Gewerbeamt

Autor: Rolf Broichhagen

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
Information

1. Einführung

Bei der Anmeldung der selbstständigen Versicherungs- bzw. Finanztätigkeit sind zu unterscheiden:

  • Die Anmeldung des Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt.

  • Das Erfordernis einer Erlaubnis für die Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung (siehe Befähigungsnachweise – Versicherungsvermittlung).

2. Anmeldung des Gewerbes

Jeder Gewerbebetrieb (also jedes Unternehmen, das dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegt ist) muss mit Beginn der Gewerbetätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Die Anmeldung hat bei dem Gewerbeamt zu erfolgen, das für den Sitz des Unternehmens zuständig ist.

Freie Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller), wissenschaftliche Berufe, Berufe in der Land- und Forstwirtschaft müssen nicht angemeldet werden. Hintergrund ist, dass durch diese Berufsgruppen kein Gewerbe ausgeübt wird.

Das zwingend zu verwendende Anmeldeformular kann auf der Internetseite der betreffenden Stadt- oder Gemeindeverwaltung online heruntergeladen werden.

Der Anmeldung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • der Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,

  • bei ausländischen Antragstellern der Reisepass sowie der Aufenthaltstitel,

  • bei im Handelsregister eingetragenen Betrieben eine Kopie des Handelsregisterauszuges,

  • der Befähigungsnachweis für die Versicherungsvermittlung (sofern die Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung angemeldet wird).

Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch informiert:

Praxistipp:

Es empfiehlt sich, mit den beiden erstgenannten Behörden selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt zu klären. Eine Rücksprache mit der IHK ist natürlich zwingend zu empfehlen bei zulassungspflichtigen Berufen, die von der IHK die Tätigkeitserlaubnis erhalten.

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