Mandantenbrief Mai 2024

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Steuertermine

10.05. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

15.05. Gewerbesteuer
Grundsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 21.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine Juni 2024:

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.06. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.

Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Mai 2024

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.05.2024.

In Bundesländern, in denen der 30.5.2024 (Fronleichnam) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 28.5.2024 (Dienstag).

1. Für alle Steuerpflichtigen: Aufwendungen für »Essen auf Rädern« sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Entsprechend der gesetzlichen Definition erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Auf Basis dieser gesetzlichen Definition kommt das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 27.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 759/21 E zu dem Schluss, dass Aufwendungen für das sogenannte »Essen auf Rädern« nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, oder auch krankheitsbedingt höhere Verpflegungsmehraufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Erkrankung entstehen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem Fall eines Mannes und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, die krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren.

Auch wenn es sich hierbei um eine erstinstanzliche Rechtsprechung handelt, muss man davon ausgehen, dass diese Entscheidung korrekt ist. Tatsächlich vertritt auch der Bundesfinanzhof in einer Vielzahl von Urteilen eine entsprechende Begründung in vergleichbaren Tatbeständen, weshalb auch die erstinstanzlichen Richter des Münsteraner Finanzgerichtes die Revision nicht zugelassen haben.

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2. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Bestimmung von nachträglichen Herstellungskosten bei einem Gebäude

Zunächst einmal zum Grundsatz der Abzugsregelung: Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Für Gebäude und Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, wird die Höhe der jährlichen AfA in den Regelungen des § 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert geregelt.

Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Bestandsgebäude oder an einem Bestandsgebäudeteil können als nachträgliche Herstellungskosten oder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein.

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen konkret zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), konkret nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (oder Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. So bereits auch der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 16.1.2007 unter dem Aktenzeichen IX R 39/05.

Maßstab für die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich das Wirtschaftsgut, auf das sich die Baumaßnahme bezieht.

Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten führt der Bundesfinanzhof bei Gebäuden grundsätzlich wirtschaftsgutbezogen durch. So ist es auch einer Entscheidung vom 25.9.2007 unter dem Aktenzeichen IX R 28/07 zu entnehmen. Aus steuerlicher Sicht kann ein Gebäude ein einziges Wirtschaftsgut sein oder sich in mehrere Wirtschaftsgüter untergliedern. Dies bestimmt sich nach der steuerlichen Art der Nutzung. Als Nutzungsarten kommen in Betracht die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, zu fremden Wohnzwecken, zu eigenbetrieblichen Zwecken und zu fremdbetrieblichen Zwecken. Eine weitere Untergliederung eines Gebäudes in einzelne Wirtschaftsgüter, zum Beispiel bei einer betrieblichen Nutzung durch mehrere, eigenständige Betriebe, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die kleinste mögliche wirtschaftsguteigenschaftsfähige Untereinheit in einem Gebäude ist ein einzelner durch Wände, Decken, Fenster und Türen umschlossener Raum.

Bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu Herstellungskosten führen, ist bei einem aus mehreren Nutzungseinheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude in seiner Gesamtheit abzustellen, wenn es nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. So bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 14.6.2016 unter dem Aktenzeichen IX R 22/15 im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nummer 1 a Satz 1 EStG.

Allerdings hat es der Bundesfinanzhof in einem ein Wohnhaus betreffenden Fall für eine Standardhebung und mithin eine wesentliche Verbesserung als ausreichend erachtet, wenn die durchgeführte Baumaßnahme nur in einer der Wohnungen zu einem Standardsprung geführt hat. In diesem Fall hat er trotz der einheitlichen steuerlichen Zweckbestimmung des Gesamtgebäudes auf die einzelne Wohnung abgestellt und deren alleinigen Umbau für das Vorliegen von Herstellungskosten ausreichen lassen (vergleiche insoweit die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3.12.2002 unter dem Aktenzeichen IX R 71/00). Eine deutlich vom Rest des Gebäudes abweichende Lebensdauer des von der Baumaßnahme betroffen Gebäudeteils lag ebenfalls nicht vor.

Auf Basis der vorgenannten Grundsätze kommt nun das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung vom 17.3.2023 unter dem Aktenzeichen 15 K 17/21 zu dem Schluss, dass Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung nachträglicher Herstellungskosten bei einem Gebäude die von der Baumaßnahme betroffene Teilfläche ist, sofern diese die Eignung als Wirtschaftsgut besitzt.

Bei der Prüfung, ob nachträgliche Herstellungskosten in der Fallgruppe der Erweiterung vorliegen, kommt es wegen des Ausreichens auch nur geringfügiger Erweiterungsmaßnahmen nicht darauf an, ob das Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt oder in mehrere Wirtschaftsgüter zu untergliedern ist.

Eine Baumaßnahme an einem zu anderen als Wohnzwecken genutzten Gebäude führt zu nachträglichen Herstellungskosten in der Variante der wesentlichen Verbesserungen, wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche entweder zu einer Standardhebung bei drei der vier für Wohngebäude zentralen Ausstattungsbereiche führt oder wenn die Baumaßnahme unter Berücksichtigung der betrieblichen Zielsetzungen des Benutzers der von der Baumaßnahme betroffenen Fläche eine bessere oder eine völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.

Da die Entscheidung aus Niedersachsen rechtskräftig ist, sollten sich Betroffene auf die Grundsätze des erstinstanzlichen Urteils beziehen.

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3. Für alle Steuerpflichtigen: Keine Steuerbefreiung für Pensionskassen

Im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofes geht es um die Klägerin, eine Pensionskasse, die im Jahr 2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 3 Nr. 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) steuerbefreit sein möchte. Die Klägerin gewährte den Mitarbeitern der A-Bank und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen und Sterbegeld. Nach einer Fusion mit der B-Bank zur AB-Bank im Jahr 1998 wurde die Altersversorgung der Mitarbeiter über eine rückgedeckte Unterstützungskasse ergänzt. Die Klägerin fungierte als Rückdeckungskasse für die Verpflichtungen der Unterstützungskasse. Es wurde festgestellt, dass die Unterstützungskasse als Leistungsempfängerin der Klägerin nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG gehört.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 11.5.2023 unter dem Aktenzeichen V R 1/21, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist, da die Unterstützungskasse als Leistungsempfängerin der Klägerin nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG gehört. Es wurde festgestellt, dass der Rechtsanspruch auf Leistungen ausschließlich natürlichen Personen gewährt werden muss. Die gesetzliche Definition des Begriffs des „Leistungsempfängers“ bezieht sich auf natürliche Personen, denen die Leistungen der Kasse zugutekommen oder zugutekommen sollen. Die Unterstützungskasse als juristische Person gehört nicht zum Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG. Die Klägerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach diesen Vorschriften.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht den Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG einschränkt und daher nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.

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4. Für Eltern: Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind

Immer wieder kommt es zum Steuerstreit, ob für ein Kind ein Kindergeldanspruch besteht oder nicht. Aktuell geht es um die Frage des Kindergeldanspruches für ein Kind, das von Juli 02 bis Dezember 03 in Australien studierte und dort im Jahr 04 einen Studienabschluss erwarb.

Die Klägerin, die Mutter des Kindes, erhob Klage gegen die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für diesen Zeitraum. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlung eingestellt und die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 02 aufgehoben, da das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien verlegt habe. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und erhob Klage. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage für die Monate von Juli 02 bis Juni 04 teilweise statt und wies sie für die Monate Juli 02 bis Dezember 03 ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.

Die obersten Finanzrichter der Republik entschieden, dass die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern ist, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann beibehält, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.

Der Bundesfinanzhof stellte im vorliegenden Fall jedoch fest, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben hatte, da es nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehrte, um dort mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit zu verbringen. Die Gerichtsentscheidung beruhte auf der Tatsache, dass das Kind im dritten Studienjahr nur gut zwei Wochen in der elterlichen Wohnung verbrachte und sich somit nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhielt. Dies stand bereits im Dezember 03 fest, was für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sprach.

Die Richter in München wiesen darauf hin, dass die Gründe für den Aufenthalt im Inland bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle spielen. Es wurde vielmehr betont, dass der Wohnsitzbegriff des § 8 der Abgabenordnung (AO) an die tatsächliche Gestaltung anknüpft und dass die Voraussetzungen für das »Innehaben« einer Wohnung im steuerrechtlichen Sinn objektiviert sind. Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass die Besuche der Eltern beim Kind oder fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes keine fehlenden Inlandsaufenthalte kompensieren können.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Kind, das sich in den ersten Jahren in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat, seinen dortigen Wohnsitz nicht rückwirkend verliert, wenn es mit zunehmender Studiendauer seltener nach Hause kommt und über die gesamte Ausbildungszeit gesehen nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat. Umgekehrt sind besonders häufige oder lange Aufenthalte in der elterlichen Wohnung zu Beginn eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts für sich genommen kein Grund, einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in späteren Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahren anzunehmen, obwohl das Kind die elterliche Wohnung dann nicht mehr oder nur noch selten aufsucht.

In der Gerichtsentscheidung wird auch betont, dass bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres feststehende Tatsachen, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt sprechen und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Insgesamt entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin ab Januar 04 entfallen ist, da das Kind seinen inländischen Wohnsitz im dritten Studienjahr aufgegeben hatte.

In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung kann der Tenor der Entscheidung daher wie folgt zusammengefasst werden: Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diesen im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.

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5. Für Gewerbetreibende: Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung einer Instandhaltungsrückstellung beim bilanzierenden Eigentümer

Der Bundesfinanzhof muss unter dem Aktenzeichen IV R 19/23 klären, ob die Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2007 etwas an dem Grundsatz ändert, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentumsgemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.

Hintergrund dieser Fragestellung ist die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs, nach der der auf die anteilige Instandhaltungsrückstellung entfallende Kaufpreis die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht mindert. So ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2020 unter dem Aktenzeichen II R 49/17.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Köln kommt in der Entscheidung vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen 2 K 158/20 zu dem Schluss, dass eine Aktivierung auch nach Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes stattfinden muss.

Zur ertragsteuerlich bilanzierenden Behandlung einer Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einer solchen Instandhaltungsrückstellung hat der Bundesfinanzhof bereits in seiner Entscheidung vom 5.10.2011 unter dem Aktenzeichen I R 94/10 entschieden, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.

Nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Vergleiche insoweit auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.9.2010 unter dem Aktenzeichen IV R 28/08.

Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung erfüllt diese Voraussetzungen. Denn zum einen vermittelt sie einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung. Selbst wenn dieser Anspruch zivilrechtlich erst in der Folgezeit entstehen sollte, ist seine Entstehung zumindest hinreichend sicher und durch die vorausgegangenen Einzahlungen in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, was für seine Aktivierung im Grundsatz genügt. So bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 18.12.2002 unter dem Aktenzeichen I R 11/02.

Zum anderen kann der genannte Anspruch jedenfalls zusammen mit dem Betrieb des Wohnungseigentümers übertragen werden. Ein Erwerber würde der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiert, und würde diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten. Daher ist die Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung als Wirtschaftsgut anzusehen. Daraus folgt nach Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgericht Kölns, dass die Beteiligung an der Rückstellung in der Steuerbilanz eines betrieblich beteiligten Wohnungseigentümers aktiviert werden muss. Sie ist dort entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2005 unter dem Aktenzeichen IX B 144/05 sind, wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung eingezahlten Beträge erst mit deren Verbrauch durch die Eigentümergemeinschaft als Werbungskosten abziehbar. Sie sind zwar mit ihrer Einzahlung bei dem Eigentümer abgeflossen, gehören aber aus steuerrechtlicher Sicht nach wie vor zu seinem Vermögensbereich. Diese Beurteilung hat der Bundesfinanzhof auch für die Rechtslage nach der Einführung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2007 bestätigt. Danach ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrückstellung geleisteten Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind. Dies folgt unter anderem daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagenbeiträgen beurteilt werden könne, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden sind und daher zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen, oder ob diese als Herstellungskosten zu beurteilen sind, welche nur in Höhe der entsprechenden Abschreibung steuermindernd berücksichtigt werden können. An dieser grundlegenden Bewertung hat sich laut Bundesfinanzhof auch nach Einführung der maßgeblichen Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert.

Auf Basis dieser Grundlage kommt das erstinstanzliche Finanzgericht Köln in seiner oben bereits zitierten Entscheidung zu dem Schluss, dass die Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellung gemäß den steuerrechtlichen und bilanziellen Grundsätzen aktiviert werden müssen, da sie als aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Gründe, die diese Argumentation unterstützen, können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) müssen Vermögensgegenstände, die einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen darstellen und zu einem zukünftigen Nutzen führen, in der Bilanz aktiviert werden. Die Instandhaltungsrückstellung stellt einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von zukünftigen Instandhaltungsaufwendungen dar, was als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut betrachtet wird.

  • Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellung spiegeln eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers wider, zukünftige Instandhaltungskosten zu tragen. Durch die Aktivierung dieser Einzahlungen wird diese Verpflichtung in der Bilanz transparent dargestellt und ermöglicht eine realistische Abbildung der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens.

  • Die Aktivierung der Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellung ermöglicht eine Bewertung dieses Wirtschaftsguts und zeigt den Wert, den der Wohnungseigentümer in Form von geleisteten, aber noch nicht verbrauchten Einzahlungen besitzt. Dies trägt zur Transparenz und Vergleichbarkeit der Bilanz bei.

  • Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellung vermitteln dem Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungskosten aus dieser Rückstellung. Obwohl dieser Anspruch erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme entsteht, besteht bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung eine rechtliche Grundlage für diesen Anspruch, was die Aktivierung rechtfertigt.

  • Durch die Aktivierung der Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellung werden die Bilanzierung und Bewertung der Vermögensgegenstände konsistent und nachvollziehbar gestaltet. Dies erleichtert die Analyse der finanziellen Situation des Unternehmens und die Beurteilung seiner langfristigen finanziellen Verpflichtungen.

Auch wenn die Argumentation und die vorgebrachten Gründe des Finanzgerichtes Köln durchaus Hand und Fuß haben, wird das letzte Wort in dieser Streitfrage immer noch der Bundesfinanzhof unter dem oben genannten Aktenzeichen IV R 19/23 haben. Tatsächlich könnte man hier nämlich auch eine andere Auffassung vertreten, wenngleich die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichtes durchaus schlüssig ist. Insoweit wird abzuwarten bleiben, wie sich die obersten Finanzrichter der Republik entscheiden.

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6. Für bilanzierende Steuerpflichtige: Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung?

Aktuell ist ein Steuerstreit darüber ausgebrochen, ob Ansprüche aus einer Rückbauverpflichtung zwingend aktiviert werden müssen. Die Finanzverwaltung geht hier von einer Aktivierungspflicht aus.

Demgegenüber hat das erstinstanzliche Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.9.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 1809/18 die Meinung vertreten, dass aktivierungspflichtige Ansprüche als »quasi sichere Forderungen« aus einer vertraglich vereinbarten Rückbauverpflichtung dann gerade nicht vorliegen, wenn das tatsächliche Eintreten der Rückbauverpflichtung überhaupt nicht gewiss ist. Hierbei hält es das erstinstanzliche Gericht sogar für unerheblich, in welchem Maß der Eintritt der Rückbauverpflichtung als wahrscheinlich eingestuft wird.

Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht wie folgt aus: Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, dass nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.

Die Aktivierung einer Forderung setzt danach die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss. Nach dem Realisationsprinzip, dass einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist. Eine Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen erbracht, das heißt seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt hat, sodass dem Schuldner der Gegenleistung die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nicht mehr zusteht. Damit ist dem Leistenden der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher. Sein Zahlungsrisiko reduziert sich darauf, dass der Empfänger im Einzelfall Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Dann aber ist der Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts beendet und der Gewinn aus dieser Leistungsbeziehung realisiert. Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt worden ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird.

Forderungen, insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, also die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Für die Bilanzierung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Anspruch bereits im zivil- oder öffentlich-rechtlichen Sinne entstanden ist. Maßgebend ist beim erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügen konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde.

Eine aufschiebend bedingte Forderung kann grundsätzlich nicht aktiviert werden, weil sie erst mit Eintritt der Bedingung entsteht. Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist. Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn die Bedingungen bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten sind.

Mit Einbuchung einer Forderung aus Lieferung oder Leistung tritt regelmäßig die Gewinnrealisierung ein. Der Zeitpunkt der Einbuchung richtet sich deshalb nach den Bilanzierungsgrundsätzen schwebender Geschäfte. Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt eine Bilanzansatz. Vor seiner wirtschaftlichen Erfüllung handelt es sich bei dem geschäftlichen Vorgang um ein schwebendes Geschäft. Ein schwebender Vertrag liegt dann vor, wenn bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag, der auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch gerichtet ist, der zur Sach- oder Dienstleistung Verpflichtete noch nicht vollständig erfüllt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob bereits eine Rechnung erstellt worden ist oder der Anspruch fällig ist. Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die widerlegbare Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht einer solchen Vertragsbeziehung durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstand eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht.

Die Regeln zur bilanzrechtlichen Behandlung schwebender Geschäfte gelten auch für Dauerschuldverhältnisse. Bei (zeitraumbezogenen) Dauerschuldverhältnissen besteht jedoch die Besonderheit, dass kein Erfüllungszeitpunkt für Zwecke der Ertrags- und Gewinnrealisierung auszumachen ist, an den die Realisierung anknüpfen könnte. Sie führen vielmehr zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung, weil die zeitraumbezogene Leistung sich in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert. Die allgemeinen Grundsätze sind deshalb hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesamte Rechtsverhältnis in einzelne zeitliche Segmente aufgeteilt wird, von denen eins am Bilanzstichtag endet. Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldete Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat, sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr »schwebt«, sondern insoweit ein Gewinn realisiert wird.

Lediglich hinsichtlich zukünftiger Zeitabschnitte bleiben zeitraumbezogene Leistungsverhältnisse auch nach zeitanteiliger Erfüllung »schwebend«. Die allgemeinen Regeln gelten auch für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Erfüllungsrückstands bei Dauerschuldverhältnissen nur mit der Maßgabe, dass es auf die bis zum Bilanzstichtag zu erbringenden und erbrachten Leistungen ankommt, wobei insbesondere maßgeblich ist, ob eine am Bilanzstichtag ausstehende Leistung eine vor dem Stichtag erbrachte Gegenleistung des anderen Teils abgelten soll.

Auf Basis dieser Grundsätze lehnte das erstinstanzliche Finanzgericht Köln in der oben bereits zitierten Entscheidung die Aktivierung der Ansprüche aus einer Rückbauverpflichtung ab. Allerdings war die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen, da fraglich ist, ob die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.2.1998 unter dem Aktenzeichen VIII R 28/95 anzuwenden sind. In dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Verpächter eines Unternehmens in seiner Handels- und Steuerbilanz den Anspruch auf Erhaltung und Erneuerung der Pachtgegenstände in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren hat. Aktuell muss nun der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 40/22 klären, wie es mit der Aktivierungspflicht entsprechender Ansprüche konkret aussieht.

Betroffene sollten sich unter Verweis auf das anhängige Verfahren auf den Standpunkt stellen, dass eine Aktivierung nicht nötig ist.

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7. Für Unternehmen aus dem Drittland: Zur Frage des deutschen Vorsteuerabzugs

Mit Urteil vom 27.06.2023 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 2 K 2072/22 entschieden, dass der Vorsteuerabzug eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers, der keine inländischen Ausgangsumsätze erbringt, ausgeschlossen ist.

In dem vorliegenden Fall wird über einen Rechtsstreit bezüglich des Vorsteuerabzugs eines außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers entschieden. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Mauritius, betreibt Hotels und Resorts in verschiedenen Ländern, darunter auch Deutschland. In Deutschland unterhält die Klägerin ein Verbindungsbüro für Geschäftsbeziehungen zu deutschen Reiseveranstaltern. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und ob dieser im Regelbesteuerungsverfahren oder im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden muss.

Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg haben entschieden, dass der Vorsteuerabzug der Klägerin im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist. Dies liegt daran, dass die Klägerin als im Ausland ansässiges Unternehmen keine steuerbaren Umsätze im Inland erbracht hat und somit nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Die Klägerin erbringt durch ihre inländische Betriebsstätte keine Ausgangsumsätze, was bedeutet, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 4b UStG ausgeschlossen ist, selbst wenn wegen einer Steuerschuld gemäß § 13b UStG das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden wäre.

Des Weiteren wird festgestellt, dass die Werbeleistungen, die die Klägerin erhalten hat, nicht der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sind und somit nicht in Deutschland steuerbar waren. Auch der Verkauf von Büromöbeln an eine deutsche GmbH führt nicht zu einem Anspruch auf Vorsteuerabzug, da dieser Umsatz nicht der Betriebsstätte in Deutschland zuzuordnen ist, sondern dem Stammhaus in Mauritius.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorsteuerabzug der Klägerin aufgrund ihrer Situation als außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässiges Unternehmen und aufgrund des Fehlens von steuerbaren Ausgangsumsätzen in Deutschland ausgeschlossen ist.

Das letzte Wort wird hier jedoch noch der Bundesfinanzhof haben, welcher unter dem Aktenzeichen XI R 27/23 noch klären muss, ob der Vorsteuerabzug eines sogenannten Drittlandunternehmens bei Leistungsbezug inländischer Repräsentationsbüros tatsächlich ausgeschlossen ist.

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8. Für Unternehmer: Zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding

Mit Urteil vom 19.04.2018 hatte das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 285/16 entschieden, dass das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschaftsvertrag Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung einer Funktionsholding ist und hatte somit den Vorsteuerabzug auf Ebene der Holding zugelassen. Diese Entscheidung ist nun Jahre später durch den Bundesfinanzhof leider gekippt worden.

Zum Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie (unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin) unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine Mehrwertsteuerpflichtige im Sinne von Art. 9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 167 ff. MwStSystRL berechtigt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist. Der Begriff »Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft« ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden, soweit ein solcher Eingriff als Umsatz gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegt, wie beispielsweise die entgeltliche Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden oder technischen Dienstleistungen.

Insoweit hat das erstinstanzliche Finanzgericht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Unrecht angenommen, dass die Erbringung von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin sei. Die streitigen Eingangsleistungen der Klägerin stehen weder in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der Klägerin noch gehören sie zu den allgemeinen Aufwendungen der Klägerin und sind als solche Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen. Sie stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den überwiegend steuerfreien Umsätzen der Tochtergesellschaften. Aus diesen Gründen kommt der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass die Vorentscheidung aufzuheben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Vorsteuerabzug unter anderem voraus, dass die Eingangsleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden. Diese Zweckbestimmung erfordert grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Zugunsten des Steuerpflichtigen wird aber nach ständiger Rechtsprechung auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen ein Vorsteuerabzug auch dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 8.9.2022 unter dem Aktenzeichen C-98/21 in Rz 47 bis 49 allgemein zum Zusammenhang zwischen den Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen des Steuerpflichtigen ausgeführt:

»In beiden Fällen [Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zum Ausgangsumsatz/zu den Ausgangsumsätzen bzw. Zugehörigkeit zu den allgemeinen Aufwendungen] ist es erforderlich, dass die Kosten der Eingangsgegenstände oder -leistungen jeweils Eingang in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt […].

Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen.

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Bestehen von Zusammenhängen zwischen Umsätzen anhand des objektiven Inhalts dieser Umsätze zu beurteilen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die betreffenden Umsätze ausgeführt wurden, und nur die Umsätze heranzuziehen sind, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen […]. Maßgebend sind nach der Rechtsprechung dementsprechend die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen […] und der ausschließliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes, da dieser als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist […].«

Auf Basis des vorgenannten Urteils hat daher der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15.2.2023 unter dem Aktenzeichen XI R 24/22 leider klargestellt, dass einer Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen ist, die

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,

  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,

  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und

  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

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