Steuerlexikon

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Lebensversicherungen

Normen

§ 10 EStG

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG

Information

1. Sonderausgabenabzug

1.1 Allgemeines

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen gegen Kapitalwahlrecht können als sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum 31.12.2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde.

Die Beiträge zu alten Kapitalversicherungen und zu alten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht bleiben innerhalb der Grenzen von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR als Sonderausgaben aber nur in dem Umfang abziehbar, wie dies nach dem Haushaltbegleitgesetz 2004 geregelt worden ist, d.h. zu 88 % der geleisteten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 EStG). Beiträge zu alten Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht bleiben in vollem Umfang berücksichtigungsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) EStG i.d.F. des HBeglG 2004). Gleiches gilt für Beiträge zu reinen Risikolebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.d.F. des AltEinkG). Steuerlich wirksam werden die Beiträge dann nicht, wenn der Steuerpflichtige sein Kontingent von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Krankenversicherung bereits ausgeschöpft hat.

1.2 Besteuerung der Auszahlung

Für Neuverträge mit Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 erfolgt die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Kapitallebensversicherungen und die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge bei Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Beides gilt für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden (Neuverträge). Die Steuerpflicht ist auf reine Kapitalauszahlungsfälle beschränkt. Erträge aus reinen Risikoversicherungen bleiben steuerfrei.

Zur Abmilderung des Progressionseffekts werden die Erträge von Neuverträgen nur zur Hälfte besteuert, wenn sie nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Wählt der Steuerpflichtige bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht die Rente, dann fällt – außer auf den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG- keine Steuer an.

Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (steuerfreie Kapitalauszahlung) in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen.

Sind bei der kapitalbildenden Lebensversicherung neben dem Todesfallrisiko noch zusätzlich andere Risiken (z.B. Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) abgesichert worden, sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht die gesamten Beiträge von der Versicherungsleistung oder dem Rückkaufspreis abzuziehen. Vielmehr sind die Beitragsanteile außer Betracht zu lassen, die das Versicherungsunternehmen diesen Risiken auf Grund individueller oder pauschaler Kalkulation zugeordnet hat. Bei der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung zählt das Unfallrisiko wie das Todesfallrisiko der kapitalbildenden Lebensversicherung nicht zu den zusätzlichen Risiken, deren Beitragsbestandteile außer Betracht zu lassen sind. Zu Einzelheiten vgl. BMF vom 01.10.2009 – IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172.

1.3 Auswirkung der Einführung der Abgeltungsteuer

Betroffen von der Abgeltungsteuer sind alle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) haben. Dazu gehören neben den „klassischen“ Sparern und Geldanlegern beispielsweise aber auch GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre. Es werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der „Quelle“, also beispielsweise direkt bei der Bank oder Sparkasse, einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Wer bis Ende 2004 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, für den ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts. Die Einnahmen aus solchen Policen unterliegen auch dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn die Versicherung (steuer-)schädlich verwendet wird.

Verträge (ab 2005) dagegen unterliegen bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung der Abgeltungsteuer, wenn die Laufzeit nicht mindestens zwölf Jahre betragen hat und die Fälligkeit erst ab dem 60. Lebensjahr liegt.

Wird eine Kapitallebensversicherung mit Gewinn verkauft, muss eine 25 %-ige Einkommensteuer bezahlt werden. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Die Versicherung wurde bis 31.12.2004 abgeschlossen. Ein Verkaufsgewinn ab 2009 unterliegt in diesem Fall nur dann der 25 %-igen Einkommensteuer, wenn die 12-jährige Mindestvertragsdauer nicht eingehalten wurde oder wenn der Vertrag zwischendurch steuerschädlich verwendet wurde.

  2. Die Versicherung wurde ab dem 1.1.2005 abgeschlossen. Dann muss auf jeden Fall auf einen Verkaufsgewinn ab 2009 eine 25 %-ige Einkommensteuer bezahlt werden.

2. Arbeitgeberbeteiligung

Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung seines Arbeitnehmers gilt Folgendes:

  1. Die Aufwendungen für eine befreiende Lebensversicherung (an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung) sind für Personen, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.62 LStR ). Steuerfrei ist der Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre. (Befreiende Lebensversicherung)

  2. Zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer für eine Direktversicherung siehe § 40b EStG in Verbindung mit R 40b.1 LStR.

3. Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen

Vielfach Unsicherheit besteht, inwieweit Verluste bei vorzeitiger Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.

In solchen Fällen kann der Rückkaufswert geringer sein als die entrichteten Beiträge; dies ist insbesondere auf Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren der Versicherung zurückzuführen.

3.1 Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden

In der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist in der Regel nicht gegeben; ein steuerlicher Verlust kann somit grds. nicht entstehen:

Der Versicherungsnehmer ist nicht (zivilrechtlicher) Schuldner der Verwaltungskosten und Vermittlungsgebühren, die vom Versicherungsunternehmen gezahlt werden; diese mindern letztendlich nur die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen. Ein möglicher Verlust aus Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ist als Vorgang auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig.

Vermittlungsgebühren, die vom Steuerpflichtigen direkt gezahlt wurden, sind nicht abzugsfähige Anschaffungsnebenkosten (BFH, 30.10.2001 – VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223).

3.2 Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuell geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:

Versicherungsleistung (z.B. auch Rückkaufswert)

Summe der hierauf entrichteten Beiträge

=

Unterschiedsbetrag

Entstandene Kosten mindern dabei den Unterschiedsbetrag (Rz. 56,60 des BMF-Schreibens vom 22.12.2005 – IV C 1 – S 2252 – 337/05 , BStBl I 2006, 92):
Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer; diese sind in der Regel bereits in der Versicherungsleistung berücksichtigt.

Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen.

Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es dann zu einem negativen Unterschiedsbetrag (=Verlust) kommen.

4. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung

Setzt ein Steuerpflichtiger nach dem 31.12.2004 Ansprüche aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstaben bb, cc und dd EStG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) während der Dauer der Versicherung im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, gehören die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung i. V. m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). In diesen Fällen muss das Versicherungsunternehmen bei Verrechnung oder Auszahlung von Zinsen (z. B. bei Fälligkeit der Versicherung) Kapitalertragsteuer einbehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Nach § 29 EStDV haben der Sicherungsnehmer, das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer dem zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden. Das BMF-Schreiben vom 16.07.2012 – IV A 3 – S 0361/12/10001 enthält Einzelheiten.

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