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Steuervereinfachungsgesetz 2011

Information

1. Ziel des Gesetzes

Mit dem am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll eine Entlastung von Bürgern, Unternehmen und Steuerverwaltung beim Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren erreicht werden. Außerdem ist ein Ziel des Gesetzes, das Besteuerungsverfahren für die Steuerpraxis vorhersehbarer und planungssicherer zu machen.

2. Einzelheiten

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht vor allem folgende Gesetzesänderungen vor:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Nach Informationen der Bundesregierung würde damit für 60 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Einzelnachweises entfallen, da in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht überschreiten. Steuerpflichtige sollen im Dezember 2011 von der erhöhten Pauschale profitieren. (§ 9a EStG)

  • Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es deutliche Erleichterungen. Diese können künftig unabhängig vom Grund der Betreuung abgesetzt werden, die bisherigen Höchstbeträge bleiben bestehen. (§§ 9c, 10 EStG)

  • Bei der Beantragung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen wird auf die Überprüfung des Einkommens der Kinder verzichtet. (§ 32 EStG)

  • Eröffnung der Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, die allein auf Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist, wird künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat. (§ 32 Abs. 6 Sätze 6 u. 7 EStG)

  • Eine jährliche Vergleichsrechnung im Rahmen der Entfernungspauschale ist künftig nur noch anzugeben, wenn der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abwechselnd mit dem PKW und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Ein Fahrtenbuch muss nicht mehr geführt werden. (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG)

  • Auf die im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung wurde zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung für Ehegatten verzichtet. Ziel dieses Wahlrechts ist es, Schlechterstellungen im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschließen. (§§ 25, 26a EStG)

  • Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen bei der Ehegatteneinzelveranlagung werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. (§ 26a EStG)

  • Die Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens entfällt. (§ 2 Abs. 5b EStG)

  • Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben werden künftig im Jahr des Zuflusses erfasst. (§ 10 EStG)

  • Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen: Die bisherige Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten soll gesetzlich geregelt werden, um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. (§ 33 Abs. 4 EStG)

  • Beträgt bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete, gilt dies zukünftig als vollentgeltliche Vermietung. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Werbungskosten in vollem Umfang angesetzt werden können. Bisher lag eine vollentgeltliche Vermietung ab einem Mietzins von 56 % der ortsüblichen Marktmiete vor.
    Auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose wird in diesen Fällen verzichtet. (§ 21 EStG)

  • Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln werden bei der Steuerbefreiung gleichgestellt. (§ 3 Nr. 44 EStG)

  • Der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG wurde um solche Befreiungsvorschriften bereinigt, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.

  • Eine gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion wird in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung eingeführt. (§ 16 EStG)

  • Die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft wird vereinfacht. (§§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV)

  • Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug gleich behandelt, um den Liquiditätsnachteil rechtlich unselbstständiger Stiftungen durch Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erst nach Antrag beim Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres zu beseitigen. (§ 44a Abs. 6 EStG)

  • Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn werden bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale von der Pflichtveranlagung befreit. (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)

  • Bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist eine Bagatellgrenze eingeführt worden. (§ 89 AO)

  • An die elektronische Rechnung bei der Umsatzsteuer und an die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer in elektronischer Form werden geringere Anforderungen als bisher gestellt. (§ 14 UStG, § 6 Absatz 7 ZerlG)

Insgesamt soll die moderne Informationstechnik umfassender im Besteuerungsverfahren eingesetzt werden. Hierdurch will der Gesetzgeber die Verfahrensabläufe entbürokratisieren und beschleunigen sowie Fehlerrisiken und Reibungsverluste vermeiden.

Auf Behördenseite sieht das Gesetz durch eine Reihe von Maßnahmen vor, dass die Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflichten unterstützt werden. Hierzu soll die anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken sowie die schrittweise Bereitstellung einer vorausgefüllten elektronischen Einkommensteuererklärung gehören.

Eine weitere flankierende, nichtgesetzliche Maßnahme ist die Durchführung zeitnaher Betriebsprüfungen.

3. Ablehnender Beschluss des Bundesrates am 08.07.2011

Die Länder hatten am 08.07.2011 den vom Bundestag beschlossenen Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften die Zustimmung verweigert. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen (s.u. 4.).

In einer begleitenden Entschließung stellte der Bundesrat zudem fest, dass der seit 1975 nicht angehobene Behinderten-Pauschbetrag einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bedürfe. In der Entschließung bedauern die Länder, dass der Bund einen Vorschlag zur Erhöhung nicht aufgegriffen habe. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Behinderten-Pauschbeträge in ihrer Wirkung und Höhe zu überprüfen und diese im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Preise zu ändern.

4. Einigung im Vermittlungsausschuss

Nach der am 08.07.2011 versagten Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzentwurf einigte sich der Vermittlungsausschuss am 21.09.2011 darauf, die geplante Regelung, wonach nur noch eine Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume (Zweijahreszeitraum) abzugeben sein sollte, zu streichen.

Auf dieser Grundlage wurde das Steuervereinfachungsgesetz am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

5. Gesetzesmaterialien

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages und Bundesrates:

Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 17/5125

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (aufgenommen in den vom Bundestag am 09.06.2011 verabschiedeten Gesetzentwurf): BT-Drs. 17/6105 (PDF)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 09.06.2011: BR-Drs. 360/11 (PDF)

Ablehnender Beschluss des Bundesrates vom 08.07.2011: BR-Drs. 360/11(B) (PDF)

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 21.09.2011: BT-Drs. 17/7025 (PDF)

Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 23.09.2011: BR-Drs. 568/11

6. Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

23.09.2011 Zustimmung zum Gesetz durch Bundestag und Bundesrat
21.09.2011 Einigung im Vermittlungsausschuss
08.07.2011 Ablehnung des Gesetzentwurfes in der zweiten Beratung im Bundesrat
09.06.2011 Beschluss des Bundestages
24.03.2011 Erste Lesung im Bundestag
18.03.2011 Erste Beratung im Bundesrat
02.02.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
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