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Nachgelagerte Besteuerung

Normen

§ 22 Nr. 5 EStG

Information

Der Gesetzgeber geht vermehrt dazu über, Leistungen nachgelagert zu besteuern. Bekannt ist das System bereits durch die Besteuerung von Pensionären, deren Versorgungsbezüge immer schon nachgelagert besteuert worden sind. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden z.B. Leistungen d.h. Auszahlungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Einzahlungen bzw. Bezüge, die in der Erwerbsphase/Ansparphase vom Staat über ein Zulagensystem, Sonderausgabenabzug oder Steuerfreiheit gefördert werden, werden dann später „voll“ besteuert.

Der aufgezeigte Trend betrifft auch die gesetzlichen Rentenversicherungen. Die Einzahlungen werden zunächst über einen erhöhten Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt, während dann die spätere Rente voll steuerpflichtig ist.

Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die späteren Leistungen aufzuteilen. Aus steuerrechtlicher Sicht wird nicht beanstandet, wenn die Leistungen ausschließlich nach dem Verhältnis der Summe der steuerfreien und/oder nicht geförderten Beiträge zur Summe der insgesamt geleisteten Beiträge ohne Berücksichtigung von Zinseffekten aufgeteilt werden (= beitragsproportionales Verfahren). Vgl. BMF, 11.11.2004 – IV C 3 – S 2257b – 47/04, DB 2004, 1556.
Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen (BMF, 14.03.2012 – IV C 3 – S 2257-b/11/10003).

Die nachgelagerte Besteuerung von Altersbezügen wird über die Anlage R zur Einkommensteuererklärung sichergestellt.

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