Mandantenbrief März 2026

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Steuertermine

10.03.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese
Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per
Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde
(Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine April
2026:

10.04.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese
Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per
Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde
(Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als
rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck
spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge März 2026

Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für März ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 27.3.2026.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container

Wer in
sogenannte Container-Leasing-Modelle investiert, erwartet meist laufende Mieten
und am Ende einen Rückkauf der Container. Steuerlich stellt sich dann die
zentrale Frage, zu welcher Einkunftsart diese Erträge gehören. Davon hängt ab,
ob Verluste und Wertminderungen sofort berücksichtigt werden können oder erst
später. Besonders schwierig wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
ein Teil der Container gar nicht existierte oder der Anleger sein Eigentum
nicht nachweisen kann. Genau um diese Konstellation ging es vor dem
Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 14.5.2025 unter dem Aktenzeichen 6 K
608/22 E.

Im Streitfall
hatte der Kläger zwischen 2008 und 2015 Kauf- und Verwaltungsverträge über neue
und gebrauchte Hochseecontainer mit zwei Gesellschaften einer
Unternehmensgruppe abgeschlossen. Er trat als »Investor« auf, sollte für fünf
Jahre garantierte Mieten erhalten und nach Ablauf der Laufzeit ein
Rückkaufsangebot bekommen. Die Gesellschaften durften die Container austauschen
und sämtliche Vermietungsdetails steuern

Im Jahr 2017
bekam der Kläger noch laufende »Mieten« und veräußerte einen Teil seines
Bestands zurück. Einen Teil der Rückkaufpreise erhielt er wegen der späteren
Insolvenz der Vertragspartner nicht mehr. Im Insolvenzverfahren wurde zudem
bekannt, dass ein erheblicher Teil der vermarkteten Container wohl gar nicht
vorhanden war und es sich insoweit um ein betrügerisches Schneeballsystem
gehandelt hat.

In der
Einkommensteuererklärung für 2017 behandelte der Kläger das Geschäft als
gewerblich und machte einen Verlust geltend. Er stützte sich dabei auf die
Rechtsprechung zur »Verklammerung« von Vermietung und Verkauf, wie sie der
Bundesfinanzhof im Urteil vom 8.6.2017 unter dem Aktenzeichen IV R 30/14
entwickelt hat. Nach dieser Linie kann aus einer Vermietung beweglicher Sachen
ausnahmsweise ein Gewerbebetrieb werden, wenn das Gesamtkonzept darauf angelegt
ist, dass ein Totalgewinn erst durch den späteren Verkauf möglich ist. Das
Finanzamt ordnete die Vorgänge dagegen den sonstigen Einkünften zu und ließ nur
die planmäßige Absetzung für Abnutzung zu, nicht aber außerplanmäßige
Abschreibungen.

Das
Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Es ordnete die laufenden
Einnahmen als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1
Einkommensteuergesetz (EStG) ein, weil es aus Sicht des Klägers um die
Vermietung beweglicher Gegenstände ging. Die Rückverkäufe behandelte es als
private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, weil die Container als Einkunftsquelle
genutzt wurden und damit die verlängerte Zehnjahresfrist greifen kann.
Entscheidend war dabei ein besonderer Punkt: Bei gescheiterten Investitionen
ist die Einkünftequalifikation nicht rein objektiv nach dem, was tatsächlich
passiert ist, sondern nach der Vorstellung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zu bestimmen. Nach Überzeugung des Gerichts ging der
Kläger beim Abschluss seiner Verträge davon aus, echte Container zu erwerben,
diese gegen Entgelt überlassen zu können und sie später wieder zu veräußern.
Hinweise auf eine Kenntnis der später aufgedeckten Betrugslage sah das Gericht
nicht.

Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG lehnte das Gericht aus
derselben Sichtweise ab. Denn der Kläger setzte nach seiner Vorstellung nicht
»Kapital« zur Nutzung überlassen ein, sondern Container, also Wirtschaftsgüter,
aus deren Nutzung die »Fruchtziehung« stammen sollte. Für eine Zurechnung als
reine Kapitalüberlassung fehlte es nach der Vertragskonzeption außerdem an
einer Stellung des Nutzers, die den Kläger dauerhaft, wie einen
Nicht-Eigentümer aus dem wirtschaftlichen Wert ausschließt. Hier verweist das
Gericht auch auf die Maßstäbe zur wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39
Abgabenordnung (AO).

Auch gewerbliche
Einkünfte nach § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG verneinte das Finanzgericht Münster.
Maßstab ist, ob besondere Umstände die Grenze der privaten Vermögensverwaltung
überschreiten. Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände ist das
regelmäßig nicht der Fall. Die »Verklammerung« setzt nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs voraus, dass schon bei Aufnahme der Tätigkeit objektiv
feststeht, dass ein Totalgewinn nur mit dem späteren Verkauf erreichbar ist.
Das Gericht prüfte die Verträge einzeln und nicht als Gesamtpaket. Bei einem
Teil der Verträge ergab sich bereits aus den laufenden Mieten im Verhältnis zur
typisierten Absetzung für Abnutzung ein positives Ergebnis, sodass ein Verkauf
nicht »notwendig« war. Und selbst dort, wo der Kläger auf Rückkaufgewinne
setzte, half ihm das im Ergebnis nicht. Denn für die Verklammerung kommt es auf
objektive Umstände an, nicht auf die persönliche Erwartung, zusätzlich
Abschreibungen nutzen zu können.

Der für viele
Anleger wichtigste Punkt betrifft die Abschreibungen. Das Gericht ließ weder
laufende Absetzungen für Abnutzung noch eine Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu. Der Grund ist drastisch, aber
klar: Nicht existierende Wirtschaftsgüter nutzen sich nicht ab. Außerdem konnte
der Kläger weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum nachweisen,
weil die Container nicht individualisiert waren und Eigentumszertifikate
fehlten. Dazu passt die Linie des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 16.9.2024
unter dem Aktenzeichen III R 35/22, wonach wirtschaftliches Eigentum
Voraussetzung für eine Absetzung für Abnutzung ist. Damit blieben im Streitjahr
2017 Wertminderungen aus dem Verlust des Vermögensstamms außen vor.

Die Revision hat
das Finanzgericht Münster zugelassen, jedoch ist nicht gewiss, ob sie in diesem
Fall eingelegt wurde. Beim Bundesfinanzhof ist allerdings bereits ein weiteres
Verfahren zur Einkünftequalifikation und zur Verlustberücksichtigung im Zusammenhang
mit dem Containerbetrug anhängig, nämlich unter dem Aktenzeichen III R 23/24.

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2. Für alle Steuerpflichtige: Bescheidänderung nach § 175b Abs. 1 AO

Wenn Finanzämter
Steuerbescheide erlassen, stützen sie sich immer häufiger auf elektronische
Meldedaten von Dritten, etwa von Rentenversicherungsträgern. Kommen solche
Daten später oder werden sie bei der Veranlagung nicht verarbeitet, stellt sich
für viele Steuerpflichtige die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Bescheid
noch geändert werden darf. Genau darum geht es bei der Änderungsvorschrift des
§ 175b Abgabenordnung (AO), die an »übermittelte Daten« im Sinne des § 93c AO
anknüpft und die richtige Steuerfestsetzung auch nachträglich sicherstellen
soll.

Im Streitfall
wurden Ehegatten für 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann
bezog unter anderem eine Rente aus der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte erklärten die Eheleute korrekt in der
Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erfasste sie bei der Veranlagung im
März 2019 dennoch nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine elektronische
Rentenbezugsmitteilung vorlag. Es erließ am 2.4.2019 einen
Einkommensteuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Am 6.5.2019
übermittelte der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung
elektronisch. Erst mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das Finanzamt den
Bescheid nach § 175b AO und setzte nun auch die Renteneinkünfte als sonstige
Einkünfte an. Die Eheleute hielten das für unzulässig. Ihr Kernargument: Das
Finanzamt habe nicht »falsch« verarbeitet, sondern die Daten seien nur zu spät
gekommen. Als die Meldedaten vorlagen, habe das Finanzamt sie zwar korrekt
verarbeitet, die Bestandskraft des Bescheids vom 2.4.2019 habe eine
Berücksichtigung aber ihrer Ansicht nach ausgeschlossen. Das Niedersächsische
Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2022 unter dem Aktenzeichen 2
K 123/22 ab und ließ die Änderung zu.

Der
Bundesfinanzhof bestätigte das nun leider und wies die Revision mit Urteil vom
27.11.2024 unter dem Aktenzeichen X R 25/22 zurück. Nach § 175b Abs. 1 AO ist
ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von einer
mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne
des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend
berücksichtigt wurden. Die obersten Finanzrichter stellen klar, dass »nicht
berücksichtigt« schon dann vorliegt, wenn die Daten gar nicht in die
Steuerfestsetzung eingeflossen sind, also nicht ausgewertet oder verarbeitet
wurden. Sie betonen außerdem, dass § 175b AO nicht nur eine Befugnis, sondern
eine Verpflichtung zur Korrektur begründet.

Entscheidend ist
weiter: Es kommt nicht darauf an, warum die Daten nicht berücksichtigt wurden,
und auch nicht darauf, ob dem Finanzamt der Inhalt bereits aus der
Steuererklärung bekannt war. Vor allem spielt es nach Ansicht des Gerichts
keine Rolle, ob die elektronischen Daten schon beim Erlass des
Ausgangsbescheids vorgelegen haben. Auch erstmals später übermittelte Daten
fallen unter § 175b Abs. 1 AO. Das begründet der Bundesfinanzhof mit Wortlaut,
Gesetzesgeschichte und Systematik, insbesondere mit der Ablaufhemmung des § 171
Abs. 10a AO, die Änderungsmöglichkeiten gerade für später eingehende Drittdaten
offenhalten soll. Im konkreten Fall waren die Rentendaten eine
Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
und damit Daten, die nach Maßgabe des § 93c AO übermittelt werden. Sie waren im
Bescheid vom 2.4.2019 nicht berücksichtigt. Damit waren die
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und das Finanzamt musste ändern. Eine
besondere Änderungsfrist enthält § 175b AO nicht. Maßgeblich ist nur, dass die
Festsetzungsfrist noch läuft, was hier auch nach den allgemeinen Regeln der
Abgabenordnung der Fall war.

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3. Für Eltern: Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdienstes

Viele Eltern
fragen sich, ob sie während eines freiwilligen Wehrdienstes des Kindes weiter
Kindergeld bekommen. Das Gesetz kennt zwar Berücksichtigungstatbestände wie
eine Berufsausbildung oder die ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Den Freiwilligen Wehrdienst nennt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) aber nicht ausdrücklich. Trotzdem kann in dieser
Zeit ein Anspruch bestehen, wenn das Kind zusätzlich einen der genannten
Tatbestände erfüllt, etwa wenn es wegen fehlenden Studien- oder
Ausbildungsplatzes noch nicht anfangen kann. Genau darum geht es in der
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R
43/22.

Im Streitfall
geht es um einen 2002 geborenen Sohn, der im Sommer 2021 Abitur macht. Schon
vorher bewirbt er sich bei der Bundeswehr für einen freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz,
SG) mit geplantem Dienstbeginn zum 1.10.2021. Der Vater beantragt Kindergeld
und erklärt, der Sohn suche einen Studienplatz und nutze die Zeit bei der
Bundeswehr nur zur Überbrückung. Später konkretisiert der Sohn, er wolle
während des Wehrdienstes entscheiden, ob er eine Offizierslaufbahn mit Studium
bei der Bundeswehr oder ein ziviles Studium aufnehmen will. Die Familienkasse
erkennt den Sohn zunächst als ausbildungsplatzsuchend an und gewährt
Kindergeld.

Die
Grundausbildung bei der Bundeswehr läuft von November 2021 bis Februar 2022.
Die Familienkasse behandelt diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und zahlt Kindergeld bis
einschließlich Februar 2022. Ab März 2022 leistet der Sohn Dienst als Soldat im
Mannschaftsdienstgrad. Diese Tätigkeit hat keinen Ausbildungscharakter, es
erfolgt keine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Im Februar 2022 hebt
die Familienkasse die Festsetzung für die Zeit ab März auf. Zur Begründung
führt sie aus, der Sohn werde im Februar seine Ausbildungsmaßnahme beenden.

Im April 2022
stellt die Bundeswehr eine Ausbildungsbescheinigung aus. Darin steht, der Sohn
werde nach Ende des freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen und
befinde sich in der Bewerbungsphase. Die Bescheinigung geht am 29.4.2022 bei
der Familienkasse ein. Am 15.5.2022, dem ersten Tag der Bewerbungsfrist,
bewirbt sich der Sohn tatsächlich für das zum 1.10.2022 beginnende
Wintersemester in einem bestimmten Studiengang, der nur zum Wintersemester
aufgenommen werden kann.

Die
Familienkasse meint allerdings, für die Monate März bis Mai 2022 bestehe kein
Anspruch mehr. Aus ihrer Sicht liegt ab Ende der Grundausbildung keine zu
berücksichtigende Ausbildungssituation mehr vor. Außerdem gehe sie davon aus,
dass die Grundausbildung bereits eine erstmalige Berufsausbildung abschließe.
Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit als Soldat greife daher die
Ausschlussregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Vater hält dem entgegen,
der Sohn habe sich für ein ziviles Studium entschieden, nur habe es objektiv
noch keinen aufnehmbaren Studienplatz gegeben. Die Grundausbildung sei keine
abgeschlossene Erstausbildung.

Das
Finanzgericht Bremen gibt dem Vater mit Urteil vom 3.11.2022 unter dem
Aktenzeichen 2 K 51/22 für alle drei Monate Recht. Gegen dieses Urteil wendet
sich die Familienkasse mit der Revision.

Die obersten
Finanzrichter entscheiden differenziert. Für März 2022 erkennen sie keinen
Kindergeldanspruch an. In diesem Monat lässt sich nach ihrer Ansicht nicht
durch objektive Unterlagen nachweisen, dass der Sohn bereits einen festen
Entschluss zu einem zivilen Studium gefasst und sich ernsthaft um einen
Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht hat. Die erst im
Klageverfahren vorgelegte undatierte Erklärung des Sohnes, sein Entschluss sei
im März gefallen, reicht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011 unter dem Aktenzeichen III R 50/10, muss sich
der Wille zur Ausbildung durch konkrete, belegbare Bewerbungen oder
Bescheinigungen zeigen. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Zudem stellen die
Richter klar, dass der freiwillige Wehrdienst selbst kein eigener
Berücksichtigungstatbestand ist. Das entspricht der früheren Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 3.7.2014 unter dem Aktenzeichen III R 53/13.

Für April und
Mai 2022 erkennt das oberste Finanzgericht den Kindergeldanspruch allerdings
an. Die Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr vom 21.4.2022, in der
ausdrücklich ein geplantes ziviles Studium und die laufende Bewerbungsphase
erwähnt sind, belegt die Ausbildungsbereitschaft. Die Bewerbung am 15.5.2022
zum nächstmöglichen Studienbeginn bestätigt diese Ernsthaftigkeit. Damit liegt
ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG vor, das eine
Ausbildung mangels verfügbarer Studienmöglichkeit noch nicht beginnen kann. Der
Studiengang lässt nur den Einstieg zum Wintersemester zu.

Besonders
wichtig ist die Aussage der Richter zur Frage der erstmaligen Berufsausbildung.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bereits eine Erstausbildung
abgeschlossen ist. Dieser Begriff ist enger als der allgemeine
Ausbildungsbegriff. Er verlangt einen öffentlich-rechtlich geordneten
Ausbildungsgang, der auf einen Abschluss mit Prüfung gerichtet ist und zur
Aufnahme eines Berufs befähigt. Wie schon in früheren Entscheidungen, etwa im
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.6.2015 unter dem Aktenzeichen III R 37/14,
betonen die Richter, dass bei Soldaten die Ausbildung mit der Laufbahnprüfung
endet. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr erfüllt diese Kriterien nicht.
Sie endet nicht mit einer Laufbahnprüfung und vermittelt nur grundlegende
militärische Fähigkeiten. Daher liegt noch keine abgeschlossene Erstausbildung
vor. Die mehr als 20 Wochenstunden Dienst als Soldat stehen dem
Kindergeldanspruch in den Monaten April und Mai nicht entgegen.

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4. Für Vermieter: Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Immobilienteils

Wer eine
vermietete Immobilie mit Bankdarlehen finanziert und später im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge Anteile an Kinder verschenkt, steht oft vor einer
unscheinbaren, aber entscheidenden Frage: Wie lange gehören die Schuldzinsen
noch zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
und ab wann rutschen sie in den privaten Bereich der Schenkung.

Mit genau dieser
Konstellation befasst sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3.12.2024
unter dem Aktenzeichen IX R 2/24. Die obersten Finanzrichter klären, was
passiert, wenn die Immobilie teilweise verschenkt wird, die Kredite aber
vollständig beim Schenker bleiben.

Im Streitfall
gehörte dem Vater zunächst ein vollständig vermietetes Haus allein. Zur
Finanzierung der Anschaffung hatte er Bankdarlehen aufgenommen. Kreditnehmer
war nur er, die Immobilie diente von Anfang an der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Jahre später entschied sich der Vater zu einer
vorweggenommenen Erbfolge. Mit notariellem Vertrag übertrug er seinem Sohn
unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 2/5 an dem Grundstück. Der Sohn
erhielt damit einen Anteil am Haus, aber keine Schulden. Er trat weder in die
bestehenden Darlehensverträge ein noch übernahm er einen Teil der
Verbindlichkeiten gegenüber der Bank.

Damit entstand
eine Grundstücksgemeinschaft aus Vater und Sohn. Zivilrechtlich waren beide nun
Miteigentümer, wirtschaftlich floss die Miete an die Gemeinschaft. Steuerlich
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer gesonderten
und einheitlichen Feststellung ermittelt. Die Darlehenszinsen zahlte weiterhin
ausschließlich der Vater, weil er nach wie vor alleiniger Kreditnehmer war. Im
Jahr 2020 fielen dafür Schuldzinsen von knapp 60.000 Euro an. Diese Zinsen
meldete die Grundstücksgemeinschaft vollständig als Sonderwerbungskosten des
Vaters.

Das Finanzamt
legte den Fall anders aus. Es erkannte nur noch die Schuldzinsen an, die dem
beim Vater verbliebenen Miteigentumsanteil von 3/5 entsprachen. Rund 3/5 der
Zinsen ordnete die Behörde als abziehbare Sonderwerbungskosten des Vaters zu.
Den auf den verschenkten Anteil von 2/5 entfallenden Teil der Zinsaufwendungen
behandelte das Finanzamt dagegen als privat veranlasst. Nach seiner Auffassung
standen diese Zinsen nicht mehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Einkünfteerzielung, sondern mit der schenkweisen Vermögensübertragung.

Gegen diese
Beschränkung klagte die Grundstücksgemeinschaft vor dem Finanzgericht
Niedersachsen. Sie verlangte, dass sämtliche Schuldzinsen als
Sonderwerbungskosten des Vaters anerkannt werden. Zur Begründung führte sie an,
die Darlehen seien objektbezogen zur Finanzierung genau dieses Hauses
aufgenommen worden. Der objektbezogene Zusammenhang mit der vermieteten
Immobilie bestehe auch nach der unentgeltlichen Teilübertragung fort. Es gehe
weiterhin um dieselbe Einkunftsquelle. Das Finanzgericht Niedersachsen folgte
dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 13.12.2023 unter
dem Aktenzeichen 3 K 162/23 ab.

Die Sache
gelangte per Revision zum Bundesfinanzhof. Ausgangspunkt der rechtlichen
Prüfung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Danach gehören Schuldzinsen zu den Werbungskosten, wenn sie mit einer
bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei
Vermietungseinkünften nach § 21 EStG verlangt die ständige Rechtsprechung einen
objektiven und subjektiven Zusammenhang. Das Darlehen muss objektiv zur
Finanzierung des vermieteten Objekts eingesetzt werden. Zugleich muss der
Steuerpflichtige das Darlehen subjektiv zur Förderung dieser
Vermietungseinkünfte aufnehmen oder fortführen.

Bei einer
Grundstücksgemeinschaft kommt ein weiterer Punkt hinzu. Aufwendungen eines
einzelnen Miteigentümers, die durch seine Stellung als Miteigentümer veranlasst
sind, erscheinen nicht in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung, sondern im
Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Sonderwerbungskosten.
Das gilt grundsätzlich auch für Schuldzinsen, wenn ein Gesellschafter Darlehen
zur Finanzierung seines Anteils am Vermietungsobjekt aufnimmt. Entscheidend
bleibt aber immer die Frage, ob und in welchem Umfang dieser Zusammenhang mit
der Einkunftsquelle besteht.

Der
Bundesfinanzhof stellt klar, dass sich durch die unentgeltliche Übertragung des
2/5-Miteigentumsanteils die Zweckbestimmung des Darlehens teilweise verschiebt.
Soweit der Vater den Anteil schenkweise überträgt und das Darlehen trotzdem
vollständig bei ihm verbleibt, dient der entsprechende Teil der Kreditmittel
nicht mehr der Erzielung eigener Vermietungseinkünfte. Dieser Teil der Zinsen
steht nach Auffassung der Richter in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
privaten Schenkung. Der objektbezogene Zusammenhang der Darlehen mit dem
gesamten Grundstück lockert sich und besteht nur noch insoweit fort, wie der
Vater selbst Miteigentümer bleibt.

Zur Stützung
dieser Sicht verweist das Gericht auf ältere Rechtsprechung. Bereits mit Urteil
vom 30.1.1990 unter dem Aktenzeichen IX R 182/84 und mit Beschluss vom
10.1.2008 unter dem Aktenzeichen IX B 127/07 entscheidet der Bundesfinanzhof,
dass Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein
Vermietungsobjekt unentgeltlich übertragen wird und der bisherige Eigentümer
die Darlehensverbindlichkeiten ausdrücklich zurückbehält. In diesen Fällen
sehen die Richter den ursprünglichen Zweck der Kreditaufnahme als entfallen an.
Die Finanzierung dient dann nicht mehr der Einkünfteerzielung, sondern der
privaten Vermögensverschiebung. Diese Grundsätze überträgt das Gericht nun
ausdrücklich auf die teilweise Schenkung eines Miteigentumsanteils.

Die Klägerseite
berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.6.2012 unter dem
Aktenzeichen IX R 67/10. In diesem Verfahren erkennt das Gericht Schuldzinsen
auch nach einer Veräußerung der Immobilie als Werbungskosten an, wenn der
Verkaufserlös nicht für die vollständige Tilgung des Darlehens reicht. Die
obersten Finanzrichter grenzen den aktuellen Fall jedoch klar davon ab. Eine
entgeltliche Veräußerung erfolgt mit Einkünfteerzielungsabsicht. Eine
unentgeltliche Schenkung ist privat motiviert. Deshalb wirkt die Rechtsprechung
zur fortdauernden Abziehbarkeit von Schuldzinsen nach einer Veräußerung nicht
auf den Bereich der schenkweisen Übertragung hinüber.

Im Ergebnis
bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzamts und des
Finanzgerichts Niedersachsen. Der Vater kann die Schuldzinsen nur noch in Höhe
seines eigenen verbliebenen Miteigentumsanteils von 3/5 als
Sonderwerbungskosten abziehen. Der auf den verschenkten Anteil von 2/5
entfallende Teil der Zinsen gehört steuerlich in die private Sphäre. Er mindert
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht.

Für die Praxis
hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Wer im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge Anteile an vermieteten Immobilien überträgt, muss die Finanzierung
immer mitdenken. Bleiben die Darlehen vollständig beim Schenker, beschränkt
sich sein Werbungskostenabzug auf den eigenen Anteil an der Immobilie. Soll
eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen erreicht
werden, muss die Gestaltung zivilrechtlich anders aussehen. In Betracht kommt
etwa eine anteilige Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt des beschenkten
Kindes. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen IX R 2/24
zeigt deutlich, dass der Werbungskostenabzug für Schuldzinsen streng an den
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle und die tatsächlichen
Eigentumsquoten anknüpft.

Im entschiedenen Fall wurde
ein Nießbrauch nicht vereinbart. Wird jedoch eine Immobilie gegen
Vorbehaltnießbrauchs übertragen und die Schulden verbleiben beim Schenker,
besteht kein Problem. In diesem Fall kann der Schenker die Schuldzinsen
weiterhin als Werbungskosten abziehen. Problematisch ist es, wenn der Schenker
sich den gesamten Nießbrauch vorbehält und dennoch Schulden (teilentgeltlich)
mitübertragen werden. Dann verpufft der Schuldzinsenabzug. Der Schenker kann
die Schuldzinsen bei seinen Einkünften aus der Vermietung nicht abziehen, weil
er die Schuldzinsen nicht mehr trägt. Der Beschenkte kann sie nicht abziehen,
weil er aufgrund des Nießbrauchs keine Einkünfte erzielt. In jeglicher
Konstellation ist daher die Abziehbarkeit der Schuldzinsen nach der Übertragung
zu prüfen.

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5. Für Immobiliengesellschaften: Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Unternehmen, die
nur eigenen Grundbesitz vermieten, wollen bei der Gewerbesteuer regelmäßig
verhindern, dass Vermietungseinkünfte durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
und Belastungen »aufgebläht« werden. Dafür gibt es die erweiterte Kürzung. Sie
soll den Gewerbeertrag insoweit wieder herausrechnen, wie er aus der Verwaltung
und Nutzung eigenen Grundbesitzes stammt. Der Haken ist, dass diese
Begünstigung nur greift, wenn das Unternehmen nicht wie ein Händler mit
Immobilien umgeht. Sobald die Grenze von der bloßen Vermögensverwaltung zum
gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist, fällt die erweiterte Kürzung
weg. Genau an dieser Schnittstelle setzt ein Urteil der obersten Finanzrichter
an.

Im Streitfall
ging es um eine im Jahr 2007 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Unternehmensgegenstand laut Handelsregister die Verwaltung eigenen
Grundbesitzes war, insbesondere Erwerb, Vermietung und Verpachtung. Sie
vermietete durchgehend und übte in den Streitjahren daneben keine weiteren
Tätigkeiten aus. Innerhalb der Unternehmensgruppe gab es allerdings auch andere
Gesellschaften, teils mit ähnlichem Zweck, teils mit Bautätigkeit oder
kurzfristigem Kauf und Verkauf von Immobilien. Geschäftsführer war dort
ebenfalls derselbe Gesellschafter. Das spielte im Verfahren als
Hintergrundrauschen mit, weil das Finanzamt daraus eine »Nähe« zu
Grundstücksgeschäften ableiten wollte.

Die Gesellschaft
hatte im Jahr 2007 insgesamt 15 Grundstücke angeschafft und im Anlagevermögen
gehalten. Erstmals veräußerte sie im Jahr 2013 dreizehn dieser Objekte in einem
Notarvertrag. In den dreizehn Objekten befanden sich 133 Wohneinheiten und zwölf
Gewerbeeinheiten, die zu 94 Prozent vermietet waren. Zwei weitere Grundstücke
aus dem Erwerbspaket von 2007 verkaufte sie später im Jahr 2015. Finanziert
waren die Anschaffungen über mehrere Darlehen, überwiegend mit fester
Zinsbindung bis in den Oktober 2013. Nach dem Verkauf 2013 löste die
Gesellschaft die Darlehen weitgehend ab und zahlte für festverzinsliche
Darlehen Vorfälligkeitsentschädigungen.

In ihren
Gewerbesteuererklärungen beantragte die Gesellschaft die erweiterte Kürzung
nach § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das zuständige
Finanzamt setzte zunächst Messbeträge von null fest, allerdings unter Vorbehalt
der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). In einer
Außenprüfung wertete der Prüfer die Verkäufe als Überschreiten der Grenze zum
gewerblichen Grundstückshandel. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide
nach § 164 Absatz 2 AO und versagte die erweiterte Kürzung. Die Gesellschaft
hielt dagegen, sie habe bis zum sechsten Jahr nach Erwerb keinerlei
Verkaufsaktivitäten entfaltet und die Veräußerung sei durch einen besonderen,
nicht vorhersehbaren Anlass ausgelöst worden.

Vor dem
Finanzgericht Münster vom 26.4.2023 unter dem Aktenzeichen 13 K 3367/20 G bekam
die Gesellschaft Recht. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass in den ersten
fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb kein einziges Objekt veräußert worden
war. Es sah auch keine vorbereitenden Maßnahmen, die auf eine von Anfang an
bestehende Verkaufsabsicht hindeuteten. Dass im sechsten Jahr dann eine
zweistellige Anzahl von Objekten verkauft wurde, reichte nach seiner Würdigung
im konkreten Fall nicht aus, um rückwirkend einen Grundstückshandel zu
begründen. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte eine Verletzung von § 9
Nummer 1 Satz 2 GewStG.

Der
Bundesfinanzhof entschied am 20.3.2025 unter dem Aktenzeichen III R 14/23, dass
die Revision unbegründet ist und die erweiterte Kürzung gewährt wird.

Das Gericht
knüpfte an die entwickelten Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel an.
Danach ist entscheidend, ob nach dem Gesamtbild die Umschichtung substantieller
Vermögenswerte durch Kauf und Verkauf im Vordergrund steht oder ob es um
Fruchtziehung aus erhaltener Substanz geht, typischerweise durch Vermietung.

Wichtig war hier
die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Typisierend spricht ein gewerblicher
Grundstückshandel dafür, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf
mindestens vier Objekte veräußert werden. Diese Grenze wirkt als
Anscheinsbeweis für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bereits im
Zeitpunkt des Erwerbs. Das oberste Finanzgericht betonte, dass dieser Anschein
widerlegt werden kann, aber nur durch objektive Umstände und nicht durch bloße
Absichtserklärungen.

Entscheidend war
aber die Besonderheit, dass die Verkäufe erstmals nach Ablauf der
Fünf-Jahres-Frist stattfanden. Nach der Linie des Gerichts gilt: Je weiter die
Veräußerungen vom Fünf-Jahres-Kernbereich entfernt sind und erst recht, wenn es
vorher gar keine Verkäufe gab, desto mehr müssen zusätzliche Beweisanzeichen
hinzutreten, um trotzdem von Anfang an einen Grundstückshandel annehmen zu
können. Eine hohe Zahl von Verkäufen kurz nach Ablauf der fünf Jahre kann ein
Indiz sein, aber sie zwingt nicht automatisch zum Ergebnis »Grundstückshandel«.
Das stellte der Senat ausdrücklich klar und grenzte den Streitfall vom
Bundesfinanzhof vom 15.6.2004 unter dem Aktenzeichen VIII R 7/02 ab. Dort hatte
das Finanzgericht im Ausgangsverfahren schon innerhalb der fünf Jahre
vorbereitende Indizien wie eine »Marktgängigmachung« durch Aufteilung in
Wohnungseigentum festgestellt, wie im Finanzgericht Münster vom 28.11.2001
unter dem Aktenzeichen 8 K 118/99 F beschrieben. Solche Vorbereitungshandlungen
fehlten hier vollständig.

Das
Finanzgericht durfte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs außerdem als besonderen
Umstand berücksichtigen, dass einer der Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr
2012 im Alter von 55 Jahren überraschend verstarb und danach der andere die
Leitung allein übernahm. Die Vorinstanz hatte in tatsächlicher Hinsicht als
unzweifelhaft angesehen, dass die Veräußerung gerade auf diesen nicht
vorhersehbaren Todesfall zurückging. Die obersten Finanzrichter akzeptierten
diese Würdigung. Sie erklärten zugleich, warum das kein Widerspruch zur
Rechtsprechung ist, nach der persönliche oder finanzielle Beweggründe bei
Verkäufen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist grundsätzlich unerheblich sind, wenn
die Drei-Objekt-Grenze schon überschritten ist, wie der Bundesfinanzhof vom
17.12.2009 unter dem Aktenzeichen III R 101/06 und vom 27.9.2012 unter dem
Aktenzeichen III R 19/11 entschieden hat. Außerhalb der Fünf-Jahres-Frist liegt
der Dreh aber andersherum: Dann braucht es erst Indizien für eine ursprüngliche
Verkaufsabsicht. Bei der Suche nach solchen Indizien darf ein gravierender,
objektiv einschneidender Verkaufsanlass in die Abwägung einfließen, wenn er im
Erwerbszeitpunkt nicht absehbar war.

Unterm Strich
bleibt es damit bei der Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft erfüllte die
Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG und bekam die erweiterte
Kürzung. Praktisch zeigt die Entscheidung, dass selbst der Verkauf einer
zweistelligen Anzahl von Objekten nicht automatisch zum gewerblichen
Grundstückshandel führt, wenn zuvor über fünf Jahre keinerlei Verkäufe oder
verkaufsnahe Maßnahmen stattfanden und die Gesamtumstände eine ursprüngliche
Verkaufsabsicht nicht tragen.

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6. Für Unternehmer: Gewinnzuschlag bei § 6b EStG-Rücklage ist in Ordnung

Wer beim Verkauf
betrieblicher Grundstücke hohe stille Reserven aufdeckt, muss den Gewinn
grundsätzlich sofort versteuern. Um neue Investitionen zu erleichtern, erlaubt
das Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Fällen aber eine Steuerstundung
über die sogenannte Rücklage nach § 6b EStG. Der Staat nimmt dann die
Besteuerung zunächst zurück, erwartet im Gegenzug aber, dass innerhalb der
Reinvestitionsfrist tatsächlich wieder in begünstigte Wirtschaftsgüter
investiert wird. Passiert das nicht, greift als »Preis« der Steuerstundung ein
pauschaler Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 6 Prozent pro Jahr, in dem
die Rücklage bestanden hat. Genau um die Frage, ob diese 6 Prozent angesichts
eines Niedrigzinsumfelds verfassungswidrig hoch sind, ging es in einer
aktuellen Entscheidung der obersten Finanzrichter.

Im Streitfall
betrieb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1.7.2020 einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb und ermittelte ihren Gewinn nach dem
landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 EStG). Eine Erbengemeinschaft hatte bei Gründung ihren Betrieb
eingebracht und führte im Sonderbetriebsvermögen eine § 6b-Rücklage fort, die
aus einem im Wirtschaftsjahr 2018/2019 erzielten Gewinn aus einer
Grundstücksveräußerung stammte. Im Jahresabschluss 2020/2021 löste die
Gesellschaft diese Rücklage gewinnerhöhend auf, nahm aber keinen Abzug von
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjekts vor. Deshalb
erhöhte sie den Sondergewinn zusätzlich um den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7
EStG, konkret 6 Prozent pro Jahr für zwei Jahre. Das Finanzamt stellte die
Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Nach Einspruch und Klage blieb als
Angriffspunkt nur noch der Zuschlag selbst. Die Klägerinnen hielten den festen
Satz von 6 Prozent wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus für nicht mehr
realitätsgerecht und damit für verfassungswidrig. Das Finanzgericht wies die
Klage erwartungsgemäß ab.

Der
Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 20.3.2025 unter dem Aktenzeichen VI R
20/23 die Sicht der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts ist der Zuschlag
nach § 6b Abs. 7 EStG weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich
zu beanstanden. Der Senat ordnet § 6b EStG als Lenkungs- und Sozialzwecknorm
mit Subventionscharakter ein. Sie soll ermöglichen, bestimmte Anlagegüter ohne
unmittelbare Steuerbelastung zu veräußern, damit der Erlös ungeschmälert für
Modernisierung und Reinvestition zur Verfügung steht. Der Gewinnzuschlag hat
dabei eine klare Funktion: Er macht den durch die Steuerstundung entstehenden
Vorteil rückgängig, wenn gerade nicht reinvestiert wird, und verhindert
Mitnahmeeffekte und Missbrauch. Diese Zielrichtung trägt die unterschiedliche
Behandlung gegenüber Fällen, in denen die Rücklage ordnungsgemäß auf ein
Reinvestitionsgut übertragen wird. Einen strengen Gleichheitsmaßstab nach Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wendet das Gericht schon deshalb nicht an, weil
die Situation maßgeblich von Wahlrechten des Steuerpflichtigen geprägt ist.

Entscheidend für
die Praxis ist die Aussage zur Höhe: Der Gesetzgeber muss den Zuschlag nicht
wie einen marktgerechten Zins ausformen. Der Zuschlag ist nicht als steuerliche
Nebenleistung konzipiert, sondern als pauschalierter Zuschlag auf den Gewinn.
Deshalb darf der Gesetzgeber typisieren und aus Vereinfachungsgründen an den
Rücklagenbetrag anknüpfen, statt die im Einzelfall sehr aufwendige Berechnung
des konkreten Stundungsvorteils vorzunehmen

Beim
Gewinnzuschlag entsteht die Belastung erst durch die Entscheidung, eine
Rücklage zu bilden und dann ohne Reinvestition wieder aufzulösen. Eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG verneint der Senat ebenfalls, weil eine
Erdrosselungswirkung nicht erkennbar ist.

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7. Für Grundstücksunternehmen: Gewinnerzielungsabsicht bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Bei der
Gewerbesteuer sollen Unternehmen, die im Kern nur Immobilien
vermögensverwaltend halten und vermieten, nicht allein wegen ihrer Rechtsform
wie ein »echter« Gewerbebetrieb belastet werden. Dafür gibt es die erweiterte
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Sie ist aber
an ein strenges Ausschließlichkeitsgebot geknüpft. Das Unternehmen darf
grundsätzlich nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, daneben ist nur eng
begrenztes »Beiwerk« erlaubt. Schon kleine Abweichungen können dazu führen,
dass statt der erweiterten Kürzung nur die deutlich kleinere »einfache Kürzung«
nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bleibt.

Über so einen
Grenzfall hatte das Finanzgericht Münster am 26.3.2025 unter dem Aktenzeichen
13 K 391/23 G zu entscheiden. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vermietete eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie von ihrem
Alleingesellschafter und Geschäftsführer Gewerberäume an und verpachtete diese
weiter an eine Gastronomie-Gesellschaft. Die eingehenden Pachten lagen zwar
über der eigenen Miete, die Klägerin argumentierte aber, unter Einbeziehung
anteiliger Gemeinkosten (etwa Personal, Fahrzeuge, Verwaltung) entstünden
insgesamt Verluste. Deshalb habe diese Zwischenvermietung keine
Gewinnerzielungsabsicht und dürfe die erweiterte Kürzung nicht »kaputtmachen«.
Das Finanzamt sah das anders. Es stellte auf den klaren Wortlaut ab und darauf,
dass hier fremder Grundbesitz entgeltlich überlassen wurde. Nebenbei hielt es
die Gemeinkosten-Umlagen für nicht nachvollziehbar.

Das
Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Nach seiner Begründung hängt die
erweiterte Kürzung tatbestandlich nicht davon ab, ob eine einzelne Tätigkeit
mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist, ob das Unternehmen
ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Diese tatbestandliche
Begrenzung ist gegenständlich und tätigkeitsbezogen. Fragen der
Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
sind dafür grundsätzlich nicht maßgeblich. Das Gericht stützte sich insoweit
auch auf die Linie des Großen Senats der obersten Finanzrichter im Beschluss
vom 25.9.2018 unter dem Aktenzeichen GrS 2/16 sowie auf das Urteil vom
15.6.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 6/20. Damit bleibt für die von der
Klägerin gewünschte Ausnahme »fremder Grundbesitz ist unschädlich, wenn er ohne
Gewinnerzielungsabsicht überlassen wird« kein Raum. Das Gericht betonte
außerdem, dass Ausnahmen wegen Geringfügigkeit grundsätzlich nicht vorgesehen
sind, wie im Urteil vom 17.10.2002 unter dem Aktenzeichen I R 24/01
herausgearbeitet. Selbst die vom Bundesfinanzhof zugelassene enge Ausnahme,
dass die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes ausnahmsweise
unschädlich ist, wenn sie zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich
sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen
geringfügigen Umfang hat, griff hier nicht.

Unabhängig davon
konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch tatsächlich nicht
beweisen, dass die Zwischenvermietung auf Dauer Verluste erzeugt. Zwar stand
ein Überschuss über die Einzelkosten fest. Bei den Gemeinkosten hielt das
Gericht den pauschalen Umsatzschlüssel aber nicht für den besten Maßstab.
Gerade bei Fahrzeugkosten und Geschäftsführervergütung fehle eine
veranlassungsgerechte Zuordnung. Es schätzte deshalb deutlich geringere, auf
die Zwischenvermietung entfallende Beträge und kam so nicht mehr zu einem
»aufzehrenden« Verlust. Für die Schätzung nutzte das Gericht § 96 Abs. 1 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 162 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO). Und selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht unterstellen würde, wäre die erweiterte Kürzung nach
Ansicht des Finanzgerichts Münster im konkreten Fall ebenfalls versagt worden,
weil eine dauerhaft nicht kostendeckende Vermietung an nahestehende Personen
regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen kann. Die Revision ließ
das Finanzgericht Münster nicht zu.

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8. Für Personengesellschaften: Angemessene Vergütungen des Gesellschafters sind bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsumme zu berücksichtigen

Wer
Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann nach dem Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eine weitgehende Steuervergünstigung
erhalten. Das ist aber an Bedingungen geknüpft. Eine wichtige Hürde ist die
Lohnsummenregel. Sie soll sicherstellen, dass der Betrieb nach dem Übergang
nicht »leer gespart« wird, sondern ein bestimmtes Beschäftigungsvolumen
erhalten bleibt. In der Praxis hakt es oft schon an der Frage, was überhaupt
zur Lohnsumme gehört. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster am
15.4.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 483/24 F: Zählen auch Vergütungen an
Gesellschafter einer Personengesellschaft mit, obwohl diese Zahlungen
ertragsteuerlich häufig als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden?

Im Streitfall
war eine Unternehmensgruppe betroffen, deren Gründer am 7.8.2011 verstarb.
Zuvor war eine Gesellschaft umgewandelt worden und bestand danach als
Kommanditgesellschaft. Die Erben waren der geschäftsführende, persönlich
haftende Gesellschafter und eine Kommanditistin. Beide hatten
Anstellungsverträge mit der Gesellschaft. Der Geschäftsführer erhielt im
maßgeblichen Lohnsummenzeitraum 8.8.2011 bis 7.8.2016 Vergütungen von insgesamt
1.138.500 Euro, die Kommanditistin insgesamt 266.517 Euro. Diese Beträge
standen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter »Löhne und Gehälter«. Für die
gesonderte Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen meldete die
Gesellschaft die Gesellschaftervergütungen mit. Die Finanzverwaltung rechnete
sie wieder heraus und verwies auf ihre Hinweise in den
Erbschaftsteuer-Hinweisen. Begründung: Gesellschafter einer
Personengesellschaft gelten ertragsteuerlich als Unternehmer. Deshalb dürften
ihre »Unternehmerlöhne« die Lohnsumme nicht erhöhen, auch wenn sozialversicherungsrechtlich
eine Beschäftigung vorliegt. Sonst entstünde Missbrauchsspielraum, weil bei
Personengesellschaften kein Fremdvergleich wie bei Kapitalgesellschaften
vorgeschaltet ist. Die Gesellschaft hielt dagegen, der Gesetzeswortlaut
differenziere nicht nach Rechtsform. »Beschäftigte« könnten auch Gesellschafter
sein. Entscheidend müsse sein, dass die Zahlungen arbeits- oder
dienstvertraglich vereinbart und handelsrechtlich als Personalaufwand erfasst
sind.

Das
Finanzgericht Münster gab der Klage statt und erhöhte die festzustellende
Lohnsumme um genau diese 1.405.017 Euro auf 11.086.498 Euro. Nach § 13a Absatz
4 ErbStG gehören zur Lohnsumme »alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere
Bezüge und Vorteile)«, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten
Beschäftigten gezahlt werden. Das Gericht stellte klar, dass diese Begriffe
nicht automatisch an die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) anknüpfen. Der Gesetzestext lasse beide
Sichtweisen zu. Für eine feste Bindung an das EStG gebe es aber keine
ausreichenden Hinweise. Das Gericht orientierte sich stattdessen an der
handelsrechtlichen Betrachtung. Nach § 275 Absatz 2 Nummer 6 Handelsgesetzbuch
(HGB) umfasst »Löhne und Gehälter« auch Bezüge von Geschäftsführern, wenn sie
Gegenleistung für Arbeit sind. Gestützt wird das zudem durch die
Gesetzesmaterialien. Dort wird betont, dass die Lohnsumme ohne großen Aufwand
aus den handelsrechtlichen Büchern, also aus dem ausgewiesenen Personalaufwand,
übernommen werden soll. Auch der Zweck der Regelung spricht dafür: Es geht um
den Erhalt des Betriebs mit einem bestimmten Beschäftigungsvolumen, nicht um
den Schutz einzelner Arbeitsplätze. In diesem Rahmen prägt gerade die Tätigkeit
eines geschäftsführenden Gesellschafters in kleineren und mittleren Unternehmen
häufig das qualitative Beschäftigungsvolumen.

Eine
Missbrauchsgefahr sah das Gericht nicht als durchgreifend an, weil eine
Angemessenheitskontrolle möglich bleibt, etwa nach Maßstäben, die zu § 202
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Bewertungsgesetz (BewG) entwickelt wurden.
Im konkreten Fall war die Angemessenheit der Vergütungen unstreitig. Die
Revision ließ das Gericht zu.

Beim
Bundesfinanzhof läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 28/25. Die
Frage, ob bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des
§ 13a Abs. 4 ErbStG entgegen H E 13a.5 ErbStH die Vergütungen des
Gesellschafters einer Personengesellschaft mit zu berücksichtigen sind, wird
daher der Bundesfinanzhof zu klären haben. Es bleibt daher spannend.

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