Firmenbildungsrecht
Inhaltsübersicht
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1. Allgemein
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden mit dem Ausdruck „Firmenbildungsrecht“ die rechtlichen Rahmenvorschriften zur Bildung eines Betriebes/Unternehmens verstanden. Die Ausführungen sind unter dem Stichwort Wahl der Rechtsform zu finden.
Die Firma i.S.d. Handelsrechts ist – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch – (nur) der Name eines Kaufmannes (Kaufmannseigenschaft), unter dem er im Geschäftsverkehr seine Geschäfte betreibt, die Unterschrift abgibt oder klagt bzw. verklagt wird.
Die Firma hat Unterscheidungs- und Werbefunktion. Sie kann nur zusammen mit dem Geschäft, für das sie geführt wird, verkauft werden.
2. Gesetzliche Regelung des Firmenrechts
Das Firmenbildungsrecht, d.h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Kaufmann bei der Wahl des Namens zu beachten hat, sind durch die Reform des Handelsrechts seit dem 01.07.1998 liberalisiert worden.
Zulässig sind nunmehr Personenfirmen (Name weist auf Person des Geschäftsinhabers bzw. Kaufmannes hin), Sachfirmen (Name steht im Zusammenhang mit dem Geschäftsgegenstand) oder Fantasiefirmen (Name ist frei gewählt).
Allgemeine Voraussetzungen sind, dass die Firma
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Unterscheidungskraft besitzt,
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das Gesellschaftsverhältnis klarstellt,
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die Haftungsverhältnisse offen legt.
Jedes kaufmännische Unternehmen ist verpflichtet, einen Rechtsformzusatz in die Firma aufzunehmen und diesen in den Geschäftsbriefen anzugeben.
Grundlegend neu für die Einzelkaufleute wird damit die zwingend beizufügende Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“, bzw. „e.K.“ oder „e.Kfr.“
Die besonderen Firmenbildungsvorschriften aus anderen Gesetzen müssen weiterhin beachtet werden (z.B. Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7 KAGG).
3. Firmenbildungsgrundsätze
Die Firmenbildung unterliegt einigen Grundsätzen:
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Grundsatz der Firmeneinheit (Pro Firma darf es nur ein Unternehmen geben)
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Grundsatz der Firmenwahrheit (Die Firma darf nicht über die Art oder den Umfang täuschen)
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Grundsatz der Firmenöffentlichkeit (Die Firma ist in das Handelsregister einzutragen)
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Grundsatz der Firmenausschließlichkeit (Die Firma muss sich von ähnlichen Firmen abheben)
Daneben besteht gemäß § 18 Abs. 2 HGB für die Firma eines Kaufmannes ein sogenanntes Irreführungsverbot: Es darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Es erstreckt sich auf die Firmen aller Unternehmensformen und auf alle Bestandteile der Firma. Eine nachträgliche Kontrolle findet mit Mitteln des Wettbewerbsrechts (§ 5 UWG) statt. Die registergerichtliche Prüfung auf Irreführungsgefahr gilt weiterhin. Sie greift, wenn der Name schon Angaben enthält, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
4. Europäische Nachbarstaaten
In anderen Staaten der Europäischen Union ist die Bildung der Firma des Einzelkaufmannes weitgehend frei. Selten muss sie aus dem Nachnamen des Einzelkaufmanns gebildet werden.
Bei den Personenhandelsgesellschaften (Wahl der Rechtsform) besteht aber überwiegend die Pflicht zur Führung einer Personenfirma.
Dagegen ist die Firmenbildung der Kapitalgesellschaften überwiegend frei. Rechtsformzusätze sind bei den Kapitalgesellschaften durchgehend erforderlich (z.B. Plc. für AG, Ltd. für mbH).
5. Firmenöffentlichkeit
Die Firma muss beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung der Genossenschaften erfolgt in ein Genossenschaftsregister. Das gilt auch für Änderungen der Firma, der Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort und das Erlöschen der Firma.
Es empfiehlt sich, die gewünschte Firmierung vor der Beurkundung durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) prüfen zu lassen.