Existenzgründungs-Handbuch

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Arbeitslosenversicherung

Information

1. Einführung

Grundsätzlich besteht für einen Unternehmer im Falle der Insolvenz des Betriebes keine soziale Absicherung. Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Wenn der Existenzgründer vor dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben haben, bleiben diese gemäß § 147 SGB III innerhalb einer Frist von vier Jahren noch bestehen. Die Frist beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
    Für nähere Auskünfte steht Ihnen die örtliche Agentur für Arbeit zur Verfügung.

  • Seit dem 01.02.2006 besteht die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Selbstständiger durch eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Rechtsgrundlage ist § 28a SGB III.

2. Anspruchsberechtigte

Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nutzen können folgende Personenkreise:

  • Selbstständig Tätige, die mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sind,

  • Pflegende Angehörige, die einen Angehörigen der Pflegestufen I – III mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen,

  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb der EU oder in den ihr assoziierten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausüben.

3. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Versicherungsmöglichkeit für Selbstständige sind:

  • Der Antragsteller hat in den letzten 24 Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis nach dem SGB III gestanden.

    Die 24 Monate müssen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum vorliegen. Zudem ist die Dauer des Bezuges der Entgeltersatzleistung unerheblich.

    oder

  • Die Selbstständigkeit muss innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Entgeltersatzleistung bzw. der versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommen worden sein.

  • Es darf keine andere Versicherungspflicht bestehen, z.B. Bezug des Krankengeldes.

  • Es darf auch keine Versicherungsfreiheit bestehen, z.B. bei Beamtenstatus .

  • Seit 2011 darf der Antragsteller nicht zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezogen haben. Das greift nicht, wenn er nach dem letzten Bezug zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

4. Beginn des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis beginnt gemäß § 28a Abs. 2 SGB III mit dem Tag des Antragseinganges, frühestens jedoch mit dem Vorliegen der Versicherungsvoraussetzungen.

5. Antragstellung

Der Antrag muss gemäß § 28a Abs. 1 Satz 3 SGB III innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.

Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Dem Antrag müssen die die Antragsvoraussetzungen belegenden Schriftstücke beigefügt sein.

Die Aufnahme der (selbstständigen) Tätigkeit bzw. der Pflegetätigkeit kann durch die Gewerbeanmeldung, Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder eine Bescheinigung der zuständigen Berufskammer, des Finanzamtes, der Pflegekasse und des Steuerberaters nachgewiesen werden.
Darin muss eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden bestätigt sein.

6. Beitragshöhe

Es besteht für alle Versicherten eine einheitliche Beitragshöhe. Unterschieden wird lediglich zwischen West- und Ostdeutschland.

Für das Jahr 2013 gilt aufgrund der allgemeinen Bemessungsgrundlage (der aktuellen mtl. Bezugsgröße) folgende monatliche Beitragshöhe:

  • rund 80,85 EUR (Westdeutschland)

  • rund 68,25 EUR (Ostdeutschland)

  • Im ersten Kalenderjahr ist nur der halbe Beitrag zu zahlen. (§ 345b, § 434w SGB III)

Die Beiträge können monatlich oder jährlich im Voraus bezahlt werden.

7. Leistungshöhe

Die Höhe der ausgezahlten Leistungen bestimmt sich gemäß § 152 Absatz 1 SGB III nach dem Gehalt der letzten Beschäftigung, sofern der Versicherte in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage ein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.

In den anderen Fällen wird der Leistungsberechnung gemäß § 152 Absatz 2 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich nach der Qualifikationsstufe des Versicherungsnehmers richtet.

Sofern ein Selbstständiger aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes hat, wird dieser höhere Anspruch gezahlt. Die Ansprüche werden nicht addiert.

8. Leistungsbeginn und -dauer

Wer als Selbstständiger wider Erwarten in seinem neuen Beruf scheitert, kann ab Beendigung dieser Tätigkeit Arbeitslosengeld beanspruchen. Dafür gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für Arbeitnehmer auch.

Ein Einkommen bis mtl. 165 EUR wird nicht angerechnet.

Die Dauer des Leistungsbezugs richtet sich nach den Beitragsmonaten und entspricht den Regelungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes (§ 127 SGB III). Danach besteht folgende Regelung:

Versicherungspflichtiger Zeitraum in Monaten: Vollendung bestimmter Mindestlebensjahre: Anspruchsdauer in Monaten:
12 ./. 6
16 ./. 8
20 ./. 10
24 ./. 12
30 50. 15
36 55. 18
48 58. 24

Beispiel:

Ein Arbeitsloser hat ALG bezogen, er hat noch für elf Monate einen restlichen Anspruch darauf. Nun macht er sich selbstständig und erhält für neun Monate einen Gründungszuschuss. Nach zwölf Monaten wird er wieder arbeitslos. Dann hat er noch einen Anspruch auf ALG von nur noch weiteren acht Monaten (Restmonatsanspruch minus Gründungszuschuss plus – maximiertem – Anspruch von sechs Monaten durch die gezahlten Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.)

9. Beendigungsmöglichkeit durch Kündigung

Für Mitglieder ab 01.01.2011 mit dreimonatiger Frist nach fünf Jahren Mitgliedschaft

Fazit:
Ob sich für einen Existenzgründer eine freiwillige Mitgliedschaft in der ALV unter diesen Voraussetzungen lohnt, ist zumindest zweifelhaft.

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