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Sparer-Pauschbetrag

Normen

§ 20 Abs. 9 EStG

Information

Die tatsächlichen Werbungskosten sind durch den Ansatz des Sparer-Pauschbetrages abgegolten. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG ausgeschlossen.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 EUR.

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Maßgebend für die Bemessung des Sparer-Pauschbetrages ist also nur der Saldo der verrechneten Kapitalerträge.

Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei jedem Ehegatten grds. je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 EUR, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.

Aufgrund der Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages sind u.a. folgende Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung nicht mehr (gesondert) abzugsfähig:

  1. Fremdkapitalzinsen / Schuldzinsen für refinanzierte Kapitalanlagen,

  2. Abschlussgebühren,

  3. Vermögensverwaltungsgebühren,

  4. Depot- und Kontoführungsgebühren.

Siehe auch

Abgeltungsteuer 2009Kapitaleinkünfte 2009

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