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Steuerobjekt – Verpachtung des Gewerbebetriebes

Normen

§ 2 Abs. 1 GewStG

§§ 15 ff EStG

§ 21 EStG

R 2.2 GewStR 2009

Information

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb einzustufen. Wird der Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet, wofür die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist, hat der Verpächter das Wahlrecht nach H 16 Abs. 5 [Abgrenzung Betriebsverpachtung/Betriebsaufgabe], [Betriebsaufgabeerklärung] EStH. Er kann wählen, ob er dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklärt, mit der Folge der Qualifizierung der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder ob er weiter die Besteuerung nach § 15 EStG möchte (sog. Verpächterwahlrecht, H 16 Abs. 5 [Verpächterwahlrecht] EStH 2009).

Begriff: Eine Betriebsverpachtung liegt vor, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb für eine gewisse Zeit einem Dritten überlässt, der das Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt.

Einzelfälle: Für die Verpachtung eines Betriebs kann es mehrere Gründe geben. Sie wird vor allem im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge vorkommen, wenn z.B. der Unternehmer seinen Betrieb auf einen Nachfolger übertragen möchte, sich aber von dem Betrieb noch nicht endgültig trennen will. In einem solchen Fall kann er seinen Betrieb vorübergehend an die für die Betriebsnachfolge vorgesehene Person verpachten. Eine Betriebsverpachtung bietet sich auch an, wenn der Unternehmer stirbt und eine gewisse Zeit überbrückt werden soll, bis der vom Unternehmer vorgesehene Nachfolger den Betrieb fortführen kann.

Nach der Verpachtung des Betriebs beschränkt sich die Tätigkeit des bisherigen Unternehmers darauf, den Betrieb dem Pächter zu überlassen und die Pachtzinsen zu vereinnahmen. Der Verpächter bleibt Eigentümer des wesentlichen Teils seines Betriebsvermögens (insbesondere des Anlagevermögens wie z.B. der Betriebsgrundstücke; „Betriebsübergabe auf Probe“).

Steuerliche Behandlung: Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes im Ganzen oder eines Teilbetriebes ohne Aufgabeerklärung kann mangels werbender Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden (R 2.2 GewStR 2009). Nur der Pächter muss für den von ihm erwirtschafteten Gewinn Gewerbesteuer zahlen, sein Gewinn wird aber durch die Pachtzahlungen gemindert. Betriebsverpachtungen bieten auch noch weitere steuerliche Vorteile.

Die Verpachtung bedeutet aus Sicht des Verpächters vielfach nur eine Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit; sie führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 EStG. Demzufolge braucht der Verpächter nicht – wie es das Gesetz für den Fall der Betriebsaufgabe vorsieht – die im Betrieb ruhenden stillen Reserven zu versteuern. Er kann vielmehr wählen, ob und wann der die Betriebsaufgabe – mit den daraus sich ergebenden steuerlichen Folgen – erklären möchte. Gewerbesteuerlich ist diese Frage allerdings nicht relevant, da bei natürlichen Personen ein eventueller Aufgabegewinn ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Dies erfasst nur den laufenden Gewinn auf Grund einer werbenden Tätigkeit.

Siehe auch

BetriebsverpachtungSteuerobjekt – ArbeitsgemeinschaftenSteuerobjekt – Betrieb gewerblicher ArtSteuerobjekt – BetriebsaufspaltungSteuerobjekt – BetriebsstätteSteuerobjekt – Gewerbebetrieb kraft RechtsformSteuerobjekt – Gewerbliche TätigkeitSteuerobjekt – MitunternehmerschaftenSteuerobjekt – Natürlicher GewerbebetriebSteuerobjekt – Verunglückte OrganschaftSteuerobjekt – Zahl von Gewerbebetrieben

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