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Rechnung – Steuerausweis

Normen

§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG

Information

Eine Rechnung ist umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn in ihr die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Nur dieser offene Ausweis berechtigt den Rechnungsempfänger dazu, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird außerdem der Rechnungsaussteller dadurch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, soweit er sie nicht bereits wegen der erbrachten Leistung schuldet. Diese zusätzliche Bedeutung für den Rechnungsaussteller entfaltet nur ihre Wirkung, wenn er grundsätzlich keine Umsatzsteuer entrichten müsste, sei es, weil er kein Unternehmer ist oder weil er keine Leistung erbracht hat oder weil der Umsatz steuerfrei ist.
(Unrichtiger Steuerausweis, Unberechtigter Steuerausweis)

Offen ausgewiesen ist die Umsatzsteuer nur dann, wenn in der Rechnung der Steuerbetrag enthalten ist und als solcher bezeichnet wird. Die Angabe des Steuersatzes ist bei Rechnungen ab dem 01.07.2004 ebenfalls erforderlich. Bei Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Bei maschinenerstellten Rechnungen, die die Umsatzsteuer automatisch ermitteln, kann die Steuer in einem Betrag ausgewiesen werden, wenn für jeden einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).

Hinweis:

Allein der Satz „Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer“ oder die Ergänzung „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer“ reicht als offener Umsatzsteuerausweis nicht. Hier muss der tatsächlich entstehende Betrag an Umsatzsteuer zusätzlich in der Rechnung auftauchen. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn eine entsprechende Korrektur durch den Rechnungsempfänger vorgenommen wird, diese Korrekturen obliegen ausschließlich dem Aussteller der Rechnung (BFH, 27.09.1979 – V R 78/73).

Beispiel 1

Rechnung

1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190 EUR

Im Rechnungsbetrag sind 190 EUR Umsatzsteuer enthalten.

Die Umsatzsteuer ist offen ausgewiesen.

Beispiel 2

Rechnung

1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190EUR

Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Die Umsatzsteuer ist nicht offen ausgewiesen.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen gibt es für Rechnungen über Beträge unter 150 EUR sowie für Fahrausweise.
(Rechnung – Kleinbetrag)

Wird eine Rechnung über eine Leistung ausgestellt, für die der Unternehmer eine höhere Umsatzsteuer schuldet, als sich aus dem geforderten Entgelt ergibt, kann er diese höhere Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer gesondert ausweisen. Dies kann in Fällen zutreffen, in denen die Mindestbemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, also an nahe stehende Personen Leistungen zu einem nicht angemessenen Entgelt erbracht werden.

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