Existenzgründungs-Handbuch

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Schuldnerverzeichnis

Autor: Rolf Broichhagen
Information

Ein bei den Vollstreckungsgerichten (Amtsgerichten) geführtes Verzeichnis, in das von Amts wegen Personen eingetragen werden, die eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) abgeben mussten oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist.

Die Eintragungen werden gemäß § 915b ZPO spätestens drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Erklärung abgegeben, die Haft angeordnet oder die sechsmonatige Haftvollstreckung beendet worden ist, gelöscht.

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erfordert kein besonderes Interesse. Nur personenbezogene Auskünfte (Anschrift, Geburtsdatum) dürfen nur aus den in § 915 Abs. 3 ZPO genannten Gründen erteilt werden.

Praxistipp:

Existenzgründer sind – auch weil sie in der Regel nicht über hohe Rücklagen verfügen – gut beraten sorgfältig zu prüfen, mit wem sie eine neue Geschäftsverbindung eingehen. Dies gilt insbesondere für Personen oder Firmen von denen man höhere Geldbeträge erwartet.

Bei dem Versicherungsvermittler kann das zum Beispiel ein Tippgeber sein, der für die Bekanntgabe eines Interessenten an einem größeren Versicherungsgeschäft eine relativ hohe Provision erhalten möchte.

Wenn die Einsicht ins Schuldnerverzeichnis nicht die notwendige Sicherheit bringt oder erst gar nicht möglich ist, kann man mit seiner Bank sprechen. Diese besorgt dann ggf. die notwendigen Auskünfte über die Bonität der Geschäftspartner.

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