Geschäftsübernahme
Inhaltsübersicht
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1. Einführung
Das Ziel, die eigenen Ideen in einem Unternehmen umzusetzen, muss nicht zwangsläufig in eine Neugründung münden. Auch die Geschäftsübernahme bzw. Unternehmensnachfolge gehört zu den prüfenswerten Alternativen für Existenzgründer. Die Problematik bei der Nachfolgeregelung beschäftigt viele in Politik und Wirtschaft Tätige. Mit dem Berufsbild eines Interimsmanagers ist sogar ein interessantes Tätigkeitsfeld entstanden.
Die Risiken, die häufig mit einer Neugründung verbunden sind, können durch die Übernahme eines laufenden Betriebes minimiert werden. Ein wichtiges Plus sind die bestehenden Geschäftskontakte. Problematisch könnte sich dagegen z.B. das Haftungsrisiko durch die Übernahme von Altschulden erweisen.
Auch ist der Erfolg nicht selten mit der Person des vormaligen Inhabers verknüpft. Dies gilt umso mehr, je kleiner der Ort des Betriebssitzes ist. Die bestehenden Kunden sollten in diesen Fällen sorgfältig auf die Übergabe vorbereitet werden.
Ideal ist es, wenn der Käufer eine Zeit lang bereits in dem Unternehmen als Angestellter tätig war.
Immer sollte in dem der Geschäftsübernahme zugrunde liegenden Vertrag auch eine Regelung über die Zulässigkeit einer neuen Geschäftsaufnahme des Alt-Eigentümers in derselben Branche/am selben Ort usw. enthalten sein. Eine derartige Wettbewerbsklausel unterliegt jedoch strengen Anforderungen der Rechtsprechung, die insoweit beachtet werden müssen.
2. Arten der Geschäftsübernahme
Die Geschäftsübernahme kann rechtlich wie folgt ausgestaltet sein:
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Unternehmenskauf, ggf. auch in der Form der Erbpacht
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Pacht:
Nicht selten wird ein Unternehmen, vielleicht um den Generationenwechsel vorzubereiten, verpachtet. Die Pacht eines Unternehmens stellt im Zweifel die Überlassung sämtlicher Sachen und Rechte sowie der wirtschaftlichen Kontakte dar.
Bei vollkaufmännischen Unternehmen (Kaufmannseigenschaft) kann aus der Firmenfortführung eine Haftung für die früheren Verbindlichkeiten des Verpächters resultieren. Statt eines Kaufpreises sind auch regelmäßige (monatliche) Pachtzahlungen möglich, allerdings in den verschiedensten Spielarten. Es kommen fixe Beträge, aber auch umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen in Betracht. Auch finden sich häufig Anpassungsklauseln an Lebenshaltungskostenindizes in Pachtverträgen wieder. Der Erfolg und Gewinn aus dem Unternehmen gehört dagegen allein dem Pächter.
Die meisten Vorschriften des Mietrechts, so u.a. die Vorschriften über die Mängelhaftung, sind über § 581 Abs. 2 BGB auf den Pachtvertrag anwendbar.
Ein Pachtvertrag sollte u.a. folgenden Inhalt aufweisen:
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Beschreibung der Vertragsparteien und des Pachtobjekts
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Festlegung des Pachtzinses, ggf. einschließlich einer Wertsicherungsklausel
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Festlegung der Pachtdauer sowie der Kündigungsfristen
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Vereinbarung der Pflichten zur Instandhaltung und Durchführung der Schönheitsreparaturen
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Festlegung der vertraglich vereinbarten Nutzungsart
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Übertragung der Verkehrssicherungspflichten
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Zulässigkeit der Vornahme von baulichen Änderungen durch den Pächter/Verpächter
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Zulässigkeit des Betretens der Pachträume durch den Verpächter
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3. Haftung für Altschulden des Unternehmens
3.1 Handelsgeschäft
Bei der Fortführung eines Handelsgeschäfts unter Lebenden haftet der neue Inhaber zusätzlich zu dem früheren Inhaber auch für die bis zur Übernahme durch den früheren Inhaber begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist, dass der neue Inhaber das Geschäft unter der neuen Firma fortführt. Davon erfasst ist jede Unternehmensübertragung, sei es durch Kauf, Pacht, Beteiligung usw. Ausgenommen ist der Erwerb vom Insolvenzverwalter.
Die Haftung des neuen Erwerbers kann bei Erfüllung der Voraussetzungen durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden:
Dazu ist es erforderlich, dass der Haftungsausschluss entweder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder den Gläubigern ausdrücklich mitgeteilt worden ist.
3.2 Einzelkaufmann
Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft und damit auch der neue Gesellschafter für die zuvor begründeten Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass die frühere Firma nicht fortgeführt wird.
Aber auch hier kann die Haftung entsprechend den oben genannten Grundsätzen ausgeschlossen werden.
4. Checkliste
Im Einzelfall ist es ratsam, folgende Aspekte zu prüfen:
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allgemeine bisherige Unternehmensentwicklung,
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Angebot des Unternehmens (Qualitätsniveau, Preis, Wettbewerbsfähigkeit usw.),
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zukünftige Unternehmensentwicklungen (Sortimentsveränderungen, Patente/Lizenzen, laufende Forschung usw.),
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inwieweit Lieferanten, Kunden und Wettbewerber auf den Wechsel reagieren werden,
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Entwicklung des Umsatzes, des Rohertrags bzw. des Deckungsbeitrages, der Kosten und des Gewinnes in den vergangenen fünf (mindestens drei) Jahren,
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Gewinnerwartung aufgrund der geänderten Geschäftspolitik oder der u.U. höheren Kosten (Neuentwicklungen, neue Investitionen usw.),
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welche Vermögenspositionen (Anzahl, Alter, Zustand usw.) zu übernehmen und wie sie zu bewerten sind,
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welche zusätzlichen Investitionen bzw. Ersatzbeschaffungen erforderlich werden, Ermittlung des Personalstands (Anzahl, Positionen, Qualifikationen usw.) und ob das Personal zu einem Wettbewerber abwandern könnte.
http://www.existenzgruender.de (Online-Broschüre zur Unternehmensnachfolge)