Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Information

Gemäß § 12a TVG sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit liegt vor bei Selbstständigen, die

  • aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind,

  • die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne die Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen

    und

    • überwiegend für eine Person tätig sind

      oder

    • sie durch die Arbeit für eine Person mehr als die Hälfte ihres Einkommens erzielen.

Folge dieser Zuordnung ist gemäß § 12a TVG zunächst, dass die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes Anwendung finden, daneben ist die in der Norm vorgenommene Wertung bzw. gesetzlichen Definition nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, 17.10.1990 -5 AZR 639/89) allgemeinverbindlich.

Selbstständige, die journalistische, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen erbringen, sind gemäß § 12a Abs. 3 TVG bereits unter geringeren Anforderungen als arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen.

Obwohl arbeitnehmerähnliche Selbstständige weiterhin selbstständig tätige Personen bleiben und ohne eine ausdrückliche Regelung das Arbeitsrecht nicht anwendbar ist, bestehen folgende Besonderheiten:

  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben einen Anspruch auf Urlaub gemäß § 2 Abs. 2 BUrlG. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so steht ihnen der Mindestanspruch von 24 Werktagen zu.

  • Sie haben – sofern der Anspruch in dem jeweiligen Bundesland allgemein besteht – zudem einen Anspruch auf Bildungsurlaub.

  • Zuständig für Rechtsstreitigkeiten des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen mit dem Auftraggeber sind gemäß § 5 ArbGG die Arbeitsgerichte.

  • Die Vertragsbedingungen können gemäß § 12a TVG durch einen Tarifvertrag geregelt werden.

Von den Besonderheiten der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit abgesehen sind Selbstständige bei Vorliegen der folgenden, in § 2 Nr. 9 SGB VI normierten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig:

  • Sie beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt und

  • sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Folge ist, dass der Selbstständige seit Beginn des Jahres 1999 im vollen Umfang seines Einkommens der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Eine Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht nicht. Die Voraussetzungen werden in den meisten Fällen der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit vorliegen.

Auszubildende sind nach dem Gesetz ausdrücklich als Arbeitnehmer anzusehen. Zur Erfüllung des ersten Kriteriums ist daher entscheidend, ob ihr Arbeitsentgelt die 400,00 EUR Grenze übersteigt.

Nähere Auskünfte erteilen die Rentenversicherungsträger (www.deutsche-rentenversicherung.de), die in diesen Fällen über die Versicherungspflicht entscheiden. Sie sind auch für den Beitragseinzug zuständig.

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