Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts
1. Allgemein
Eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ist der Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Als Zweck kommt jeder nicht gegen ein Gesetz verstoßende Zweck in Betracht. Es muss sich daher nicht um einen wirtschaftlichen Betrieb handeln. Sie ist die Grundform der Personengesellschaften und aufgrund ihrer formlosen Gründungsvoraussetzungen sehr beliebt.
Beispiele für GbR sind:
Gemeinschaftspraxen von Ärzten: Hier üben mehrerer Ärzte gemeinsam ihre Tätigkeit aus. Sie bilden eine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, d.h. sie rechnen gemeinsamen – zum Beispiel mit den kassenärztlichen Vereinigungen – ab und teilen sich auf der anderen Seite die Kosten.
Das ist nicht zu verwechseln mit der Praxisgemeinschaften von Ärzten. Hier besteht lediglich eine Kostengemeinschaft. Im Behandlungsvertrag oder in ihren Abrechnungsverhältnissen treten die Ärzte selbstständig auf. Die (Praxis-) Gemeinschaft besteht hier als reine Innengesellschaft, d.h., die Gesellschaft tritt im Rechtsleben nicht nach außen in Erscheinung.
Weitere Beispiele für eine GbR sind auch:
Arbeitsgemeinschaften mehrerer Firmen im Baugewerbe oder der gemeinsamer Betrieb eines Geschäftes durch Eheleute.
Auf Versicherungs- und Maklerbüros mit mehreren Gesellschaftern, sind die obigen Ausführungen über Gemeinschaftspraxen sinngemäß anzuwenden. Sie können sowohl als Gemeinschaftsbüros (GbR), als auch „nur“ als Bürogemeinschaft bestehen.
Die Beteiligten müssen sich über die Auswirkungen der unterschiedlichen Rechtsformen im Klaren sein: Bei der GbR besteht eine enge wirtschaftliche Verknüpfung, im Gegensatz zu einer Bürogemeinschaft in der die jeweiligen Vermittler reichlich selbstständig sind und eigenständig abrechnen. Dies kann zu nicht zu unterschätzenden Problemen führen, da sie dort zwar Ressourcen wie Büroräume, Technik oder Servicemitarbeiter gemeinsam nutzen. aber andererseits im direkten Wettbewerb zueinander stehen. Die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen können manchmal erst Jahre später sichtbar werden.
Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt fest, dass die Einzelunternehmer rückwirkend steuerlich gemeinsam veranlagt werden, obwohl (de jure) keine GbR gegründet wurde, die Bürogemeinschaft aber (de facto) in der Praxis als solche betrachtet wird.
Die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Sie wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet und als GbR abgekürzt.
Erforderlich ist ein Gesellschaftsvertrag, der auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) und formlos geschlossen werden kann.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein.
2. Gründung
Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftszusammenschlüssen handelt es sich um einen sehr einfachen Gründungsakt:
Die Gründung der Gesellschaft erfordert (nur) den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich abgeschlossen sein muss. Es ist ausreichend (aber aus Beweisgründen nicht zu empfehlen), wenn sich die Gesellschafter stillschweigend (konkludent) geeinigt haben.
Für die Gründung ist kein Mindestkapital erforderlich.
Die Gesellschaft muss grundsätzlich in das Handelsregister eingetragen werden, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Dies wäre ggf. der Fall, wenn ein Versicherungsbüro nur als Nebentätigkeit und/oder in einem geringen Umfang betrieben wird.
3. Rechtsfähigkeit
Die Gesellschaft ist rechtsfähig, d.h., sie selbst kann im Rechtsverkehr Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann im eigenen Namen verklagt werden oder selbst eine Klage einreichen.
Die Gesellschaft selbst ist grundbuchfähig, kann also ebenfalls – in diesem Fall dann einschließlich der Gesellschafter – im Grundbuch eingetragen werden.
Gemäß § 899a BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter tatsächlich die Gesellschafter der berechtigten GbR sind und dass daneben keine weiteren (nicht eingetragenen) Gesellschafter vorhanden sind.
Damit haben sowohl Vertragspartner der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als auch das Grundbuchamt eine Rechtssicherheit dahin gehend, dass sämtliche aktuelle Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.
4. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Bei der gesetzlichen Regelung handelt es sich aber um dispositives Recht, das abgeändert werden kann. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren.
Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies gemäß § 712 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss aller übrigen Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden, dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.
5. Vertretung
Alle Gesellschafter vertreten die Gesellschaft nach außen gemeinschaftlich. Der Gesellschaftsvertrag kann dafür aber auch einen oder mehrere Gesellschafter vorsehen und ihre Befugnisse einschränken.
6. Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen setzt sich gemäß § 718 ZPO zusammen aus den Beiträgen der Gesellschafter, den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenständen, den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden, und denjenigen Sachen oder Rechten, die aufgrund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben werden.
Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der gesamthänderischen Bindung, d.h., jeder ist am Ganzen berechtigt, beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann der einzelne Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht über seinen Anteil verfügen.
7. Haftung
Die Haftung einer GbR birgt einige Risiken. Die Gesellschafter einer GbR haften wie folgt:
- a)
Schulden der Gesellschaft:
Ohne eine anderslautende Vereinbarung haften die Gesellschafter zu gleichen Teilen für die Schulden der Gesellschaft. Sie haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.Praxistipp:
In der Praxis kann mit den Gläubigern vereinbart werden, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Der Gesellschaftsvertrag kann sogar die Vertretungsmacht des abschließenden Gesellschafters in entsprechender Weise begrenzen.
Die Beschränkung der Haftung muss dem Dritten gegenüber aber immer erkennbar sein!Ein in eine bestehende GbR eintretender Gesellschafter haftet nach einer Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil BGH, 07.04.2003 – II ZR 56/02 auch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- b)
Privatschulden eines Gesellschafters:
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters, aber nur in Höhe seines Anteils. Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.
Die Gesellschafter haften immer als Gesamtschuldner, d.h., ein Gläubiger kann sich immer einen Gesellschaften aussuchen und von diesem die volle Summe fordern. Es ist dann Aufgabe des Gesellschafters, die anderen Gesellschafter auf ihren Anteil in Anspruch zu nehmen.
8. Die Anforderungen in Kürze
Formvorschriften: | nein, aber Schriftform empfohlen |
Handelsregister: | ja, es sei denn nur geringfügige Tätigkeit |
Mindestkapital: | kein |
Vertretung: | Gesellschafter gemeinschaftlich |
Haftung: | unbeschränkt, auch Privatvermögen solidarisch |
Aufsichtsorgan: | nein |
Jahresabschluss: | Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung |
Steuern vom Ertrag: | Einkommensteuer bei den Gesellschaftern, Gewerbesteuer bei der Gesellschaft |