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Steuerbefreiungen

Normen

§ 13 ErbStG

§ 13c ErbStG

§ 28 Abs. 3 ErbStG

Information

1. Steuerbefreiungen des ErbStG

Steuerbefreit sind u.a.:

  • die aus dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich resultierende fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG und die im Rahmen des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs entstehende Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG

  • unter bestimmten Voraussetzungen Betriebsvermögen,, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nach §§ 13a und 13b ErbStG

  • unter bestimmten Voraussetzungen Hausrat, Wäsche, Kleidung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

  • unter bestimmten Voraussetzungen andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG),

    1. 1

      deren Erhaltung wegen besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte und Wissenschaft von öffentlichem Interesse ist, bei denen die jährlichen Kosten i.d.R. über den Einnahmen liegen und die in angemessem Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden sind mit 60 % bzw. für Grundbesitz und Teile vom Grundbesitz mit 85% ihres Wertes steuerfrei.

    2. 2

      wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, sind sie mit 100 % ihres Wertes steuerfrei.

    3. 3

      sind die Gegenstände mindestens 20 Jahre im Familienbesitz oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, sind sie mit 100 % ihres Wertes steuerfrei.

  • Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen bebauten Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft. Voraussetzung ist, dass darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Entsprechendes gilt für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern.

Hinweis:

Steuerfrei sind im Zusammenhang mit dem Familienheim stehende Zuwendungen unter Lebenden auch dann, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hat (BFH, 27.10.2010 – II R 37/09, BStBl II 2011, 134).

Wird von Ehegatten nur ein Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken genutzt, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient und wird einem Ehegatten von dem anderen das Haus schenkweise zugewendet, so bezieht sich die Steuerfreiheit der Zuwendung nur auf die von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen (BFH, 26.02.2009 – II R 69/06, BStBl II 2009, 480).

Der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entsprechend, wenn das Familienheim durch Erwerb von Todes wegen erlangt wird, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

  • der Erwerb von Todes wegen (Familienheim) durch Kinder iS.d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i.S.d.Steuerklasse I Nr. 2 unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bis zu einer Wohnfläche von 200 m2 (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

  • die Befreiung einer Schuld ggü. dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), sofern diese durch Gewährung von Mitteln zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist. oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann;

  • unter bestimmten Voraussetzungen ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers bei bestehender Erwerbsunfähigkeit, (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).

  • Ansprüche nach bestimmten Gesetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7, 8 ErbStG), z.B. Lastenausgleichsgesetz

  • ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, an Personen die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt geleistet haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: vgl. hierzu FinMin Niedersachsen vom 24.05.2012 – S 3812-41-35 1)

  • Zuwendungen an Religionsgesellschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

  • Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

  • zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, (§ 13c ErbStG) in dem Umfang, dass der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen um einen Befreiungsabschlag von 10 % zu kürzen ist. Das gilt jedoch nur, wenn die Grundstücke im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR belegen sind und sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 13a ErbStG) gehören (R E 13c Abs. 1 ErbStR 2011). Soweit für den Erwerber eine Weitergabeverpflichtung besteht, kann er die Befreiung nicht in Anspruch nehmen (R E 13c Abs. 1 ErbStR 2011). Hinsichtlich der Erbschaftsteuer ist die Stundungsmöglichkeit des § 28 Abs. 3 ErbStG zu beachten.

2. Familienheim

Erwerbe im Zusammenhang mit einem Familienheim sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt werden damit der Ehepartner bzw.der Lebenspartner, die Kinder und Enkelkinder. Als Familienheim betrachtet man ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2011).

Hinweis:

Der Erwerb eines bloßen Wohnrechts- oder Nutzungsrechts an einer Wohnung ist nach Ansicht des FG Köln (08.08.2012 – 9 K 3615/11, ErbStB 2012, 270) nicht steuerbefreit.

2.1 Erwerb von Todes wegen

Bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (Pflegebedürftigkeit);In diesen zehn Jahren darf es weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen.

Für Kinder und Enkelkinder kommt eine Steuerbefreiung nur insoweit in Betracht, als die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG). Sie müssen die erworbene Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Unschädlich ist insoweit, wenn der Erwerber aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Dazu zählen Pflegebedürftigkeit oder Minderjährigkeit. Berufliche Gründe stellen dagegen keine objektiv zwingenden Gründe dar (R E 13.4 Abs. 7 ErbStR 2011).

2.2 Weitergabeverpflichtung

Muss der Erbe das begünstigte Familienheim aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen, kann der Erbe die Befreiung nicht in Anspruch nehmen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 und 4c Satz 2 ErbStG). Gehört der Dritte zum begünstigten Personenkreis des § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG, so steht ihm die Steuerbefreiung zu.

3. Stundung, § 28 Abs. 3 ErbStG

Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13c Abs. 3 ErbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.(§ 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).

Dies gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung (§ 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).

Bei Aufgabe der Selbstnutzung entfällt die Stundung grds. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die Stundung jedoch weiter zu gewähren (§ 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn innerhalb der zehnjährigen Stundungsfrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) das Objekt privat zu Wohnzwecken vermietet wird. Damit soll ermöglicht werden, dass die Erbschaftsteuer aus den Mieteinnahmen gezahlt werden kann (Viskorf / Knobel, ErbStG § 28 Rn. 38).

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht (R E 28 Abs. 4 ErbStR 2011), wenn

  • der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen aufbringen kann,

  • der Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen zahlen kann,

  • der Erwerber die Möglichkeit hätte, einen Kredit aufzunehmen

  • der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.

Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung im Unterschied zu Schenkungen unter Lebenden zinslos (R E 28 Abs. 6 ErbStR 2011), Soweit das erworbene Vermögen verschenkt oder veräußert wird, endet die Stundung (R E 28Abs. 6 ErbStR 2011).

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