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Reisekosten im Ausland

Normen

R 9.6 Abs. 3 LStR

§ 3 Nr. 13 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

Information

Zu den Reisekosten gehören die Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten. Hinsichtlich der Fahrt- und Reisenebenkosten ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber Auswärtstätigkeiten im Inland.

Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge, die jeweils vom BMF bekannt gegeben werden. Für 2015 vgl. BMF-Schreiben, 19.12.2014 IV C 5 – S 2353/08/10006:005, BStBl. I 2015, 34; ab 2016 vgl. BMF-Schreiben, 09.12.2015 – IV C 5 – S 2353/08/10006:006.

Bei Schiffsreisen gelten die Höchst- und Pauschbeträge für Luxemburg. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handeslmarine unter deutscher Flagge auf hoher See gilt das Inlandstagegeld. Für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Auswärtstätigkeiten vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Bei Flugreisen gilt ein Ziel zum Zeitpunkt der Landung als erreicht; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Neben den Verpflegungsmehraufwendungen und den Reisenebenkosten können Übernachtungskosten nach Einzelnachweis oder entsprechend den vom BMF festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Die für 2015 geltenden Auslands-Pauschbeträge sind dem BMF-Schreiben, 19.12.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10006:005, BStBl. I 2015, 34, zu entnehmen. Für 2016 maßgebend ist das BMF-Schreiben, 09.12.2015 – IV C 5 – S 2353/08/10006:006.

Beim Werbungskostenabzug ist nur ein Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten möglich.

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (BFH, 21.09.2009 – GrS 1/06). Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommte vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.
Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen sind gem. BFH-Urteil vom 19.01.2012 – VI R 3/11 – auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 – die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. So hat der BFH bei einer Lehrerin den Aufwand für Studienreisen nach China und Paris nicht – auch nicht anteilig – zum Abzug zugelassen.

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