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Parkplätze

Normen

§ 8 EStG

Information

Überlässt der Arbeitgeber seinen auswärtigen Arbeitnehmern sowie seinen Außendienstmitarbeitern kostenlos oder verbilligt Parkplätze während ihrer oft unregelmäßigen Arbeitszeiten, so muss dieser Vorteil dann nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Parkplatzgestellung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.11.2003 – 2 K 4176/02 rechtskräftig entschieden.

Denn die Parkplatzüberlassung stellt sich in diesem Fall nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft dar, sondern erfolgt im Interesse des Arbeitgebers an einem pünktlichen Dienstbeginn. Außerdem ist dadurch gewährleistet, dass auswärtige Mitarbeiter auf ein Parkplatzkontingent zurückgreifen können, insbesondere bei Schichtbetrieb, wenn sich das Dienstende bis weit in die Nacht in solche Zeiten verschiebt, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehren. Das FG Köln gelangte daher zu der Überzeugung, dass der Wert der überlassenen Parkplätze nicht als Arbeitslohn zu versteuern ist

Hinweis:

Werden Parkplätze etwa nur Mitarbeitern der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, wird das Finanzamt einen steuerpflichtigen Vorteil annehmen.

Die unentgeltliche Überlassung des vom Arbeitgeber allgemein für seine Mitarbeiter angemieteten Tiefgaragenstellplatzes stellt nach Auffassung des FG Köln einen in Geldeswert bestehenden Vorteil für die begünstigten Arbeitnehmer dar, da sie bei eigener Anmietung hierfür ein Entgelt hätten entrichten müssen. Die Überlassung der Parkkarte an schwerbehinderte Mitarbeiter (wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) und Mitarbeiter mit Firmenwagen (besserer Schutz der Fahrzeuge in der Tiefgarage) hingegen stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ein pünktliches und stressfreies Erscheinen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, jedoch ist die Bewältigung des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstätte und das Erscheinen am Arbeitsplatz zum arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt alleine Sache des Arbeitnehmers, dieser Vorteil hat keinen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Charakter (FG Köln, 15.03.2006 – 11 K 5680/04, rkr, StED 2005, 406; DStRE 2006, 1053). Das Urteil führte zu Überlegungen innerhalb der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der unentgeltlich oder verbilligten Gestellung eines Parkplatzes. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch weiterhin die Meinung, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer generell nicht zu besteuern ist. Die Erstattung von Parkgebühren führt dagegen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, es handelt sich um Reisenebenkosten (R 9.8 LStR).

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