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Tarif

Normen

§ 32a EStG

Information

Die steuerliche Belastung ist abhängig von der Höhe des im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt ermittelten zu versteuernden Einkommens. Der Tarif verhält sich progressiv. Jeder Bürger wird nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der Einkommensteuer belastet und dementsprechend auch z.B. über persönliche Freibeträge entlastet. Je höher das Einkommen ist, umso höher ist auch der individuell anzuwendende persönliche Steuersatz.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hinsichtlich der Höhe der Steuer zwei unterschiedliche Tarife. Den Grundtarif und den Splittingtarif. Abgeleitet aus dem Tarif werden zur Ermittlung der Einkommensteuer die Grundtabelle und die Splittingtabelle aufgestellt.

Die Splittingtabelle ist in erster Linie für zusammenveranlagte Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gedacht und führt bei gleichem Einkommen zu einer günstigeren Besteuerung als die Grundtabelle. Hintergrund dieser scheinbaren Besserstellung ist der progressive Aufbau des Steuertarifs, durch den bei steigendem Einkommen nicht nur die absolute Steuer, sondern auch der relative Steuersatz ansteigen.

Da bei zusammenveranlagten Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet wird, hätte das bei Anwendung der Grundtabelle zu einer Schlechterstellung der Ehegatten gegenüber zwei Nichtverheirateten mit gleichem Einkommen geführt. Diese Schlechterstellung wird durch die Splittingtabelle ausgeglichen. Sie wird daher auch als familiengerechte Steuertabelle bezeichnet.

Neben Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, kommen aber in begrenzten Ausnahmefällen auch noch andere Personen in den Genuss der Splittingtabelle. Zur Anwendung der verschiedenen Tabellen siehe die folgende Übersicht:

  • Splittingtabelle

    1. Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, sie zusammenveranlagt werden

    2. Witwer, Witwe im Jahr nach dem Tod des Ehegatten (Gnadensplitting)

    3. Geschiedene im Scheidungsjahr, wenn sie nicht das ganze Jahr von ihrem Ehegatten getrennt gelebt haben und dieser im Scheidungsjahr wieder neu geheiratet hat.

  • Grundtabelle

    1. Ledige

    2. Verwitwete (Ausnahme s.o.)

    3. Geschiedene (Ausnahme s.o.)

    4. getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner

    5. Ehegatten bei Antrag auf Einzelveranlagung (§ 26a EStG)

    6. Verheiratete, bei denen ein Ehegatte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (z.B. Gastarbeiter, deren Ehegatte weiter im Heimatland lebt).

Zur Sicherstellung des Existenzminimums jedes einzelnen Bürgers bleibt 2015 ein Betrag von 8.472 EUR bzw. 16.944 EUR bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten völlig unbesteuert (Grundfreibetrag). Ab 2016 erhöhen sich die Werte auf 8.652 EUR bzw. 17.304 EUR. Ab diesen Beträgen steigt dann der Tarif beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 % progressiv an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 EUR ab 2016 kommt schließlich der Höchst-/Spitzensteuersatz von 45 % zur Anwendung (so. Reichensteuer).

Ggf. kommt eine Traifermäßigung gem. § 34 EStG mit der sog. Fünftelregelung zur Anwendung.

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