GmbH

Autor: Rolf Broichhagen
Information

1. Allgemein

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft. Die GmbH ist eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft.

Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer.

Gegenstand des Unternehmens kann jeder nicht gegen ein Gesetz verstoßende Zweck sein. Es muss sich nicht um den Betrieb eines Handelsgewerbes und nicht um ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen handeln.

Mit der Reform des GmbH-Rechts zum 01.11.2008 wurde die Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) als Rechtsformvariante der GmbH geschaffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die „große“ GmbH, die auch „GmbH im Allgemeinen“ genannt wird.

2. Gründung

2.1 Allgemein

Bei der Gründung der Gesellschaft kann nunmehr zwischen zwei Verfahren gewählt werden:

  1. a)

    Dem herkömmlichen Gründungsverfahren (Standardgründung).

  2. b)

    Der Gründung in einem vereinfachten Verfahren (Gründung mit Musterprotokoll).

Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, auch eine Ein-Mann-GmbH ist zulässig.

2.2 Vereinfachte Gründung

Die vereinfachte Gründung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1a GmbHG: Die Gründung erfolgt durch Verwendung des in der Anlage 1 aufgeführten Musterprotokolls.

Voraussetzungen der vereinfachten Gründung sind:

  • Die Gesellschaft hat höchstens 3 Gesellschafter und einen Geschäftsführer.

  • Es werden keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen getroffen, d.h. die Verwendung des Musterprotokolls bedeutet, dass außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden.

Das Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste. Es ist notariell zu beurkunden.

2.3 Standardgründung

Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu errichten und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen über

  • den Sitz und die Firma der Gesellschaft,

  • den Gegenstand des Unternehmens,

  • den Betrag des Stammkapitals und

  • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile

enthält. Den weiteren Vertragsinhalt können die Gesellschafter frei bestimmen.

Die GmbH wird im Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung, doch sind die Vorschriften des GmbHG bereits auf die GmbH im Gründungsstadium anzuwenden.

3. Stammkapital

Das Stammkapital (mindestens 25.000,00 EUR) setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können.

Die Stammeinlage ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Summe aller Geschäftsanteile (Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.

Auf jeden Geschäftsanteil ist gemäß § 14 GmbHG eine Einlage zu leisten, deren Höhe sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils richtet.

Die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, ist ausdrücklich möglich: Dies gilt sowohl für die Gründung (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG) als auch für eine spätere Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 Abs. 4 GmbHG).

Die Erhöhung des Stammkapitals bedarf als Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß §§ 53, 55 GmbHG des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

4. Gesellschafterliste

Bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung muss eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).

5. Haftung

Bei der Haftung ist zwischen folgenden Haftungsformen zu unterscheiden:

  1. 1.

    Die Haftung der Gesellschaft:

    Die Haftung der Gesellschaft ist gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

  2. 2.

    Die Haftung der Gesellschafter:

    Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen. Ausnahmen bestehen in den folgenden Fällen:

    • Haftung aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Fälle der Durchgriffshaftung (wenn die Haftungsbeschränkung der GmbH missbraucht wurde).

    • Haftung für das Aufbringung von Fehlbeträgen anderer Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG

    • Haftung aufgrund einer vertraglich für die Verpflichtungen der Gesellschaft übernommenen Schuldsicherung (Bürgschaft, Garantieversprechens, Schuldübernahme etc.)

    • Haftung aus eigener unerlaubter Handlung (insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB)

  3. 3.

    Die Haftung des Geschäftsführers

    Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auch mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Arbeit nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ erledigen.

Praxistipp:

Geschäftsbriefe müssen unbedingt den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, da andernfalls eine Rechtsscheinhaftung wegen § 35a GmbHG droht.

6. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Mit dem zum 01.11.2008 eingefügten § 16 Abs. 3 GmbHG wird der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht. Bis zur Reform ging der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer zusteht.

Die Regelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Liste geschützt ist.

Das neue Recht begegnet diesen Schwierigkeiten dadurch, dass mit der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister nicht nur der in der Liste eingetragene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft legitimiert ist, sondern auch gegenüber Dritten Vertrauensschutz entsteht.

Die Vorschrift lehnt sich teilweise an § 892 BGB an. Wer einen Geschäftsanteil oder etwa ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.

7. Wissenswertes

Wichtige Informationen über eine bestimmte GmbH sind durch einen Auszug aus dem Handelsregister des entsprechenden Amtsgerichts zu erfahren. In der Abteilung B des Handelsregisters finden sich Angaben über die Höhe des Stammkapitals oder die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer usw. Der Auszug kann von jeder

8. Anforderungen

Formvorschriften: notarielle Beurkundung
Handelsregister: ja
Mindestkapital: 25.000,00 EUR
Vertretung: Geschäftsführer
Haftung: beschränkt
Aufsichtsorgan: freiwillig, es sei denn es werden mehr als 500 Arbeitnehmer
beschäftigt: Dann ist gemäß § 77 BetrVG 1952 ein Aufsichtsrat
zwingend einzurichten
Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang,
evtl. Lagebericht
Steuern vom Ertrag: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Siehe auch

Limited CompanyWahl der Rechtsform

Arbeitshilfe

Checkliste: Wahl der Rechtsform

Bormann/Kauka/Ockelmann: Handbuch GmbH-Recht; 1. Auflage November 2008

Haack: GmbH-Gründung nach dem MoMiG. Neue Erleichterungen und Haftungsgefahren, Neue Wirtschafts-Briefe – NWB 2008, 3763

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