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Zerlegung

Normen

§§ 28 ff. GewStG

§§ 185 ff. AO

R 28.1 ff. GewStR 2009

Information

1. Allgemeines

Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO und liegen diese in zwei oder mehreren Gemeinden, stellt sich die Frage, welche Gemeinde die Gewerbesteuer erheben darf bzw. welcher Anteil an dem für den Gesamtbetrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrag der einzelnen Gemeinde zuzuordnen ist. Das gleiche Problem stellt sich bei einer einzigen Betriebstätte, die im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlagert wird. Außerdem ist die Frage der Aufteilung zu klären bei Betriebstätten, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken sowie in Organschaftsfällen aufgrund der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 GewStG.
Eine Aufteilung der Gewerbesteuerschuld scheidet aus, da die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze anwenden können. Daher muss eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages auf die einzelnen Gemeinden erfolgen. Das Gesetz (§ 28 Abs. 1 GewStG) nennt diesen Vorgang „Zerlegung“. Die Vorschriften zur Zerlegung sind in den §§ 28 ff. GewStG sowie den §§ 185-190 AO enthalten

2. Beteiligte Gemeinden

Jede Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 12 AO befindet, hat Anspruch auf einen Zerlegungsanteil.
Dieses Recht wird durch § 28 Abs. 2 GewStG beschränkt, wenn wenigstens einer Gemeinde der Steuermessbetrag oder ein Teil davon zuzuordnen ist. Ansonsten ist der Gewerbesteuermessbetrag dann doch auf alle betroffenen Gemeinden zu zerlegen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

Beispiel:

Mobilfunkunternehmen

Bei Mobilfunkunternehmen stellt sich die Frage, ob bei der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags eines Mobilfunkunternehmens auch die Gemeinden zu beteiligen sind, auf deren Gebiet sich lediglich die sog. Basis-Stationen befinden. Die Basis-Stationen bestehen aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät. Sie werden elektronisch überwacht.
Lösung:
Allein das Vorhandensein einer Basis-Station berechtigt nicht zu einer Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der Zerlegung. Basis-Stationen sind keine Betriebsstätten i.S. der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG, 12 AO. Damit scheidet die Zerlegung nach § 30 GewStG aus (s.OFD Hannover, 14.04.1999, G 1450 – 14 – StO 232/G 1450 – 46 – StH 241).

Nicht berücksichtigt werden bei der Zerlegung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiter:

  • Gemeinden, in denen Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten (Nr. 1),

  • Gemeinden, in denn sich lediglich Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe oder elektrischer Energie dienen (Nr. 2). Dies gilt nur, wenn und soweit in der betreffenden Gemeinde keine Abgabe dieser Stoffe erfolgt.

  • Gemeinden, in denen Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen für ihre gewerbliche Tätigkeit unterhalten (Nr. 3).

3. Zerlegungsmaßstab

Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis der im Erhebungszeitraum in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zur Summe der an alle beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 GewStG). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 GewStG dennoch auf den Erhebungszeitraum abzustellen.

Die im Erhebungszeitraum gezahlten Arbeitslöhne sind auf volle 1.000 EUR abzurunden (§ 29 Abs. 2 und 3 GewStG).
Zum Arbeitslohn für die Berechnung der Zerlegungsanteile zählen grundsätzlich alle Vergütungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG einschließlich steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Gewinnabhängige einmalige Vergütungen und sonstige Vergütungen, die 50.000 EUR übersteigen, sind nicht mit einzubeziehen (s. § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 GewStG; R 31.1 Abs. 2 GewStR 2009). Gleiches gilt für Ausbildungsvergütungen (§ 31 Abs. 2 GewStG).

Zu den Arbeitslöhnen i.S.d. § 29 Abs. 1 GewStG zählen nur die Arbeitslöhne, die an Arbeitnehrmer aufgrund eines Arbeitsvertrages gezahlt worden sind. Für die Gestellung fremder Arbeitskräfte an andere Unternehmen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) gezahlte Vergütungen sind keine Arbeitslöhne im SInne der gewerbesteuerlichen Zerlegungsvorschiften (R 29.1 GewStR 2009).

Die Tätigkeit von Einzelunternehmern bzw. Mitunternehmern soll aufgrund der fehlenden Lohnzahlung nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Daher sind für diese Personen jährlich 25.000 EUR zu berücksichtigen. Dieser Unternehmerlohn ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, in der der Unternehmer geschäftsleitend tätig war. Hat er in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, ist der Betrag auf diese Betriebsstätten nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen.
Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, sind außer Betracht zu lassen (§ 31 Abs. 2 GewStG).

Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Unternehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend im steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

4. Verfahren

4.1 Steuererklärung

Zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1 A) ist eine „Erklärung für die Zerlegung“ (Vordruck GewSt 1 D) beim Finanzamt abzugeben.

Praxistipp:

Werden mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde unterhalten, sind diese zusammenzufassen und im Formular „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages“ (Formular GewSt 1D) zu machen. Das amtliche Formular erlaubt die Eintragung von bis zu fünf hebeberechtigten Gemeinden. Bei einer größeren Zahl sind die weiteren Angaben auf dem Vordruck „Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags“ (Formular GewSt 1 DE) zu machen.
Die Gemeinde der Geschäftsleitung ist als erste Gemeinde mit der Nr. 00001 zu nennen. Wird der Ort der Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums verlegt, ist maßgeblich, wo sich am Ende des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung befindet.

4.2 Zerlegungsbescheid

Für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages und die Zuteilung der Zerlegungsanteile an die einzelnen Gemeinden gelten die §§ 185 ff AO. Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.

4.3 Kleinbetragsregelung

§ 34 GewStG enthält eine besondere Kleinbetragsregelung für die Zuordnung von Gewerbesteuermessbeträgen bzw. Anteilen daran, die jeweils nicht den Betrag von 10 EUR übersteigen.

4.4 Rechtsbehelfe

Gegen einen Zerlegungsbescheid des Finanzamts und gegen einen Bescheid, durch den ein Antrag auf Zerlegung abgelehnt wird, können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen (R 28.1 Abs. 4 GewStR 2009).

Siehe auch

GewerbesteuerhebesätzeZerlegung – Sonderfälle

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