Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und bildet in den meisten Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle. Rechtsgrundlagen sind u.a. das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben unterschieden:
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stehende Gewerbe
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Reisegewerbe
Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater u.Ä.), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag.
Die Gewerbesteuer wird von der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde erhoben, wobei die Höhe der Gewerbesteuer zwischen den einzelnen Gemeinden differenziert. Für die Erhebung erlässt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid, der automatisch der Gemeinde zugestellt wird. Die Gemeinde erlässt dann auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides den Gewerbesteuerbescheid, in dem sie den für die zuständige Gemeinde gültigen Hebesatz auf den Messbetrag anwendet. Die Hebesätze variieren in den verschiedenen Bundesländern, sodass hier durchaus auch standortpolitische Kriterien eine Rolle spielen könnten.
Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch einen Steuerbescheid festgesetzt, nach dem die Finanzbehörde den Erhebungszeitraum ermittelt hat. Die Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums. Sie ist gemäß § 19 GewStG jeweis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November als Vorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung bestimmt sich wie auch bei der Vorauszahlung der Einkommensteuer nach dem letzten Gewerbesteuerbescheid. Ist daher anzunehmen, dass der im laufenden Geschäftsjahr zu erzielende Gewinn niedriger ausfallen wird, so kann der Gewerbetreibende einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt, indem der erzielte Gewinn um die in § 9 GewStG aufgeführten Positionen zu kürzen ist und die in § 8 GewStG aufgeführten Positionen hinzuzurechnen sind. Für natürliche Personen und für Personengesellschaften besteht gemäß § 11 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 EUR.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für den Beginn der Gewerbetätigkeit erfüllt sind. Sie endet mit der Einstellung des Betriebes.