Krankengeld

Normen

§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchts. b EStG

Information

Das Krankengeld ist steuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG.

Durch den sog. Progressionsvorbehalt wird das dem Grunde nach steuerfreie Krankengeld dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. Durch diese Vorgehensweise wird vermieden, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bezogen haben.

Die Krankenkassen haben Bescheinigungspflichten. Über einen Datenaustausch werden den Finanzämtern die erforderlichen Informationen übermittelt (§ 32b Abs. 3 EStG).

Die Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, 13.11.2014 – III R 36/13, BStBl II 2015, 563).

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