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Vorsteuerabzug – Bewirtungskosten

Information

1. Allgemeines

Von den angemessenen Aufwendungen für Bewirtungskosten sind ertragsteuerlich gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 30 % nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Umsatzsteuerlich ist die Leistung insgesamt für das Unternehmen bezogen.

Der Vorsteuerabzug war bisher dahingehend eingeschränkt, dass die Vorsteuern auf den ertragsteuerlich nicht abziehbaren Teil der Betriebsausgaben ebenfalls nicht abgezogen werden durften.

Beispiel

Der Unternehmer Winzig bewirtet anlässlich einer geschäftlichen Besprechung seine Kunden. Die Bewirtungsaufwendungen sind angemessen und alle Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgabe liegen vor. Winzig erhält folgende Rechnung:

Für Speisen und Getränke 400,00 EUR + 19 % Umsatzsteuer 76,00 EUR = Rechnungsbetrag 476,00 EUR.

Unternehmer Winzig konnte bisher nur 53,20 EUR Vorsteuer abziehen (= 76,00 EUR – 30 %).

2. Einschränkung des Vorsteuerabzuges nach EU-Recht nicht zulässig

Der BFH hat wie zuvor das Finanzgericht München (13.11.2003 – 14 K 3488/02) entschieden, dass die Einschänkung des Vorsteuerabzuges nicht mit EU-Recht vereinbar ist (BFH, 10.02.2005 – V R 76/03).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Recht auf Vorsteuerabzug wegen seiner Bedeutung für das System der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn sie in der Richtlinie 77/388/EWG selbst vorgesehen sind. Bei der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen sollte der volle Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend gemacht werden. In einer Anlage zur Umsatzsteuererklärung sollte unter Berufung auf das Urteil des FG München oder des BFH hierauf hingewiesen werden.
Die Steuerpflichtigen können sich auf die für sie günstigeren Vorschriften des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie berufen und daher nach wie vor den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Grundsätze des Urteils sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, vgl. BMF 23.06.2005, IV A 5 – S 7303 a – 18/05, BStBl I 2005, 816.

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