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Krankheitskosten – Nachweis

Normen

§ 33 EStG

Information

Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde in § 33 Abs. 4 EStG die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der Änderung des § 64 EStDV Gebrauch gemacht. Durch die Neuregelung wird eine Gesetzeslage geschaffen, die vor den o.g. Entscheidungen des BFH einer langjährigen Verwaltungspraxis entsprach. Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV).

Danach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wie folgt zu erbringen:

  1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel;

  2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für

    • eine Bade- oder Heilkur,

    • eine psychotherapeutische Behandlung,

    • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes,

    • die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson,

    • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind,

    • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden;

  3. für die Anerkennung von Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind: durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in der bestätigt wird, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

Der zu erbringende Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

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