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Leistungsaustausch

Normen

Abschnitt 1.1 UStAE

Information

1. Allgemeines

Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn sie im Leistungsaustausch erbracht werden. Ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch setzt eine zielgerichtete, konkrete Leistung voraus. Das ist der Fall, wenn ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und sich eine Leistung und eine Gegenleistung gegenüber stehen. Die Gegenleistung muss erbracht werden, um die Leistung zu erhalten. Es ist erforderlich, dass ein wechselseitiger Zusammenhang besteht. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein.

Wird eine Gegenleistung zwar nicht ausdrücklich vereinbart, vom Leistenden aber erwartet und auch entgegengenommen, liegt umsatzsteuerrechtlich ein Leistungsaustausch vor (BFH, 10.07.1997 – V B 152/96 /NV).

Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, dass der Leistende die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung, das Entgelt, nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang erhält (BFH, 22.06.1989 – V R 37/84, BStBl II 1989, 913).

Mangelt es bei einem Umsatz an einer der Voraussetzungen des Leistungsaustausches, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz (z.B. beim Innenumsatz oder beim echten Schadensersatz). Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird (so genannte Rückgabe).

2. Teilweise erbrachte Leistungen

Ein Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn eine Leistung nicht wie vereinbart ausgeführt worden ist. Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer sind nicht die schuldrechtlichen Vereinbarungen der am Leistungsaustausch Beteiligten, sondern die Erfüllungshandlungen.

Beispiel:

Der Bauunternehmer B hat mit dem Abnehmer A einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von 250.000 EUR abgeschlossen. Entsprechend dem Baufortschritt hat A bis zur Fertigstellung des Rohbaus 130.000 EUR bezahlt. A gerät in Zahlungsschwierigkeiten und B stellt die Arbeiten ein.

Lösung:

Obwohl der schuldrechtliche Vertrag nicht vollständig erfüllt worden ist, liegt hinsichtlich der Lieferung des Rohbaus und der bis dahin geleisteten Abschlagzahlungen ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

Weicht die erbrachte Leistung von der rechtlichen Verpflichtung ab, so kann dies lediglich Korrekturen bei der Bemessung des Entgelts gegenüber dem ursprünglich vereinbarten auslösen (BFH, 28.02.1980 – V R 90/75, BStBl II 1980, 535). Werden vom Abnehmer noch Zahlungen wegen Vertragsbruch geleistet, stellen diese kein umsatzsteuerliches Entgelt für die Werklieferung dar, sondern sind als Schadensersatz – USt nicht steuerbar.

3. Gegenleistung

In der Regel besteht die Gegenleistung aus einer Geldzahlung. Die Gegenleistung kann aber auch ganz oder teilweise in einer Lieferung (Tauschgeschäft) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnliches Geschäft) bestehen. In diesen Fällen ist es für die Steuerbarkeit der Leistung unerheblich, ob die Person, die die Gegenleistung erbringt (Abnehmer), Unternehmer ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der LeistendeUnternehmer im Sinne des UStG ist.

Leistung und Gegenleistung müssen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Entgeltlichkeit nicht gleichwertig sein. Ist der Wert der Gegenleistung geringer als der Wert der Leistung, kommt im Rahmen der Prüfung der Bemessungsgrundlage unter weiteren Voraussetzungen die Anwendung der so genannten Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG in Betracht.

Siehe auch

Bemessungsgrundlage – UmsatzsteuerLeistungenLeistungsaustausch – ABCLeistungsaustausch – ArbeitnehmerLeistungsaustausch – GesellschafterLeistungsaustausch – MitgliedervereinigungSchadensersatz – UStUmsatz

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