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Umsatzsteuervoranmeldung – Abgabeverfahren

Normen

§ 18 Abs. 1 UStG

Information

1. Allgemeines

Umsatzsteuervoranmeldungen waren bisher nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Es bestand die Möglichkeit, die Voranmeldungen per Post oder per Telefax an das Finanzamt zu übermitteln.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde der § 18 UStG dahingehend geändert, dass die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen für Voranmeldungszeiträume ab 2005 auf elektronischem Weg zu erfolgen hat. Elektronisch übermittelt werden können zurzeit die Steueranmeldungen durch

  • Nutzung der ELSTER-CD auf einem Windows-Computer mit Internet-Anschluss oder

  • Nutzung einer geeigneten (Buchführungs-)Software mit implementierter ELSTER-Schnittstelle und Internet-Anschluss oder

  • Nutzung einer entsprechenden Software des steuerlichen Beraters (z.B. DATEV)

2. Voraussetzung

Für die elektronische Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung ist eine einmalige Teilnahmeerklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt nötig. Die Abgabe per ELSTER kann bereits nach dem Versenden der Teilnahmeerklärung an das Finanzamt erfolgen. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass es vollelektronisch ist d.h. es muss keine Voranmeldung mehr in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden. Es wird lediglich ein Protokollausdruck für die eigenen Unterlagen erstellt.

3. Schonfrist

Aus Vereinfachungsgründen wird die Finanzverwaltung für bis zum 31. März 2005 endende Voranmeldungszeiträume nicht beanstanden, wenn Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen in bisheriger Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich.

4. Ausnahmen von der elektronischen Abgabe

4.1 Allgemeines

Das zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung wie bisher auch über die Schonfrist hinaus auf Papier oder per Telefax abgegeben wird. Dem Antrag wird die Finanzverwaltung insbesondere dann zustimmen, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind (vgl. BMF, 05. 02. 2003 – IV D 4 – O 2250 – 38/03, BStBl I 2003, 160), nicht zuzumuten sind.

Als Ausnahmekriterien kommen nur solche Gesichtspunkte in Betracht, die nicht allgemein, sondern im Einzelfall vorliegen. Zur Wahrung der Datensicherheit bei der Datenübermittlung über offene Netze in die Netze der Finanzverwaltung werden zeitgemäße Verschlüsselungsverfahren genutzt. Die Daten sind durch eine zertifizierte Verschlüsselung geschützt.

4.2 Keine EDV-Anlage

Verfügt der Unternehmer nicht über eine elektronische Datenverarbeitungsanlage und lässt er seine Buchführung oder Aufzeichnungen auch nicht von dritter Seite (z.B. Steuerberater, Buchführungshelfer etc.) elektronisch führen, wird die Finanzverwaltung in der Regel dem Antrag entsprechen.

4.3 Kein Windows-Betriebssystem

Basiert das vorhandene Betriebssystem nicht auf Windows (z.B. MacOS bei Apple-Rechnern, Unix, Linux usw.), so funktioniert die kostenlose Elster-Software auf diesen Rechnern nicht ohne Weiteres. Je nach Größe des Unternehmens kann es dem Unternehmer jedoch zugemutet werden, die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung zu schaffen. Anderenfalls kommt eine vorübergehende Bewilligung des Antrages auf Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nach bisherigem Verfahren in Betracht.

5. Antrag Dauerfristverlängerung

Bisher fehlt eine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Abgabe des Antrages auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung in elektronischer Form.

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