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Sonstige Bezüge – Pauschalierung

Normen

§ 38 Abs. 3a EStG

§ 39c Abs. 5 EStG

Information

Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers (§ 38 Abs. 3a Satz 1 EStG).

In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig vom eigentlichen Lohnsteuerabzugsverfahren ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 EStG zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 EUR nicht übersteigt; bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen (§ 39c Abs. 3 EStG).

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