und

  • Enkelkinder

berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Stiefelternteils bzw. der Großeltern aufgenommen wurden.

6. Konkurrenzregelungen bei mehreren Ansprüchen (§ 64 EStG)

Kindergeld wird – auch wenn mehrere Personen Ansprüche geltend machen könnten – grundsätzlich nur an einen Anspruchsberechtigten gezahlt. Das Kindergeld erhält dabei die Person, in deren Haushalt das Kind aufgenommen wurde.

Hinweis:

Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitender Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (BFH, 23.03.2005 – III R 91/03, DStR 2005, 962).

Die Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes ist auch dann gem. § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben, wenn die getrennt lebenden Eltern die weitere Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten vereinbart haben und bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigen.

Ein Kind ist dann in einen Haushalt aufgenommen, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird. Eine nur vorübergehende Unterbringung außerhalb dieses Haushalts führt ggf. schon zur Beendigung der Haushaltsaufnahme (BFH, 20.06.2001 – VI R 224/98, BStBl II 2001, 713).

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der

  • leiblichen Eltern

  • eines leiblichen Elternteils und dessen Ehegatten

  • Pflegeeltern

  • Großeltern,

bestimmen diese grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen den Kindergeld-Anspruchsberechtigten. Auf Antrag – z.B. wenn eine Einigung nicht möglich ist – trifft das Familiengericht diese Bestimmung.

Lebt ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt von leiblichen Eltern und Großeltern, wenn die Eltern z.B. minderjährig sind, geht der Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern zunächst vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Kindergeldanspruch auf die Großeltern zu übertragen. Dazu ist eine schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich, dass sie auf ihren Vorrang verzichten.

7. Getrennt lebende / geschiedene Eltern

Auch bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern gilt der Anspruchsvorrang desjenigen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Ein Halbteilungsgrundsatz existiert beim Kindergeld nicht. Bei dem anderen – i.d.R. barunterhaltspflichtigen – Elternteil wird das Kindergeld bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch wird grundsätzlich um das halbe Kindergeld gekürzt. Auf diese Weise erhält auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil faktisch seinen Kindergeldanteil ( § 1612b BGB). Besteht keine anderweitige Vereinbarung, richtet sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit beider Elternteile – auch unabhängig voneinander – im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung den (halben) Kinderfreibetrag zu beantragen.

Auch bei dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil wird in diesem Fall das über die Unterhaltskürzung zugeflossene Kindergeld bei der vorzunehmenden Sonderberechnung der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG) (Vgl. Familienleistungsausgleich).

8. Zahlkinder / Zählkinder

Die Reihenfolge, in der die Kinder bei den Elternteilen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach der Geburtenfolge. Das älteste Kind ist also immer das erste Kind. Zahlkinder sind die Kinder, für die ein Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld hat. Bei der Berechnung des Kindergeldes zählen jedoch auch die Kinder mit, für die ein Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil z.B. der Anspruch vorrangig dem anderen Elternteil zusteht. Es handelt sich um die so genannten Zählkinder, die an erster, zweiter oder dritter Stelle bewirken, dass für jüngere Geschwister, die Zahlkinder sind, der jeweils nächsthöhere Kindergeldsatz gezahlt wird.

Beispiel:

Die Eheleute Schmitz haben drei gemeinsame Kinder (6, 7 und 9 Jahre alt). Der Ehemann hat zudem eine 15jährige nicht eheliche Tochter, die bei der leiblichen Mutter lebt; die leibliche Mutter erhält 2016 das Kindergeld für die Tochter (monatlich 190 EUR). Bei der Ehefrau zählen nur die drei gemeinsamen Kinder. Der Kindergeldanspruch beträgt somit bei ihr monatlich 576 EUR (2 x 190 EUR + 1 x 196 EUR). Beim Ehemann zählt dagegen die nicht eheliche Tochter als erstes Kind (Zählkind), die drei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als weitere Kinder. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 190 EUR + 196 EUR + 221 EUR = 607 EUR erhalten. Es empfiehlt sich daher gem. § 64 Abs. 2 EStG, dass die Eheleute den Ehemann zum Kindergeldberechtigten erklären.

Dadurch erhöht sich das monatliche Gesamtkindergeld um 31 EUR.

9. Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)

Bestimmte Leistungen für Kinder stehen kraft gesetzlicher Fiktion dem Kindergeld gleich (§ 65 Abs. 1 S. 2 EStG) und schließen daher den Kindergeldanspruch aus. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, nicht dass auch tatsächlich entsprechende Leistungen gezahlt werden.

Im Einzelnen sind dies:

  • Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, die im Ausland gewährt werden,

  • im Ausland gewährte Leistungen, die den Kinderzulagen, – Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung vergleichbar sind,

  • dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt werden.

Die Gleichstellung der o.g. Leistungen mit dem Kindergeld führt dazu, dass sie wie das Kindergeld der Einkommensteuer zugerechnet werden, wenn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Abzug des Kinderfreibetrages beantragt wird.
Erhalten Eltern Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist der Bruttobetrag dieser Leistung niedriger als das eigentliche Kindergeld nach § 66 EStG wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn dieser Unterschied mindestens 5 EUR beträgt (Teilkindergeld). Bezüglich der übrigen o.g. Leistungen wird kein Teilkindergeld gezahlt.

10. Auszahlungsverfahren

Für die Gewährung von Kindergeld ist ein schriftlicher Antrag an die Familienkasse erforderlich. Diese setzt auf Grund des Antrags das Kindergeld grundsätzlich durch Bescheid fest (§ 70 EStG ). Ein schriftlicher Bescheid wird in den Fällen, in denen das Kindergeld antragsgemäß festgesetzt wird, nicht erteilt. Damit dürfte diese aus verwaltungsökonomischen Gründen eingeführte Ausnahme eher die Regel sein.

Praxistipp:

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die bisherige Kindergeldfestsetzung erledigt, sodass ein schriftlicher Neuantrag gestellt werden muss. Weist der Berechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nach (z.B. Berufsausbildung), ist dies als Neuantrag zu werten. Die Meldebehörden übermitteln den Familienkassen bei minderjährigen Kindern Daten zur Überprüfung, ob der Kindergeldanspruch von Jahr zu Jahr weiter fortbesteht (§ 69 EStG).

11. Abzweigung

Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann auch an die Person oder Stelle gezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt.

Erhält z. B. das volljährige behinderte Kind Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII und ist der Kindergeldberechtigte dadurch nicht zum Unterhalt verpflichtet, so sind die Voraussetzungen des § 74 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger dem Grunde nach erfüllt.

12. Günstigerprüfung

Erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für die Berechtigten günstiger gewesen wäre als der Anspruch auf Kindergeld. Bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages im Rahmen der Veranlagung wird das jeweilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§§ 2 Abs. 6 S. 3 und 31 Satz 4 EStG); diese Zurechnung erfolgt auch wenn dem Steuerpflichtigen das Kindergeld im Rahmen des Zivilrechtlichen Ausgleichs (Kürzung der Unterhaltsverpflichtung) zusteht. Die Differenz wird bei der Einkommensteuerveranlagung nachgezahlt.

Allerdings werden die Eltern, bei denen der Kinderfreibetrag günstiger ist, eher die Ausnahme bilden, weil sich erst bei einem relativ hohen Einkommen der Abzug der Kinderfreibeträge als vorteilhaft erweist.

Ausführliche Hinweise und Beispiele zur Vergleichsberechnung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld (= Günstigerprüfung des Finanzamts im Rahmen der ESt-Veranlagung) s. Familienleistungsausgleich.

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird mit dem Kinderfreibetrag in die Vergleichsberechnung zum Kindergeld einbezogen.

13. Kindergeld-Merkblatt

Das BZSt gibt regelmäßig ein Kindergeld-Merkblatt heraus, das auf der Internetseite des BZSt, aber auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

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