Vermögensrechtliche Auswirkungen auf eine Ehe
Inhaltsübersicht
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1. Allgemein
Die Existenzgründung hat nicht nur durch die zeitliche Intensität und die hohe persönliche oder körperliche Belastung der selbstständigen Arbeit Auswirkungen auf eine Partnerschaft. Es kann in umgekehrter Richtung noch eine Wirkung auf den Betrieb ausgehen: Das Bestehen einer Ehe wird sich auch finanziell auf die Existenzgründung bzw. bei der weiteren Existenz des Betriebes auswirken. Dies ist – so profan es klingt – während einer bestehenden Ehe oder bei der Planung der Eheschließung für Existenzgründer zu beachten.
Bei den zwischen Eheleuten bestehenden rechtlichen Beziehungen wird juristisch wie folgt unterschieden:
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das Vermögen der Eheleute
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der Unterhaltsanspruch zwischen den Eheleuten
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das Sorgerecht für gemeinsame Kinder
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der Unterhalt für gemeinsame Kinder
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der Ausgleich der Rentenanwartschaften (der Versorgungsausgleich wird nur für den Fall der Scheidung durchgeführt)
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der Hausrat der Eheleute
2. Vermögen der Eheleute
2.1 Allgemein
Die Rechtslage des Vermögens bestimmt sich nach dem ehelichen Güterstand, in dem die Eheleute leben. Es gibt dabei drei Güterstände, zwischen denen die Eheleute frei wählen können und die sie auch noch während der bestehenden Ehe festlegen können:
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Zugewinngemeinschaft:
Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt sowohl das von den Eheleuten in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehe erworbene Vermögen getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet grundsätzlich sein Vermögen selbst. Es besteht jedoch die Beschränkung, dass der Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen kann.
Ein Ausgleich der Vermögensmassen (Zugewinnausgleich) wird nur im Fall der Scheidung der Ehe bzw. dem Tod eines Ehepartners durchgeführt. Dabei wird für jeden Ehepartner getrennt ermittelt, um welchen Betrag sein Vermögen während der Ehe gewachsen ist. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung. Dabei ist es auch möglich, dass ein Ehegatte ein negatives Anfangsvermögen hat. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlen:
Beispiel:
Mann Frau Anfangsvermögen: 20.000,00 EUR 10.000,00 EUR Endvermögen: 60.000,00 EUR 5.000,00 EUR Zugewinn: 40.000,00 EUR 0 EUR an den anderen auszugleichender Betrag: 20.000,00 EUR 0 EUR Mann Frau Anfangsvermögen: 20.000,00 EUR 10.000,00 EUR Endvermögen: 60.000,00 EUR 30.000,00 EUR Zugewinn: 40.000,00 EUR 20.000,00 EUR an den anderen auszugleichender Betrag: 10.000,00 EUR 0 EUR -
Gütertrennung:
Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Eheleute sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung getrennt. Jeder Ehepartner ist hinsichtlich seines Vermögens unbeschränkt verfügungsbefugt. Ein evtl. bestehender Unterhaltsanspruch wird durch eine Gütertrennung nicht berührt. Die Gütertrennung ist in einem Ehevertrag notariell zu vereinbaren.
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Gütergemeinschaft:
Vereinfacht ausgedrückt werden die Vermögensmassen bei der Gütergemeinschaft zusammengeführt. Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: Das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau, das Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.
In das Gesamtgut fällt das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird. Die Handhabung der Gütergemeinschaft ist unpraktisch. Sie wird in der heutigen Zeit deshalb so gut wie nicht mehr vereinbart.Auch die Gütergemeinschaft muss notariell beurkundet werden.
2.2 Ehevertrag
Schließen die Eheleute (vor oder während der Ehe) keinen Ehevertrag, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft können nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Daneben kann auch die gesetzlich vorgegebene Form der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag geändert werden (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft).
Es ist einem Selbstständigen dringend anzuraten, einen Ehevertrag abzuschließen. Denn scheitert die Ehe und haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, fließt der Wert des Unternehmens, d.h. des Büros, der Firmenfahrzeuge, der Geschäftsbeziehungen usw., als Vermögen des Ehegatten in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat dann ggf. einen höheren Geldbetrag zu zahlen.
Durch den Abschluss eines Ehevertrages braucht es nicht zu einer Benachteiligung eines Ehepartners zu kommen. Vielmehr bietet er die Möglichkeit, eine sachgerechte Lösung für eine mögliche Vermögensauseinandersetzung zu vereinbaren. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wichtig ist nur, dass bei der Berechnung des erzielten Zugewinns das Unternehmen nicht mit einbezogen wird.
Wenn der Ehevertrag jedoch einen Ehegatten unverhältnismäßig stark benachteiligt, so kann der gesamte Vertrag sittenwidrig sein.
3. Haftung für Schulden
Der Ehepartner haftet grundsätzlich nicht für die eingegangenen Verbindlichkeiten des Existenzgründers (Schulden). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehepartner selbst im Rahmen der Selbstständigkeit eine eigene Verpflichtung eingegangen ist, das heißt z.B. eine Bürgschaft übernommen hat.
4. Kreditsicherung durch Angehörige
Angehörige können in folgenden Formen das Fremdkapital (persönliche Kreditsicherung) des Existenzgründers mitsichern:
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als Mitschuldner
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durch die befreiende Schuldübernahme
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durch einen Garantievertrag
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durch einen Schuldbeitritt
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durch eine Bürgschaft
In der Praxis wird in den meisten Fällen bei der Fremdfinanzierung eine Bürgschaft von Angehörigen verlangt. Kommt es zur Inanspruchnahme der Bürgschaft, so stehen die Bürgen vor dem Ruin. Die Rechtsprechung hat daher in vielen Fällen die Bürgschaftsverträge bei einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen für sittenwidrig erklärt.
Ein reines Missverhältnis zwischen Vermögen des Bürgen und Bürgschaftssumme ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages (im Verhältnis zur Bürgschaftssumme) vermögenslos gewesen sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert.
Etwas anderes gilt, wenn der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hatte, etwa wenn der Betrieb die Lebensgrundlage der Parteien bilden sollte oder er in sonstiger Weise in den Betrieb eingebunden war.
Die Auflösung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. die Scheidung der Ehe führt nicht automatisch zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Bürgschaft. Es ist daher ratsam, bei Abschluss der Bürgschaft zu vereinbaren, dass bei Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft/bei Scheidung der Ehe ein Anspruch auf Entlassung aus dem Bürgschaftsvertrag besteht.