Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Kirchensteuer – Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Information

1. Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn der Zugehörigkeit zur steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Dies sind:

  • Taufe,

  • Zuzug des Kirchenangehörigen; Beginn der Kirchensteuerpflicht mit dem Monat nach der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts,

  • beim Kircheneintritt / Kirchenwiedereintritt mit Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats,

  • beim Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Beginn des auf den Übertritt folgenden Monats, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

Ein Wiedereintritt kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, wie z.B. durch kirchliche Trauung, Eintrag als kirchenzugehörig in das Personenstandsbuch, unwidersprochene Angabe des Religionsmerkers in der Steuererklärung und Zahlung der Kirchensteuer (BVerfG, 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415; VG Oldenburg, 18.02.1986 – 4 A 250/84, NJW 1986, 3103; a.A. FG Nürnberg, 16.11.1995 – VI 151/93, n.v.), durch Teilnahme am Sabbatgottesdienst, sofern die kirchlichen Regelungen hierin einen Wiedereintritt begründen (VG Frankfurt am Main, 12.08.1992 – I/3 E 739/81, KirchE 20, 97)

Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde und das Finanzamt von der Kirche benachrichtigt, sofern ihr die entsprechende Erklärung des Pfarramtes vorliegt. Die neuen Kirchenmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der Religionsbezeichnung der Gemeinde (Meldestelle) vor. Bei Aufnahme oder Wiedereintritt werden die Meldestellen der Gemeinde und das Finanzamt von der Kirche benachrichtigt, sofern ihr die entsprechende Erklärung des Pfarramtes vorliegt. Die neuen Kirchenmitglieder legen ihre Lohnsteuerkarte zur Änderung der Religionsbezeichnung der Gemeinde (Meldestelle) vor.

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes in ein anderes Bundesland oder in das Erhebungsgebiet einer anderen Kirche innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht erhalten. Es kommt lediglich zu einem Wechsel der steuerberechtigten Kirche. Die Frage der Aufteilung der Kirchensteuer ist hierbei unerheblich.

2. Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet:

  • bei Tod des Kirchenmitgliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,

  • durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort im Gebiet der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft aufgegeben wurde,

  • durch Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung zu unterschiedlichen, in den Kirchensteuergesetzen der Länder oder Kirchenaustrittsgesetzen bestimmten Zeitpunkten.

Der Kirchenaustritt bedeutet das Aufgeben der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht und entbindet von der Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Für die Austrittserklärung sind in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig, in den meisten erfolgt sie vor dem Standesamt, ansonsten vor dem Amtsgericht; nur im Bundesland Bremen auch bei der Kirche.

Ende der KiSt Austritt zu erklären
Baden-Württemberg Kalendermonat Standesamt
Bayern Kalendermonat Standesamt
Berlin Folgemonat Amtsgericht
Brandenburg Folgemonat Amtsgericht
Bremen Folgemonat Kirche / Standesamt
Hamburg Folgemonat Standesamt
Hessen Folgemonat Amtsgericht
Mecklenburg-Vorpommern Folgemonat Standesamt
Niedersachsen Kalendermonat Standesamt
Nordrhein-Westfalen Kalendermonat Amtsgericht
Rheinland-Pfalz Kalendermonat Standesamt
Saarland Kalendermonat Standesamt
Sachsen Folgemonat Standesamt
Sachsen-Anhalt Kalendermonat Amtsgericht
Schleswig-Holstein Folgemonat Amtsgericht
Thüringen Folgemonat Standesamt

Eine für den Kirchenaustritt erhobene staatliche Gebühr verletzt nicht die Grundrechte des Austretenden (BVerfG, 02.07.2008 – 1 BvR 3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303, NJW 2008, 2978).

Zurück
Nach oben