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Versorgungsfreibetrag – Mehrere Versorgungsbezüge

Normen

§ 19 Abs. 2 EStG

Information

Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammen gerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.

Werden mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern gezahlt, ist die Begrenzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden; die Gesamtbetrachtung und gegebenenfalls die Begrenzung erfolgt im Veranlagungsverfahren. Treffen mehrere Versorgungsbezüge bei demselben Arbeitgeber zusammen, ist die Begrenzung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten.

Beispiel:

Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehegatten liegt im Jahr 2005, der des anderen im Jahr 2006. Im Jahr 2015 verstirbt der Ehegatte, der bereits seit 2005 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten werden ab 2015 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen von monatlich 400 EUR Hinterbliebenenbezüge von monatlich 250 EUR gezahlt.

Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2006. Der Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 38,4 % von 4.800 EUR (= 400 EUR Monatsbezug x 12) = 1.844 EUR (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 864 EUR.
Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2015 die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen Vomhundertsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten zu ermitteln. Für die Berechnung sind also die Beträge des maßgebenden Jahres 2005 zu Grunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 40 % von 3.000 EUR (= 250 EUR Monatsbezug x 12).
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2015 beträgt (1.844 EUR zuzüglich 1.200 EUR =) 3.044 EUR. Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2005: 3.000 EUR). Da der Höchstbetrag überschritten ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 3.000 EUR zu begrenzen. Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (864 EUR zuzüglich 900 EUR =) 1.764 EUR ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2005) auf insgesamt 900 EUR zu begrenzen.

Vgl. zu der Problematik auch BMF, 19.8.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010:004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl. I 2013, 1087.

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