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Sachliche Steuerpflicht – Betriebsunterbrechung

Normen

§ 2 Abs. 4 GewStG

R 2.4 GewStR 2009

R 2.6 GewStR 2009

Information

Bei den sog. Saisonbetrieben, insbesondere

  • beim Bauhandwerk,

  • den Bauindustrien,

  • den Bewirtungs- und Beherbergungsbetrieben in saisonabhängigen Gebieten , z.B. in Wintersportgebieten.

  • den Kurortbetrieben aller Art,

  • den Zuckerfabriken,

bedeutet die Einstellung des Betriebs während der „toten Zeit“ nicht eine Einstellung des Betriebs (s. dazu Sachliche Steuerpflicht – Ende Gewerbebetrieb), sondern nur eine vorübergehende, befristete Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht berührt wird (§ 2 Abs. 4 GewStG, R 2.6 Abs. 1 Satz 3 und 4, 22 Abs. 1 GewStR 2009). Danach führen vorübergehende Betriebsunterbrechungen, die durch die Art des Betriebes veranlasst sind, nicht zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht für die Zeit der Unterbrechung. Erfasst werden nur Unterbrechungen bzw. vorübergehende Einstellungen des Betriebes, die von vorneherein nur als befristet angesehen werden können (s. dazu R 2.6 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewStR 2009).
Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten (z. B. bei Saisonbetriebe), sind in die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einzubeziehen, wenn das Unternehmen mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhält (R 28.1 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009).

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