Steuerlexikon

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Sollbesteuerung

Normen

§ 16 UStG

Information

Die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum bzw. für das Kalenderjahr zu berechnende Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Entstehung der Steuer sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Leistung richtet. Ist die Lieferung oder die sonstige Leistung erbracht, so entsteht die Steuer unabhängig von der Bezahlung durch den Kunden. Werden die Rechnungen direkt nach der Ausführung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen geschrieben, ergibt sich die entstandene Steuer und die Bemessungsgrundlage aus der Rechnung. Wenn die Rechnungen später geschrieben werden, so muss die Bemessungsgrundlage ggf. geschätzt werden.

Etwas anderes gilt für Abschlagszahlungen, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden. Hier ist u.U. der Zeitpunkt der Zahlung für die Entstehung der Umsatzsteuer maßgeblich. Auf Antrag kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch das Finanzamt zugelassen werden, siehe Istbesteuerung. In diesem Fall sind dann für die Berechnung der Umsatzsteuer die tatsächlich vereinnahmten Beträge maßgebend.

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