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Vorsteuerabzug – Rechnung

Normen

§ 14 Abs. 4 UStG

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Information

Als Vorsteuer sind nur Beträge abzugsfähig, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sind (Ausnahmen: Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer). Diese Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer ausgestellt worden sein. In Sonderfällen ist auch die Abrechnung per Gutschrift durch den Leistungsempfänger möglich.

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist nur dann möglich, wenn alle Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind (vgl. Rechnung – Inhalt). Fehlt beispielsweise in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung, so entfällt der Vorsteuerabzug selbst dann, wenn der Zeitpunk der Lieferung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (BFH, 17.12.2008 – XI R 62/07).

Als Rechnung wird jede Geschäftsunterlage, die die erforderlichen Angaben enthält, angesehen, wenn mit ihr über eine Leistung abgerechnet wird. Das können neben dem eigentlichen Rechnungsexemplar auch Verträge oder andere Vereinbarungen sein. Die Pflichtangaben einer Rechnung können auch in unterschiedlichen Dokumenten enthalten sein, wenn ein eindeutiger Zusammenhang mit der jeweiligen Rechung gegeben ist.

Eine Rechnung ist von demjenigen zu erstellen, den die Abrechnungslast zivil- oder schuldrechtlich trifft und der anhand seiner eigenen Geschäftsunterlagen zur Abrechnung in der Lage ist. Das ist im Regelfall der leistende Unternehmer. Ausnahmen gibt es z.B. für Handelsvertreter, Verleger und Automatenaufsteller in Gaststätten.

Seit dem 01.01.2002 ist gem. § 14 Abs. 4 UStG i.V.m. § 15 UStG auch der Vorsteuerabzug aus elektronischen Abrechnungen, die eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung enthalten, möglich (Rechnung – elektronisch).

Die in der Rechnung gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen. Wird in der Rechnung z.B. eine Gefriertruhe für die Gastwirtschaft berechnet, tatsächlich aber ein Fernseher für die Gastwirtschaft geliefert, ist allein wegen der falschen Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

In Ausnahmefällen ist es zulässig, statt der Leistungshandlung den Leistungserfolg anzugeben. Dies trifft häufig im Baugewerbe zu, wenn Rechnungen über die ausgeführten Gewerke ausgestellt werden, obwohl nur Arbeitnehmer überlassen worden sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass die überlassenen Arbeitnehmer diese Gewerke auf Anweisung des Entleihers tatsächlich ausgeführt haben. Diese sog. Umqualifizierung nach dem AÜG (§ 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Nr. 1 AÜG und § 19 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) führt nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger, da die tatsächlichen Leistungsvorgänge dem Inhalt der Abrechnung entsprechen und nur zur Vermeidung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung eine andersartige Abrechnungsform gewählt werden.

Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist nur in Höhe des ausgewiesenen Betrages als Vorsteuer abzugsfähig. Ist die tatsächlich entstandene und vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer höher, kann der Empfänger der Rechnung gleichwohl nur den ausgewiesenen Betrag abziehen. Er muss den Rechnungsaussteller zu einer Berichtigung seines Abrechnungspapiers bewegen, um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten.

Weist der Aussteller der Rechnung einen höheren Betrag aus, als er für den Umsatz gesetzlich schuldet, ist trotzdem nur der gesetzlich geschuldete Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abzugsfähig (BFH, 02.04.1998 – V R 34/97). Gesetzlich geschuldete Steuer ist nach dem Urteil des EuGH, 13.12.1989 – Rs. C-342/87 dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden. Das bedeutet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sich nicht auf eine Steuer bezieht, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist, siehe auch unrichtiger Steuerausweis.

Wird in einer Rechnung über Umsätze abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für jeden Steuersatz die darauf entfallenden Entgelte und die Steuerbeträge gesondert anzugeben. Eine Aufteilung für jede einzelne gelieferte Ware ist nicht erforderlich.

Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, wenn die Umsatzsteuer durch einen Unternehmer ausgewiesen wurde, der zum Ausweis nicht berechtigt war. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer unter die Regelung für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) fällt oder gar kein Unternehmer im Sinne des UStG ist, siehe auch unberechtigter Steuerausweis.

Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung darf nur durch den Aussteller der Rechnung erfolgen, eine Korrektur durch den Empfänger ist nicht zulässig. Selbst die Ergänzung des Empfängers oder des Steuerbetrages bzw. Steuersatzes darf nur der Unternehmer vornehmen, der die Leistung erbracht hat. Der in der Praxis häufig anzutreffende Stempel „Im Rechnungsbetrag sind … % Umsatzsteuer enthalten“, der auf Kleinbetragsrechnungen häufig ergänzt wird, sollte nicht vom Abnehmer benutzt werden.

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