Kaufmannseigenschaft
Inhaltsübersicht
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1. Allgemein
Kaufmann/Kauffrau ist die Bezeichnung für bestimmte gewerblich tätige natürliche oder juristische Personen. Das Handelsgesetzbuch definiert den Kaufmannsbegriff und regelt, welche Rechte und Pflichten sich für Privatpersonen und Handelsgesellschaften mit der Kaufmannseigenschaft ergeben. Die Kaufmannseigenschaft besteht teilweise zwingend, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aber auch freiwillig erworben werden.
Selbstständige, die keine Kaufmannseigenschaft besitzen, unterliegen nicht den Rechten und Pflichten des Handelsrechts.
Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler o.Ä.) unterhalten keinen Gewerbebetrieb und gelten daher nicht als Kaufleute (Partnerschaftsgesellschaft).
2. Der Kaufmannsbegriff
2.1 Kaufmann kraft Gewerbebetrieb/Musskaufmann
Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht, ist zwingend Kaufmann.
Die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden sind nicht gesetzlich vorgegeben. Allgemein wird u.a. nach folgenden Kriterien abgegrenzt, wobei keine festen Grenzen bestehen, sondern die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Branche maßgeblich sind:
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Umsatz
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Anzahl der Mitarbeiter
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Anzahl der Geschäftskontakte
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Art der Buchführung
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Art der Tätigkeit
Handelt es sich zwar grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb, erfordert der Betrieb aber keinen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, es liegt keine Kaufmannseigenschaft vor.
Der Kleingewerbetreibende unterliegt nicht dem HGB, sondern nur dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Vorschriften des Handelsvertreterrechts, des Speditionsrechts, des Lager- und Frachtrechts bleiben jedoch anwendbar.
Aber: Einige Vorschriften des Handelsgesetzes sind auch auf Kleingewerbetreibende anwendbar, obwohl diese nicht im Handelsregister eingetragen sind und somit keine Kaufleute sind. Die zwingende Anwendbarkeit auf den Kleingewerbetreibenden ist in den jeweiligen Gesetzen ausdrücklich erwähnt. Dies sind die§§ 84, 93, 383, 453, 467, 407 HGB.
2.2 Kaufmann kraft Eintragung (Kannkaufmann)
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
2.3 Kaufmann kraft Rechtsform
Juristische Personen sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.
Die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft selbst sind Kaufleute, ebenso die Gesellschafter der OHG und die Komplementäre der Kommanditgesellschaft.
Keine Kaufleute sind jedoch die Kommanditisten der KG:
Ebenfalls keine Kaufleute sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft.