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Leistungsaustausch – Gesellschafter

Normen

Abschnitt 1.6 UStAE

Information

1. Allgemeines

Umsatzsteuerlich sind der Gesellschafter und die Gesellschaft eigenständige Rechtsträger und können unabhängig voneinander die Eigenschaft des Unternehmers erfüllen. Es ist daher ein Leistungsaustausch zwischen beiden möglich. Allein durch die Beteiligung an einer Gesellschaft wird der Gesellschafter allerdings noch nicht zum Unternehmer. Er muss die Merkmale des § 2 UStG erfüllen. Daneben ist aber zu beachten, dass ein Gesellschafter eine Leistung zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene erbringen kann. Diese Art von Leistung wird nicht im Leistungsaustausch erbracht und sind deshalb nicht umsatzsteuerbar.

2. Leistungen an die Gesellschaft

Umsatzsteuerlich ist entscheidend, welche Entgeltvereinbarung der Leistung zu Grunde liegt. Ist die Leistung durch die Beteiligung am Gewinn/Verlust der Gesellschaft abgegolten, liegt ein sog. nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor. Wird die erbrachte Leistung jedoch durch ein entsprechendes Sonderentgelt vergütet, liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Dabei ist es dann unerheblich, ob diese Leistung z.B. im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden ist oder ob die Vergütung an Stelle einer Zahlung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto gutgeschrieben wird (BFH, 16.03.1993 – XI R 52/90, BStBl II 1993, 562).

Überlässt der Gesellschafter Patente gegen eine Lizenzgebühr in Höhe eines festen Prozentsatzes der Ausgangsrechnungen der Gesellschaft, so liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor (BFH, 23.10.1969 – V R 54/66, BStBl II 1970, 233).

Die Überlassung von Anlagevermögen an die Gesellschaft zur Nutzung gegen eine monatliche Mietzahlung erfolgt ebenfalls im umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, z.B. BFH, 07.11.1991 -V R 116/86, BStBl II 1970, 233).

Erfolgt die Überlassung an die Gesellschaft unentgeltlich, liegt kein Leistungsaustausch vor. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Steuerpflicht besteht, wenn der Gesellschafter innerhalb seines eigenen Unternehmens einen Gegenstand unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

3. Geschäftsführung

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Geschäftsführungsleistung eines Gesellschafters kam es bisher nicht auf die Entgeltvereinbarung an.

Diese Rechtsauffassung wird durch das Urteil des BFH, 06.06.2002 -V R 43/01, BStBl II 2003, 36 nicht mehr aufrecht erhalten. Die Geschäftsführungsleistung wird nunmehr wie jede andere Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft danach beurteilt, ob diese Leistung als Gesellschafterbeitrag oder gegen Sonderentgelt erbracht wird.

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft werden im umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch erbracht, wenn die Leistungen gegen Sonderentgelt ausgeführt werden. Es darf sich nicht um Leistungen handeln, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden (Geschäftsführung)

4. Leistungen an den Gesellschafter

Die Gesellschaft erbringt gegenüber dem Gesellschafter eine Leistung im Leistungsaustausch, wenn sie für ihre Leistung eine Gegenleistung erhält.
Die den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen der Personenvereinigung für alle Gesellschafter gleich sind. Die Tätigkeit stellt sich in diesem Fall gleichwohl als steuerbare Leistung an jeden einzelnen Gesellschafter dar (BFH, 04.07.1985 -V R 107/76, BStBl II 1986, 53).
Ist die Gegenleistung des Gesellschafters zu niedrig, ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG für die Besteuerung des Umsatzes maßgebend. Wird eine Leistung unentgeltlich an den Gesellschafter erbracht, so ist diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu versteuern.

Siehe auch

GeschäftsführungLeistungenLeistungsaustauschLeistungsaustausch – ABCLeistungsaustausch – Mitgliedervereinigung

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