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Pensionskasse

Normen

§ 40b EStG

§ 3 Nr. 63 EStG

Information

1. Allgemeines

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge für die Pensionskasse werden entweder vom Arbeitgeber allein oder von ihm und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Die Leistungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sie geleistet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch für Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 1.752 EUR jährlich je Arbeitnehmer eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Zu Einzelheiten siehe § 40b EStG und R 40b.1 LStR. Siehe auch Direktversicherung, Zukunftssicherungsleistungen.

Da die späteren Leistungen der Pensionskasse ganz oder teilweise auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sind die Leistungen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei laufenden Zahlungen als Leibrente sind sie zu versteuern. Werden die Leistungen aus der Pensionskasse kapitalisiert und fließen sie demnach als einmalige Leistung zu, besteht dafür Steuerfreiheit.

2. Steuerfreiheit oder Pauschalierung

Steuerlich flankiert wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG. 2016 beträgt die Grenze 4 % von 74.400 EUR = 2.976 EUR. 2015 betrug sie 4 % von 72.600 EUR = 2.904 EUR.

Bezüglich der steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung (vgl. Altersvorsorge) aus. Der Arbeitnehmer kann aber zur Steuerpflicht optieren, um die Zulage oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten. Die späteren Leistungen aus der Pensionskasse sind gem. § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG basieren oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden (vgl. Altersvorsorge – Besteuerung). Werden die späteren Leistungen als Rente ausgezahlt, ist nur der „geringe“ Ertragsanteil anzusetzen.

Die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Pensionskassen gem. § 40b EStG (soweit sie nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind) bleibt auch ab 01.01.2005 für Altverträge weiter bestehen. Zahlt der Arbeitgeber über die 4 % steuerfreien Leistungen hinaus weitere Beiträge in einen Altvertrag an eine Pensionskasse, kann der übersteigende Betrag bis zu 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaliert werden. Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind beitrags- und steuerpflichtig (ggf. insoweit Förderung mit Zulage/Sonderausgabenabzug).

Bei einer Neuzusage nach dem 31.12.2004 kommt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40b EStG nur noch bei nicht kapitalgedeckten Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).

Ausgaben des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind in begrenztem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 56). Die Steuerfreiheit setzt die Zahlung der Beiträge im Rahmen eines ersten Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der zugesagten Versorgung (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung) in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans voraus. Die Steuerfreiheit der Ausgaben ist begrenzt auf 2% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016 = 1.488 EUR; ab 2020 3% und ab 2025 4%). Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Versorgungseinrichtung (§ 3 Nr. 63 EStG) werden angerechnet.

Weitere Einzelheiten z.B. zu Bescheinigungspflichten etc. vgl. Betriebliche Altersversorgung.

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