Existenzgründungs-Handbuch

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Berufsausbildung – Ausbildungsvoraussetzungen

Information

1. Allgemein

Zwar kann es im Rahmen einer Existenzgründung hilfreich sein, zur Minimierung der Personalkosten einen Auszubildenden einzustellen, dies darf jedoch nicht auf Kosten der Ausbildungsqualität gehen.

Die Durchführung einer Berufsausbildung erfordert gemäß § 28 BBiG die fachliche und persönliche Eignung des Ausbildenden (d.h. desjenigen, der die Ausbildung durchführt).

2. Fachliche Eignung

2.1 Allgemein

Gemäß § 30 BBiG wird bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung zwischen folgende Anforderungen unterschieden:

  1. a)

    die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  2. b)

    die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zudem muss der Ausbildende eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

2.2 Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Gemäß § 30 Abs. 2 BBiG sind die gesetzlichen Anforderungen an die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Person hat die Abschlussprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden.

  • Die Person hat eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.

  • Die Person hat eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden.

Im Einzelnen bestehen für die verschiedene Ausbildungszweige gesonderte Anforderungen an die nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Einige sind im Folgenden aufgeführt.

2.3 Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

Gemäß § 30 Abs. 5 BBiG sind die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf dieser Grundlage ist die Ausbildereignungsverordnung erlassen worden.

Der Anwendungsbereich der Ausbildereignungsverordnung erstreckt sich gemäß § 1 AusbEigV auf Gewerbebetriebe, Bergwesen, Landwirtschaft, Hauswirtschaft und öffentlichen Dienst. Ausbilder in anderen als diesen Bereichen brauchen ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse also nicht gesondert nachzuweisen!

Die Qualifikation ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Anforderungen in der Ausbildereignungs-Prüfungsordnung niedergelegt sind.

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