Rügepflicht
Die Rügepflicht ist eine kaufvertragliche Obliegenheit eines Kaufmanns, die nur für ein beiderseitiges Handelsgeschäft gilt, d.h. wenn beide Vertragspartner dem Handelsrecht unterliegen.
Durch die Rügepflicht ist der Kaufmann verpflichtet, die gelieferte Ware nach dem Erhalt auf Mängel zu untersuchen und vorhandene Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Mangel im Sinne des Gesetzes ist ein Sachmangel der Ware, die Lieferung anderer als der bestellten Ware oder die Lieferung einer anderen als der bestellten Menge.
Inhaltlich hat der Käufer den Mangel der Ware genau zu beschreiben, die schlichte Meldung eines Mangels genügt zur Erfüllung der Obliegenheit nicht.
Unterlässt der Käufer die Untersuchung, verliert er seine Gewährleistungsrechte, die Lieferung gilt als genehmigt und er muss für die mangelhafte Ware den vollen Kaufpreis entrichten.
Eine Ausnahme der Genehmigungsfiktion als Rechtsfolge der Rügeunterlassung besteht für Lieferungen, deren Ware so erheblich von der Bestellung abweicht, dass der Verkäufer eine Genehmigung als ausgeschlossen betrachten muss sowie für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat.
Die Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Käufers befreit den Käufer nicht von seiner Untersuchungspflicht. Bei versteckten Mängeln, die auch trotz gründlicher Untersuchung bei Erhalt der Ware nicht gefunden wurden, beginnt die Rügepflicht mit der Entdeckung des Mangels.