Einkommensteuer
Gemäß § 25 EStG wird die Einkommensteuer nach dem Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Der Ausdruck „Veranlagung“ i.S.d. Einkommensteuergesetzes bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer.
Die Einkommensteuer ist eine an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person anknüpfende direkte Personensteuer.
Bei Personengesellschaften (Wahl der Rechtsform) wird der Gewinn jeweils den Gesellschaftern zugerechnet und dort als Einkommen besteuert. Kapitalgesellschaften haben als Pendant zur Einkommensteuer die Körperschaftsteuer zu zahlen. Die Einkommensteuer wird auf folgende sieben Einkunftsarten erhoben:
-
Land- und Forstwirtschaft
-
Gewerbebetrieb
-
Selbstständige Arbeit
-
Nichtselbstständige Arbeit
-
Kapitalvermögen
-
Vermietung und Verpachtung
-
Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG
Diese sieben Einkunftsarten werden wiederum in zwei Gruppen eingeteilt:
-
Gewinneinkünfte (§§ 4 – 7k EStG)
-
Land- und Forstwirtschaft
-
Gewerbebetrieb
-
Selbstständige Arbeit
-
-
Überschusseinkünfte (§§ 8 – 9a EStG)
-
Nichtselbstständige Arbeit
-
Kapitalvermögen
-
Vermietung und Verpachtung
-
Sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG
-
Einkünfte anderer Einkunftsarten unterliegen nicht der Besteuerung. Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind lediglich Erhebungsformen der Einkommensteuer. Die mit der Einkommensteuer erzielten Einnahmen gehen jeweils hälftig an den Bund und die Länder.
Bei den Gewinneinkünften werden die zur Gewinnerzielung eingesetzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich für das Kalenderjahr ermittelt. Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können ein von dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
Beispiel:
Kaufmann A wählt das Wirtschaftsjahr 01.07. – 30.06.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen folgende vier Kriterien erfüllen:
-
Selbstständige Tätigkeit
-
Es muss eine Nachhaltigkeit gewollt sein, d.h. die Tätigkeit muss planmäßig ausgeübt worden sein.
-
Gewinnerzielungsabsicht
-
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Bei Selbstständigen reduziert sich das erzielte Einkommen durch die Betriebsausgaben sowie die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.
Wirtschaftsgüter, die einen 400,00 EUR netto übersteigenden Anschaffungswert haben, sind abzuschreiben. Die Dauer der Abschreibung richtet sich nach den sogenannten AfA-Tabellen, in denen für jedes Wirtschaftsgut bestimmte Abschreibungszeiten festgesetzt werden.
Sonderausgaben sind bei Selbstständigen Ausgaben, die keine Betriebsausgaben sind. Es sind private Ausgaben, die aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers steuerlich absetzbar sind. Sie sind auf die im Gesetz genannten Kosten begrenzt. Darunter fallen gemäß § 10 EStG u.a.:
-
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
-
gezahlte Kirchensteuer
-
Schulgeld für Ersatz- und Ergänzungsschulen (Internate)
-
Kosten des Steuerberaters
-
Weiterbildungskosten für einen nicht ausgeübten Beruf
Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß § 33 EStG Kosten, die folgende Kriterien erfüllen:
-
Es handelt sich weder um Betriebsausgaben noch um Sonderausgaben
-
Die Aufwendungen sind außergewöhnlich und zwangsläufig, d.h. sie sind durch ein außergewöhnliches Ereignis begründet und mussten aufgrund dessen getätigt werden.
-
Die Aufwendungen wurden tatsächlich getätigt und sind eine Belastung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist eine Belastung zu versagen, wenn die Ausgaben zu einem entsprechenden Gegenwert führen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen daher:
-
Aufwendungen wegen Krankheit, Tod oder Behinderung
-
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach unabwendbaren Ereignissen, wie z.B. Hochwasser, Brand (aber gemäß der Gegenwerttheorie nur bis zur Höhe des Wertes des zerstörten Gegenstandes)
-
Scheidungskosten, d.h. die Kosten des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten
-
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit
SteuerartenWahl der Rechtsform