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Unterstützungskasse

Normen

§ 3 Nr. 66 EStG

§ 4d EStG

Information

Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, eine zusätzliche Altersversorgung für seine Arbeitnehmer zu schaffen, bieten Unterstützungskassen. Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben im Rahmen des § 4d EStG abzugsfähig. Unbedingt zu beachten ist, dass nur Zuwendungen an rechtsfähige Unterstützungskassen (z.B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH) abzugsfähig sind. Einzelheiten zum Umfang des Betriebsausgabenabzugs ergeben sich aus § 4d EStG und R 4d EStR.

Praxistipp:

Die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist nicht nur eine Möglichkeit für Großunternehmen, die sich die Finanzierung einer „eigenen“ Kasse leisten können. Auch Kleinunternehmen und mittelständische Betriebe haben die Möglichkeit, sich dieses Instruments zu bedienen. Hierzu besteht ein relativ großes Angebot an branchenspezifischen überregional tätigen Gruppenunterstützungskassen, bei dem eine Vielzahl angeschlossener Betriebe als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse fungieren.

Da Unterstützungskassen anders als Pensionskassen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse beim Arbeitnehmer noch keinen Arbeitslohn dar.

Zahlt die Unterstützungskasse im Versorgungsfall an den Arbeitnehmer Leistungen der Altersversorgung, gehören diese grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerfrei können Leistungen einer Unterstützungskasse ausnahmsweise sein, soweit es sich um Beihilfen oder Unterstützungen in Notfällen handelt.

Leistungen eines Arbeitgebers aus einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften werden ab 2002 nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den vom Pensionsfonds benötigten Betrag nicht sofort als Betriebsausgabe geltend macht, sondern den Betriebsausgabenabzug über 10 Jahre verteilt (§ 4d Abs. 3 EStG, § 4e Abs. 3 EStG). Zur zeitlichen Anwendung der Änderungen der §§ 4d und 6a EStG (s. BMF, 18.09.2001 – IV A 6 – S 2176 – 46/01, BStBl 2001 I S. 612).
Weitere Einzelheiten nebst Beispiel s. Betriebliche Altersversorgung.

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