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Krankenversicherungsbeiträge 2010

Normen

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

Information

1. Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.800 EUR oder 1.900 EUR steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.800 EUR gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen, zum Beispiel Selbstständige. Die Grenze von 1.900 EUR gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, und Beihilfeberechtigte.

Die Beiträge sind bis zur genannten Höhe in jedem Fall abziehbar. Das beinhaltet nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG folgende Beiträge:

  1. Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld) ,

  2. Arbeitslosenversicherung,

  3. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,

  4. Unfall- und Haftpflichtversicherungen,

  5. Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

  6. Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Darüber hinaus sind die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse ebenfalls begünstigt.

Es wird ferner sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge ohne Beachtung der o.g. Grenzbeträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler also mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den Grenzen, dann kann er diese steuerlich vollumfänglich absetzen. Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr als 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR auf, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen bleiben dann faktisch unberücksichtigt.

Beispiel:

Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 EUR, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 EUR. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 EUR gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 EUR getätigt.

Beiträge zur Krankenversicherung

2.400 EUR

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

200 EUR

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

200 EUR

Summe

2.800 EUR

höchstens

2.800 EUR

mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 EUR)+ Pflegepflichtvers. (200 EUR)

2.360 EUR

anzusetzen sind

2.800 EUR

Beispiel:

Abwandlung des obigen Beispiels, angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 EUR für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 EUR. 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 EUR.

Beiträge zur Krankenversicherung

4.000 EUR

Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

200 EUR

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

200 EUR

Summe

4.400 EUR

höchstens

2.800 EUR

mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 EUR)+ Pflegepflichtvers. (200 EUR)

3.800 EUR

anzusetzen sind

3.800 EUR

Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG für die im VZ geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für nach dem Ablauf des VZ beginnende Beitragsjahre (max. 12 Monate) dienen, nur, soweit die für die Zukunft geleisteten Beiträge das 2,5-fache der für den VZ gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Die übersteigenden Beiträge sind in dem VZ zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden. Hierbei nicht erfasst werden Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes können weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen und kein Rückzahlungsanspruch besteht.

Hinweis:

Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsleistungen sind dem entsprechenden BMF-Schreiben zu entnehmen (BMF, 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010:004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl I 2103, 1087).

Die Vorsorgepauschale gilt nur für den Lohnsteuerabzug und nicht mehr im Veranlagungsverfahren. Die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung wird vereinfacht, indem auf den ermäßigten Beitragssatz abgestellt wird.

Nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG sind Teilbeträge der Vorsorgepauschale für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar. Leistet der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, können im Rahmen der Vorsorgepauschale wie beim Sonderausgabenabzug nur die um die steuerfreien Zuschüsse verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Dabei wird typisierend der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht.

Beim Lohnsteuerabzug wird eine Mindest-Vorsorgepauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.900 EUR. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.

Hierdurch kann beim Lohnsteuerabzug der privat versicherten Arbeitnehmer davon abgesehen werden, die abziehbaren Beiträge grundsätzlich zu speichern und dies nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu unterlassen. Durch den Höchstbetrag werden mehr Privatversicherte von der typisierenden Regelung erfasst. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, so werden diese berücksichtigt. Das gilt bei Privatversicherten aber nur, wenn der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber selbst mitteilt bzw. die Daten in der ELStAM-Datenbank über das System ElsterLohn II eingestellt sind.

Neben der Mindestvorsorgepauschale wird in jedem Fall der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt.

2. Datenübermittlung

Ab dem VZ 2010 ist Voraussetzung für den unbegrenzten Sonderausgaben-Abzug der Krankenversicherungsbeiträge, dass der Steuerpflichtige in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG einwilligt.

3. Für Kinder übernommene Beiträge

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV-Beiträge) eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen. Diese Regelung führt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

4. Behandlung von steuerfreien Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Die Finanzverwaltung nimmt die volle Anrechnung von steuerfreien Zuschüssen auf die Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung/Pflegeversicherung vor (BFH, 02.09.2014 – IX R 43/13, BStBl II 2015, 257).

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