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Unberechtigter Steuerausweis

Normen

§ 14c Abs. 2 UStG

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

1. Allgemeines

Die Vorschrift betrifft besondere Sachverhalte, die unabhängig von der Erbringung von Umsätzen eine zusätzliche Steuerschuld auslösen. Nach dem Grundgedanken sollen damit Missbrauchsfälle vermieden bzw. durch steuerliche Folgen geahndet werden. Darüber hinaus kann es aber auch zur Steuererhebung in Fällen kommen, in denen ein Missbrauch weder beabsichtigt oder möglich war.

Die Vorschrift betrifft grundsätzlich jedermann, da auch Privatpersonen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden können, wenn sie eine entsprechende Rechnung ausstellen. Deshalb sollte insbesondere dieser Personenkreis darauf achten, nicht in irgendwelchen Abrechnungspapieren Umsatz- oder Mehrwertsteuer aufzuführen oder entsprechende Abrechnungen zu unterschreiben.

Grundsätzlich erfolgt eine Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers nur, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung dem Grunde nach vorliegt, aus der der Empfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Vorsteueranspruch geltend machen kann. Es reicht allerdings aus, wenn die Rechnung dazu geeignet ist, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, obwohl nicht alle erforderlichen Angaben darin enthalten sind. Fehlt aber die Angabe des Entgelts, entsteht keine Steuerschuld wegen unberechtigten Ausweises, da aus einer solchen Rechnung niemals ein Vorsteuerabzug zulässig ist.

2. Begriff

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn eine so genannte Scheinrechnung ausgestellt worden ist. Eine Scheinrechnung ist in folgenden Fällen anzunehmen:

Eine Rechnung wird ausgestellt

  1. a)

    ohne eine Leistung zu erbringen,

  2. b)

    über eine andere als die erbrachte Leistung,

  3. c)

    an einen anderen als den Leistungsempfänger,

  4. d)

    durch eine Person, die nicht zum offenen Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.

Beispiel 1

Der Bauunternehmer H in Bochum erteilt dem Kunden M eine Rechnung über die Beseitigung von Sturmschäden an dessen privatem Einfamilienhaus ausschließlich zu Vorlage bei der Versicherung, ohne tatsächlich Arbeiten vorgenommen zu haben.

Lösung:

H schuldet die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Tatsache, dass diese nur zur Vorlage bei der Versicherung diente und M keinen Vorsteuerabzug daraus geltend machen konnte und wollte, ist ohne Bedeutung.

Ausnahmen gelten nur bei Vorausrechnungen, wenn in ihnen eindeutig zu erkennen ist, dass die berechnete Leistung erst in der Zukunft erbracht werden soll.

Beispiel 2

H berechnet dem Kunden M Umbauarbeiten an dessen für eigene gewerbliche Zwecke genutzten Gebäude, tatsächlich wurden Umbauarbeiten am privaten Einfamilienhaus durchgeführt.

Lösung:

H schuldet die Umsatzsteuer im Ergebnis doppelt. Zum einen für die tatsächlich erbrachte Leistung am Einfamilienhaus, zum anderen hinsichtlich des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages, auch wenn dieser mit der tatsächlich für den ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuer übereinstimmt. Es werden dadurch die meisten Fälle erfasst, in denen private Bezüge zu betrieblichen Bezügen gemacht werden sollen.

Beispiel 3

H liefert verschiedene Baustoffe an M, der damit einen Anbau an seinem Einfamilienhaus erstellt, die Rechnungen gehen an dessen Bruder G, der sie für sein Mehrfamilienhaus steuerlich geltend machen will.

Lösung:

Auch in diesem Fall schuldet H zweifach die Umsatzsteuer für die tatsächliche Lieferung an M und die in der Rechnung gegenüber G ausgewiesene Steuer.

Beispiel 4

H verkauft aus seinem Privatvermögen einen gebrauchten PKW an den Gebrauchtwagenhändler S, in der Rechnung weist er die Umsatzsteuer offen aus.

Lösung:

H wird durch den Verkauf des PKW nicht als Unternehmer tätig, da dieser zu seinem Privatvermögen gehört. Er nicht berechtigt, die Umsatzsteuer offen auszuweisen. Gleichzeitig hat S keinen Anspruch darauf, die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen. Trotzdem wird H wegen dieser Steuer in Anspruch genommen. Der Anspruch würde auch entstehen, wenn H das Fahrzeug an einen Privatmann verkauft hätte.

Beispiel 5

Die Ehefrau des H ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. In den Abrechnungen gegenüber den Mietern hinsichtlich der Nebenkosten für Heizung usw. weist sie neben dem von den Mietern zu zahlenden Bruttobeträgen auch die enthaltene Umsatzsteuer gesondert aus.

Lösung:

Die Ehefrau ist durch ihre Vermietungstätigkeit Unternehmer. Da die Umsätze allerdings vollständig steuerbefreit sind (§ 4 Nr. 12 a UStG), ist sie als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG anzusehen. Dieser Personenkreis ist nicht berechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen offen auszuweisen. Da auch der Ausweis in einer Nebenkostenabrechnung als unberechtigter Ausweis anzusehen ist, schuldet die Ehefrau die ausgewiesene Umsatzsteuer, ein Vorsteuerabzug steht ihr nicht zu (BFH, 18.05.1988 – X R 43/81).

Beispiel 6

Der angestellte Geschäftsführer eines Unternehmens verkauft sein privates Motorflugzeug an einen selbstständigen Handelsvertreter. In der Rechnung weist er die Umsatzsteuer offen aus.

Lösung:

Da der Geschäftsführer als Angestellter nicht unternehmerisch tätig ist, darf er in Rechnungen keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Tut er dies doch, hat er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig wird dem Erwerber der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht anerkannt.

Wird jemand als Aussteller einer Rechnung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer in Anspruch genommen, so ist Voraussetzung hierfür, dass er an der Erstellung der (Rechnungs-)Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind bei der Beurteilung des Mitwirkung zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 07.04.2011 – V R 44/09).

3. Rechnungsberichtigung

Im Gegensatz zu den Fällen der unrichtig ausgewiesenen Steuerbeträge, war bisher bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer eine Berichtigung der Rechnung grundsätzlich nicht möglich. Unrichtiger Steuerausweis

Durch die neuere Rechtsprechung des EuGH und Bestätigung durch BFH, 17.05.2001 – V R 77/99 wurde die Berichtigung als möglich angesehen, wenn der Vorgang aus Sicht des Fiskus insgesamt umsatzsteuerlich neutral war (ausgewiesene Steuer war durch Rechnungsaussteller an das Finanzamt bezahlt oder Rechnungsempfänger hat keine Vorsteuer abgezogen bzw. Vorsteuerabzug wurde versagt).

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung für die Fälle des unberechtigten Steuerausweises gesetzlich im § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG geregelt. Danach ist die Rechnungsberichtigung möglich, wenn

  • ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht geltend gemacht worden ist oder

  • die zu Unrecht abgezogene Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist und

  • die Rechnungsberichtigung beim Finanzamt schriftlich beantragt worden ist und

  • das Finanzamt diesem Antrag zugestimmt hat.

In diesem Fall wird das Finanzamt mitteilen, in welcher Höhe und in welchem Voranmeldungszeitraum die entsprechende Korrektur vorgenommen werden darf.

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