Existenzgründungs-Handbuch

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Information

1. Einführung

Der Jahresabschluss ist das jährliche Ergebnis der Buchführungsarbeiten, d.h. eine Zusammenfassung der Rechnungslegung eines Unternehmens über sein Betriebsvermögen, seine Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Der Jahresabschluss dient der Rechnungslegung des Unternehmens gegenüber Kapitalgebern, Gläubigern, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten, Mitarbeitern usw. Gerade an den wirtschaftlichen Verhältnissen größerer Unternehmen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse (z.B. hinsichtlich der Arbeitsmarktlage und des Steueraufkommens), weshalb beispielsweise Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB grundsätzlich verpflichtet sind, Jahresabschluss und Lagebericht offen zu legen.

Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung) aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus sind auch Handelsbräuche, Handelsrechtsprechung, Steuerrechtsprechung und Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen.

§ 325 HGB

Die handelsrechtlichen Anforderungen an den Jahresabschluss unterscheiden sich danach, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen handelt.

2. Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aus

2.1 Aufstellungspflichten und -fristen

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Einzelunternehmer bzw. bei Personengesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter verantwortlich. Er sollte innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden (§ 243 Abs. 3 HGB), in der Praxis ist eine Frist von maximal sechs Monaten üblich.

2.2 Offenlegungspflicht

Es besteht keine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

3. Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften hat drei Bestandteile, die eine Einheit bilden (§ 242 Abs. 3 HGB i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB) und nach den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufgestellt werden müssen:

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (gemäß § 267 Abs.2 und Abs. 3 HGB) ergänzen diesen Jahresabschluss durch einen Lagebericht.

3.1 Aufstellungspflichten und -fristen

Der Jahresabschluss ist von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

Kleinere Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Die Aufstellung hat jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu erfolgen.

3.2 Prüfung

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (auch Genossenschaften und Konzerne) müssen ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Zur Prüfung berechtigt sind grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer, bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch vereidigte Buchprüfer.

Nach der Bestätigung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafter (GmbH) bzw. durch den Aufsichtsrat (Aktiengesellschaft).

3.3 Offenlegungspflicht

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss grundsätzlich offen legen (§§ 325-327 HGB). Bei der Offenlegungspflicht differenziert das HGB jedoch zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften.

Für kleine und mittelgroße Gesellschaften sehen §§ 326, 327 HGB verschiedene Erleichterungen bei der Offenlegung vor.

Kommen die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften ihrer Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nicht nach, können sie von einem Registergericht durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 EUR angehalten werden, ihrer Pflicht nachzukommen (§ 335 HGB).

4. Bedeutung im betrieblichen Rechnungswesen

Dem Jahresabschluss kommt innerhalb des Rechnungswesens im Unternehmen eine gewisse Schlüsselfunktion zu, da er zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende des Geschäftsjahres) eine Gesamtschau über alle Unternehmensbereiche (Beschaffung, Lagerung, Fertigung, Absatz, Verwaltung) zu liefern vermag. Er bildet daher den Gegenstand für die Bilanzanalyse (strategische Bilanz), die die Grundlage für die Absicherung bzw. Fundierung von unternehmerischen Entscheidungen schafft.

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