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Vorsteuerabzug – Privatbereich

Normen

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG

Information

Ab dem 01.04.1999 ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Aufwendungen ausgeschlossen, die Repräsentationscharakter haben oder in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen. Dabei wird auf die einschlägigen ertragsteuerlichen Regelungen verwiesen, insbesondere § 4 Abs. 5 Nr. 1 – 4 und 7 EStG sowie § 12 Nr. 1 EStG. Vorsteuern aus Kosten, die in diesen Bereichen entstehen, können nicht mehr abgezogen werden, auch wenn eine Zuordnung der Aufwendungen zum Unternehmen nach allgemeinen Kriterien zulässig wäre.

Vorsteuerabzug – Zuordnung

Daraus folgt, dass der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde (soweit die Anschaffungskosten der Geschenke bei einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr 35 EUR übersteigen), den ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Teil der Bewirtungsaufwendungen (derzeit 30 %), Kosten für Gästehäuser sowie Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke nicht zugelassen wird.

Zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinn von § 12 Nr. 1 EStG gehören nicht die Aufwendungen im Zusammenhang mit ertragsteuerlicher Liebhaberei, bei denen keine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Für die Umsatzsteuer reicht grundsätzlich die Einnahmeerzielungsabsicht aus, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Auch nach der Einführung der Sondervorschrift des § 15 Abs. 1a UStG ist ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Kosten noch zulässig, da die Liebhaberei nicht unter die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG fällt sondern zu einem Ausschluss aus den der Einkommensteuerpflicht unterliegenden Einkünften führt.

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