Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Spenden

Normen

§ 10b EStG

Information

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind ebenso wie Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.

Spenden setzen begrifflich eine freiwillige (ohne rechtliche Verpflichtung) Leistung voraus, die ohne Gegenleistung getätigt wird.

Keine Spenden sind danach Eintrittsgelder, Beiträge zu (Sport-) Vereinen, Lose zu einer Wohlfahrtstombola oder der Erwerb von Wohlfahrtsbriefmarken.

Praxistipp:

Freiwillige, über das „normale“ Schulgeld hinausgehende Leistungen der Eltern an den gemeinnützigen Schulverein können als Spenden berücksichtigt werden. Dazu gehören z.B. die Übernahme von Patenschaften, Einzelzuwendungen für besondere Veranstaltungen und Anschaffungen außerhalb des „normalen“ Schulbetriebes.

Hinweis:

Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO (zur Einstellung eines Strafverfahrens) sind nicht als Spenden abziehbar.

1. Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke

Für die Begriffe mildtätig, kirchlich, religiös gelten die §§ 52 bis 54 AO.

Der Abzug der Spenden zu den oben genannten Zwecken ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.

2. Abzugsfähige Spendenleistung

Bei Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Wird auf den zustehenden Ersatz von Aufwendungen (z.B. Benzinkosten, Geldanspruch bei entgeltlicher Tätigkeit) verzichtet, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Spendenabzug hierfür möglich, wenn der Spendenempfänger selbst steuerbegünstigt Spenden in Empfang nehmen kann.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fördern, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Es darf sich aber nicht um Mitgliedsbeiträge für kulturelle Betätigungen handeln, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), kulturelle Betätigungen (die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen), Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 23 AO fördern.

3. Nachweise

Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom Steuerpflichtigen (= Spender) durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 07.11.2013 – IV C 3 – S 2223/07/0018:005 die Grundsätze zur verbindlichen Verwendung der amtlichen Muster der Zuwendungsbestätigungen zusammengefasst.

Hinweis:

So genannte Klingelbeutel- oder Haustürspenden können nicht berücksichtigt werden, da der vorgeschriebene Spendenbeleg fehlt.

Praxistipp:

Zum Nachweis genügt gem. § 50 EStDV ausnahmsweise ein Zahlungs- oder Buchungsbeleg eines Kreditinstitutes, wenn die Spende nicht mehr als 200 EUR beträgt und

  • der Empfänger eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

  • der Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft ist und auf einem Beleg nachgewiesen ist, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung verwendet wird, der Beleg Angaben über die Freistellung des Empfängers und darüber enthält, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder

  • der Empfänger eine politische Partei i.S.d. § 2 PartG ist und der Verwendungszweck auf einem von der Partei hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Für Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen reicht unabhängig vom Betrag ebenfalls ein Zahlungs- oder Buchungsbeleg aus, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Durch eine Ergänzung des § 50 Abs. 2 EStDV ist ein vereinfachter Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen materiell-gesetzlich geregelt. Danach können Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und die von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden.

Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner für das unzutreffende Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung ist wie folgt gesetzlich festgelegt (§ 10b Abs. 4 Satz 4 EStG): Vorrangig haftet der Zuwendungsempfänger (z.B. der Verein). Die handelnde Person (z.B. der Vorstand) wird nur nachrangig in Anspruch genommen, wenn eine Haftung gegen den Zuwendungsempfänger erfolglos ist.

4. Höhe des Sonderausgabenabzugs

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt in einer Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die die genannten Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

Beispiel:

Unternehmer Peter Lustig (Umsatzerlöse 1,6 Millionen EUR, Löhne und Gehälter 400.000 EUR) hat für kirchliche Zwecke 2.500 EUR, für wissenschaftliche Zwecke 4.000 EUR und übrige Zwecke 500 EUR gespendet. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 EUR.

Lösung:

Abzugsfähig sind die insgesamt gespendeten Beträge in Höhe von 7.000 EUR, da die Grenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte von 50.000 EUR = 10.000 EUR nicht erreicht wird.

5. Spendenvortrag

Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten oder aus anderen Gründen im VZ der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können nach Maßgabe des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Für den Spendenvortrag kommt es nicht darauf an, wie hoch die einzelne Spende ist, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem VZ die Spende geleistet wird.

6. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien

Ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz ist nur für den Teil der Zuwendungen möglich, für den eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG nicht zu gewähren ist.

Zunächst ist also die für den Steuerpflichtigen stets günstigere Steuerermäßigung zu ermitteln. Sie führt zu einer direkten Verringerung der zu zahlenden Einkommensteuer, während sich die übrigen Spenden nur in Höhe des persönlichen prozentualen Steuersatzes auswirken.

Soweit die hier geltenden Höchstbeträge von 825 EUR/1.650 EUR überschritten werden, ist eine Berücksichtigung bei den Spenden i.S.d. § 10b EStG bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 3.300 EUR möglich.

Ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung (§ 34g EStG) oder dem Sonderausgabenabzug (§ 10b EStG) besteht nicht.

Hinweis:

Spenden an eine Partei oder an einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert umgerechnet rund 20.000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt, sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn sie nicht im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet sind (BVerfG, 09.04.1992 – 2 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766).

6.1 Höhe der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Zuwendung an politische Parteien höchstens jeweils 825 EUR für Alleinstehende bzw. 1.650 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten.

Beispiel:

Der ledige Steuerpflichtige H. Schmidt ist Mitglied in der FDP und hat im Kalenderjahr Spenden an die Partei in Höhe von 2.150 EUR geleistet.

Lösung:

Spendenabzug i.S.d.
§ 10b EStG

500 EUR

Berechnung des
Spendenabzugs:

Summe der Spenden und
Beiträge

2.150 EUR

Steuerermäßigung
50 % x 2.150 EUR =

1.075 EUR

höchstens § 34g EStG
(50 % x 1.650 EUR) =

825 EUR

für die
Steuerermäßigung verbrauchter Teil der Spenden

– 1.650 EUR

———–

Schmidt erhält für seine Spenden nach § 34g EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 825 EUR. Für den Teil der Spenden, der den bei § 34g EStG zu berücksichtigenden Betrag übersteigt (500 EUR), ist ein Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG vorzunehmen.

Praxistipp:

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine unabhängige Wählervereinigung kann nur eine Steuerermäßigung (§ 34g Nr. 2 EStG) nach den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigt werden.

Ein Sonderausgabenabzug für die den Höchstbetrag der Steuerermäßigung übersteigenden Spenden ist nicht möglich (keine politische Partei i.S.d. Parteiengesetzes).

7. Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock

Differenziert werden muss, ob es sich bei einer Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO um eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt oder nicht. Die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung wurden ausgeweitet. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen; stellt der Stpfl. keinen Antrag, gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Im Antragsfall kann die Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Spender beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1 Mio. EUR. Auch Spenden in den Vermögensstock einer bereits bestehende Stiftung (sog. Zustiftungen) sind begünstig.

Der besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Zu Einzelheiten vgl. BMF, 19.05.2014 – IV C 4 – S 2223/07/0006:005, BStBl. I 2014, 1278.

Zuwendungen an eine von Todes wegen errichtete Stiftung sind keine abzugsfähigen Spenden des Erblassers:
Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind gemäß BFH-Urteil vom 16.02.2011 – X R 46/09 – keine abzugsfähigen Spenden des Erblassers i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG , da sie erst mit dem Tod abfließen. Auch die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB (zivilrechtliche Fiktion der Errichtung der Stiftung bereits zum Todeszeitpunkt) berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht.

Zurück
Nach oben