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1. Allgemein

Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses.

Die Bilanz ist die Gegenüberstellung der aktiven und passiven Werte eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft (Vermögen/Schulden) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Für die Bilanz gelten steuerrechtliche und handelsrechtliche Vorschriften.

Es werden folgende Formen von Bilanzen unterschieden:

  • Handelsbilanz

  • Steuerbilanz

  • Aussagezweckorientierte Bilanz

  • Informationsempfängerorientierte Bilanz

  • Umfangorientierte Bilanz

  • Anlassorientierte Bilanz

Die Bilanz ist gemäß § 243 HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoB) aufzustellen.

2. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Gemäß § 241a HGB erfolgt eine größenabhängige Befreiung von Einzelkaufleuten von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht:
Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 50.000,00 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 500.000,00 EUR Umsatzerlöse erzielen, sind von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung befreit. Sie dürfen ihre Rechnungslegung auf eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG beschränken.

Gemäß § 242 HGB gilt die Befreiung auch für die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

3. Bilanzerstellung

In den anderen Fällen muss eine Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB erstellt werden

  • Zum Beginn der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (Eröffnungsbilanz):

    Grundlage für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist das Inventar:

    • Einzelposten des Inventars werden zu Gruppenposten zusammengefasst;

    • die zusammengefassten Vermögensposten (Aktiva) werden den zusammengefassten Schuldposten (Passiva) gegenübergestellt;

    • der Unterschiedsbetrag wird als Eigenkapital ausgewiesen und erscheint auf Seiten der Passiva.

  • Zum Ende jeden Geschäftsjahres als Bestandteil des Jahresabschlusses (Schlussbilanz):

    Für die Bilanz zum Jahresabschluss werden zunächst die laufende Buchführung und die Ergebnisse der Inventur zur Betriebsübersicht zusammengefasst. Auf dieser Basis werden das Schlussbilanzkonto und schließlich die Bilanz erstellt.

Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres gilt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Es wird in diesem Kontext von einem Bilanzzusammenhang oder einer Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) gesprochen.

Aus Gründen der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit sind Bilanzen nach allgemeinen Grundsätzen einheitlich zu gliedern (Bilanzgliederung):

  • Für Kapitalgesellschaften ist die Bilanzgliederung nach § 266 HGB verbindlich.

  • Für alle anderen Unternehmensformen ist eine Mindestgliederung (§ 247 HGB) vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt häufig eine weitgehende Orientierung an dem Gliederungsschema der Kapitalgesellschaften.

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