Mandantenbrief September 2026

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Steuertermine

10.09.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 14.09. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine Oktober
2026:

12.10.  Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer 

Die dreitägige
Zahlungsschonfrist
endet am 15.10. für den Eingang der Zahlung.

Alle Angaben
ohne Gewähr

Fälligkeit der
Sozialversicherungsbeiträge September 2026

Die Beiträge sind in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als
Fälligkeitstermin der 28.09.2026.

1. Für alle Steuerpflichtigen: Änderungsvorschrift für Datenübermittlungsfehler erfasst auch Rechtsanwendungsfehler

Wer eine Entschädigung wegen der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhält, muss den gesamten Betrag
grundsätzlich im Jahr der Auszahlung versteuern. Die sogenannte Fünftelregelung
verteilt die Einnahme nicht auf fünf Jahre. Sie sorgt nur dafür, dass die
Steuer auf die einmalige Zahlung günstiger berechnet wird. Werden elektronisch
übermittelte Lohndaten im Steuerbescheid falsch berücksichtigt, kann das
Finanzamt den Bescheid später ändern. Das gilt nach einer Entscheidung des
Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Fehler auf einer falschen
rechtlichen Beurteilung durch den zuständigen Sachbearbeiter beruht.

In dem entschiedenen Fall war der
Kläger im Jahr 2019 als Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen der Auflösung eines
früheren Arbeitsverhältnisses erhielt er im Januar 2019 von seinem früheren
Arbeitgeber eine Entschädigung. Der Arbeitgeber übermittelte die dazugehörige
Lohnsteuerbescheinigung noch im Jahr 2019 elektronisch an das Finanzamt. Daraus
ergab sich die vollständige Höhe der Zahlung.

Der Kläger telefonierte mit der
zuständigen Sachbearbeiterin. Dabei kündigte er an, dass er die Entschädigung
über mehrere Jahre verteilt versteuern möchte. In seiner
Einkommensteuererklärung setzte er deshalb nur ein Fünftel des Gesamtbetrags
an. Zusätzlich beantragte er die Anwendung der Fünftelregelung. Das Finanzamt
folgte der Erklärung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2019
lediglich ein Fünftel der Entschädigung. Dies widersprach den elektronisch
übermittelten Lohndaten und war rechtlich falsch.

Die Fünftelregelung nach § 34
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt nicht dazu, dass jedes Jahr
ein Fünftel der Entschädigung versteuert wird. Der vollständige Betrag gehört
zu den Einkünften des Jahres, in dem das Geld zufließt. Nur die Berechnung der
Einkommensteuer erfolgt nach einer besonderen Methode. Dadurch wird die
zusätzliche Steuerbelastung so berechnet, als würde ein Fünftel der
Entschädigung das Einkommen erhöhen. Das Ergebnis wird anschließend mit fünf
multipliziert.

Bei der Bearbeitung der
Steuererklärung für das Folgejahr 2020 bemerkte ein anderer Sachbearbeiter den
Fehler. Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für 2019
und setzte die Entschädigung in voller Höhe an. Die tarifliche Begünstigung
nach § 34 Absatz 1 EStG blieb dabei möglich.

Der Kläger wehrte sich gegen die
Änderung. Nach seiner Auffassung lagen die Voraussetzungen einer
Änderungsvorschrift nicht vor. Das Finanzamt kannte die elektronische
Lohnsteuerbescheinigung bereits beim Erlass des ursprünglichen Bescheids. Es
übernahm den Fehler bewusst oder zumindest ohne weitere Prüfung. Deshalb durfte
es sich nach Ansicht des Klägers später nicht auf die elektronisch
übermittelten Daten berufen.

Auch eine Änderung wegen einer
irrtümlichen Zuordnung zu anderen Jahren lehnte der Kläger ab. Der
ursprüngliche Steuerbescheid enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf,
dass die restlichen vier Fünftel in den Folgejahren versteuert werden. Eine
solche erkennbare Annahme war nach seiner Ansicht aber erforderlich.

Das Finanzgericht Münster wies die
Klage mit Urteil vom 13.2.2026 unter dem Aktenzeichen 4 K 64/23 E ab. Das
Finanzamt durfte den Bescheid nach § 175b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)
ändern. Zusätzlich waren die Voraussetzungen des § 174 Absatz 3 AO erfüllt.

Nach § 175b Absatz 1 AO ist ein
Steuerbescheid zu ändern, soweit elektronisch übermittelte Daten nicht oder
nicht richtig berücksichtigt wurden. Entscheidend ist allein, dass die Daten
für die Steuerfestsetzung rechtlich oder tatsächlich unzutreffend verarbeitet
wurden. Der Grund für den Fehler spielt keine Rolle. Die Vorschrift erfasst
deshalb nicht nur Übertragungsfehler oder ein versehentliches Übersehen der
Daten. Sie gilt auch bei einem Rechtsanwendungsfehler.

Die Sachbearbeiterin nahm bei der
ersten Veranlagung irrtümlich an, dass nur ein Fünftel der Entschädigung im
Jahr 2019 zu versteuern ist. Damit berücksichtigte sie die elektronisch
übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht zutreffend. Dass die Daten dem
Finanzamt bekannt waren, verhindert die Änderung nicht. Auch ein Verschulden
oder eine fehlerhafte rechtliche Prüfung des Finanzamts sperrt § 175b Absatz 1
AO nicht. Die Vorschrift soll Steuerbescheide für Korrekturen offenhalten, wenn
diese auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.

Die Änderung war außerdem nach §
174 Absatz 3 AO zulässig. Diese Vorschrift greift, wenn ein bestimmter
steuerlicher Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wird,
weil das Finanzamt irrtümlich davon ausgeht, dass der Sachverhalt in einem
anderen Steuerbescheid erfasst wird. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige diese
Annahme erkennen können.

Die Entscheidung zeigt, dass ein
fehlerhafter Steuerbescheid trotz vollständiger Kenntnis des Finanzamts später
geändert werden kann. Bei elektronisch übermittelten Daten schützt auch ein
Rechtsfehler des Sachbearbeiters nicht vor einer Korrektur. Gegen das Urteil
wurde Revision (Az: IX R 3/26) eingelegt.

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2. Für Immobilieneigentümer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Beim Kauf eines Grundstücks
entsteht Grunderwerbsteuer schon mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
Das gilt auch dann, wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch erst später
erfolgt. Wird der Kaufvertrag anschließend wieder aufgehoben, kann die Steuer
unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen. Dafür reicht es aber nicht,
dass ein Käufer wirtschaftlich aus dem Geschäft herauskommt. Entscheidend ist,
ob der steuerpflichtige Erwerbsvorgang rechtlich wirklich rückgängig gemacht
wird. Genau darum ging es in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2026
unter dem Aktenzeichen II R 24/23.

Die Regelung steht in § 16 Absatz 1
Nummer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Danach wird eine
Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn der Erwerbsvorgang vor
dem Eigentumsübergang durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei
Jahren seit Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird. Der Begriff
»rückgängig gemacht« hat dabei eine strenge Bedeutung. Der Verkäufer muss seine
frühere Stellung wiedererlangen. Der Käufer darf nicht mehr die Möglichkeit
behalten, über das Grundstück zu verfügen. Außerdem muss der Anspruch auf
Übereignung des Grundstücks zivilrechtlich wirksam beseitigt werden.

Im Streitfall kauften eine Frau und
ihr damaliger Lebensgefährte mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 ein bebautes
Grundstück von Eheleuten. Im Vertrag war vereinbart, dass beide das Grundstück
»zu je ½ Anteil« erwerben sollten. Der Kaufpreis betrug 310.000 Euro. Davon
entfielen 5.000 Euro auf Inventar. Für die Frau setzte das Finanzamt am
14.4.2020 Grunderwerbsteuer von 9.912 Euro fest. Dieser Bescheid wurde
bestandskräftig.

Später trennten sich die Käufer.
Die Frau wollte aus dem Kaufvertrag und auch aus dem gemeinsamen Darlehen
entlassen werden. Ihr früherer Lebensgefährte wollte das Grundstück dagegen
weiterhin erwerben. Auch die Verkäufer wollten am Verkauf festhalten. Deshalb
schlossen alle Beteiligten am 9.7.2021 einen weiteren notariellen Vertrag.
Darin sollte der ursprüngliche Kaufvertrag nur hinsichtlich des an die Frau
verkauften hälftigen Miteigentumsanteils aufgehoben werden. Zugleich verkauften
die Eheleute diesen Anteil an den früheren Lebensgefährten. Er sollte damit
Alleineigentümer des gesamten Grundstücks werden und die Verpflichtungen der
Frau aus Finanzierung und Grundpfandrecht übernehmen.

Die Frau beantragte daraufhin die
Aufhebung ihrer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1
GrEStG. Sie meinte, ihr Erwerb ist rückgängig gemacht worden. Sie hatte das
Grundstück nicht behalten wollen. Ihr ging es nur darum, aus Vertrag und
Darlehen herauszukommen. Der frühere Lebensgefährte übernahm ihre Stellung, und
sie wurde von ihren Verpflichtungen frei.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Es sah keine echte Rückgängigmachung. Nach seiner Auffassung wurde lediglich
die Käuferseite ausgetauscht. Bei einem Erwerb durch mehrere Personen könne der
ursprüngliche Kaufvertrag nur dann rückgängig gemacht werden, wenn er gegenüber
der gesamten Erwerbergemeinschaft aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines
Erwerbers reicht nicht.

Das Finanzgericht Köln gab der Frau
mit Urteil vom 14.6.2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 308/22 zunächst recht. Es
stellte darauf ab, dass die Frau kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Weiterübertragung an ihren früheren Lebensgefährten hatte. Sie wollte nicht
über das weitere Schicksal des Grundstücks bestimmen, sondern sich nur aus dem
Kaufvertrag lösen.

Der Bundesfinanzhof hob dieses
Urteil jedoch leider auf. Die Klage wurde abgewiesen. Nach der Entscheidung der
obersten Finanzrichter lagen die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1
GrEStG nicht vor. Es fehlte bereits an einer wirksamen Rückgängigmachung des
steuerbaren Erwerbsvorgangs.

Das oberste Finanzgericht knüpfte
an seine bisherige Rechtsprechung an. Ein Erwerbsvorgang ist nur dann
rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zivilrechtlich aufgehoben wird und die
Beteiligten aus ihren Bindungen entlassen werden. Der Verkäufer muss wieder
frei über das Grundstück verfügen können.

Die Besonderheit lag hier darin,
dass zwei Personen gemeinsam ein Grundstück gekauft hatten. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs entsteht bei einem solchen Kauf grundsätzlich ein
gemeinschaftlicher Anspruch auf Übereignung des ganzen Grundstücks. Dieser
Anspruch richtet sich auf eine unteilbare Leistung. Die Käufer können also
nicht jeder für sich verlangen, dass nur ein ideeller Miteigentumsanteil
übertragen wird. Sie können grundsätzlich nur gemeinsam verlangen, dass das
ganze Grundstück auf sie als Erwerber übertragen wird.

Daran änderte die Formulierung »zu
je ½ Anteil« im Kaufvertrag nichts. Diese Angabe erklärt nur, in welchem
Bruchteilsverhältnis die Käufer später im Grundbuch eingetragen werden sollen.
Sie macht aus dem einheitlichen Kauf eines Grundstücks nicht automatisch zwei
getrennte Kaufverträge über zwei Miteigentumsanteile. Auch der spätere Vertrag
vom 9.7.2021 konnte den Inhalt des ursprünglichen Vertrags nicht rückwirkend
anders festlegen. Das dort formulierte Verständnis der Beteiligten, es hätten
von Anfang an zwei getrennte Anteilskäufe vorgelegen, bindet weder das
Finanzamt noch die Gerichte.

Nach dem Vertrag vom 9.7.2021 wurde
der Kaufvertrag vom 2.4.2020 gerade nicht vollständig aufgehoben. Aufgehoben
werden sollte nur der Erwerb der Frau. Der frühere Lebensgefährte blieb
weiterhin Käufer und sollte das Grundstück nun allein erhalten. Damit bestand
der Erwerbsvorgang auf Käuferseite im Kern fort. Der gemeinschaftliche Anspruch
der ursprünglichen Erwerberseite auf Übereignung des Grundstücks wurde nicht
wirksam beseitigt. Das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus einem gemeinsamen
Grundstückskaufvertrag reicht für § 16 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG nicht aus.

Für die Praxis ist die Entscheidung
wichtig, wenn Ehegatten, Lebensgefährten oder andere Personen gemeinsam ein
Grundstück kaufen und sich vor der Eigentumsumschreibung wieder trennen. Wer
nur einen Käufer aus dem Vertrag entlässt und den anderen Käufer das Objekt
übernehmen lässt, erreicht grunderwerbsteuerlich nicht automatisch eine
Rückgängigmachung. Soll die Steuer nach § 16 GrEStG entfallen, muss der
ursprüngliche Erwerbsvorgang rechtlich vollständig beseitigt werden. Bei
mehreren Käufern bedeutet das regelmäßig, dass der Kaufvertrag insgesamt
aufgehoben werden muss. Erst danach kann ein neuer Erwerbsvorgang mit einem
anderen Käufer entstehen.

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3. Für Anleger: Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022

Wertpapiere können wirtschaftlich
nahezu wertlos erscheinen, ohne dass steuerlich bereits ein Verlust entstanden
ist. Für private Kapitalanlagen gilt grundsätzlich das Realisationsprinzip. Ein
bloßer Kursverfall oder eine vorübergehende Handelssperre reicht nicht aus.
Erforderlich ist regelmäßig eine Veräußerung, eine endgültig ausbleibende
Rückzahlung oder ein vergleichbarer endgültiger Rechtsverlust. Das Sächsische
Finanzgericht musste klären, ob diese Voraussetzungen bei russischen
Wertpapieren erfüllt sind, die infolge der Sanktionen seit 2022 nicht mehr
gehandelt oder bedient werden können.

Die zusammen veranlagten Kläger
hatten zwischen 2019 und 2021 American Depositary Receipts und Global
Depositary Receipts auf Aktien russischer Unternehmen sowie mehrere russische
Staatsanleihen erworben. Bei den Hinterlegungsscheinen handelt es sich um Wertpapiere,
die wirtschaftlich Rechte an den zugrunde liegenden Aktien vermitteln. Ende
2022 wiesen die Depotbanken die Papiere teilweise mit null Euro oder ohne
Bewertung aus. Eine Veräußerung oder Ausbuchung fand jedoch nicht statt. Auch
die Staatsanleihen lagen weiterhin im Depot. Zins- und Rückzahlungen erreichten
die Anleger nicht.

In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2022 machten die Kläger hohe Verluste aus Kapitalvermögen geltend. Sie
argumentierten, die Sanktionen, Handelsverbote und gesperrten Abwicklungswege
führten zu einem endgültigen wirtschaftlichen Verlust. Die Hinterlegungsscheine
konnten weder verkauft noch in russische Originalaktien umgewandelt werden. Bei
den Staatsanleihen fehlte nach ihrer Auffassung jede rechtlich zulässige
Möglichkeit, Zins- und Rückzahlungsansprüche durchzusetzen. Die Minderung ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war deshalb bereits 2022 steuerlich zu
berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Ein
Verlust entsteht nach seiner Ansicht erst bei einer tatsächlichen Veräußerung,
einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem endgültigen Forderungsausfall. Eine
Handelssperre genügt nicht. Solange die Wertpapiere noch im Depot liegen und
spätere Zahlungen oder eine erneute Handelbarkeit nicht ausgeschlossen sind,
fehlt es an der endgültigen Verlustrealisierung.

Das Sächsische Finanzgericht wies
die Klage mit Urteil vom 25.2.2026 unter dem Aktenzeichen 2 K 602/25 ab. Nach §
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören Gewinne
und Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Eine Veräußerung verlangt grundsätzlich die Übertragung des
zumindest wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten. Auch die Übertragung
objektiv wertloser Anteile ohne Gegenleistung oder zu einem symbolischen Preis
kann eine Veräußerung darstellen.

Im Streitfall behielten die Kläger
ihre Hinterlegungsscheine jedoch im Depot. Damit fehlte es an jeder Übertragung
und an einer Ausbuchung. Der Ausweis mit null Euro oder ohne Bewertung ersetzt
die Veräußerung nicht. Nach § 20 Absatz 4 EStG ergibt sich ein
Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust aus der Differenz zwischen dem
Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Ohne Veräußerungserlös und ohne
gesetzlich gleichgestellten Vorgang entsteht noch kein steuerbarer Verlust.

Auch ein endgültiger Rechtsverlust
lag nicht vor. Die russischen Gesellschaften waren nicht insolvent. Die Papiere
bestanden rechtlich fort. Die Sanktionen verhinderten lediglich ihre Nutzung
und Veräußerung. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ausgeschlossen, dass
die Beschränkungen später entfallen und die Wertpapiere erneut handelbar
werden. Die wirtschaftliche Belastung war deshalb nur vorübergehend. Eine
ersatzlose Ausbuchung endgültig wertloser Aktien kann dagegen einen
steuerlichen Verlust auslösen.

Für die Staatsanleihen gilt § 20
Absatz 1 Nummer 7 EStG. Danach gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ein endgültiger Ausfall einer solchen
Forderung kann nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 EStG zu einem
steuerlich anzuerkennenden Verlust führen. Dafür muss endgültig feststehen,
dass keine Rückzahlung mehr erfolgt.

Diese Endgültigkeit fehlte
ebenfalls. Russland war nicht zahlungsunfähig. Zahlungen und Handel waren
aufgrund der Sanktionen und des Handelsverbots nach Artikel 5a Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 blockiert. Die Forderungen bestanden aber weiterhin.
Selbst bei der bereits 2022 fälligen Anleihe bedeutete die ausgebliebene
Zahlung noch keinen endgültigen Ausfall. Die Anleihe blieb im Depot und der
Rückzahlungsanspruch bestand fort. Ein steuerlicher Verlust kann daher erst in
einem späteren Jahr entstehen, wenn die Papiere veräußert oder ausgebucht
werden oder die Rückzahlung endgültig ausgeschlossen ist.

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4. Für Flugzeugeigentümer: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets

Wer ein Wirtschaftsgut dauerhaft
vermietet, kann Verluste steuerlich nur abziehen, wenn er damit auf längere
Sicht einen Überschuss erzielen will. Diese Einkunftserzielungsabsicht wird
besonders wichtig, wenn über Jahre hohe Verluste entstehen. Dann stellt sich
die Frage, ob eine ernsthafte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt oder ob
private Interessen im Vordergrund stehen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer
im Jahr 2006 einen gebrauchten Düsenjet für sechs bis neun Passagiere erworben
und den Kauf weitgehend mit einem Bankdarlehen finanziert. Zusätzlich
investierte er erheblich in die Innenausstattung. Das Flugzeug überließ er
professionellen Charterunternehmen, die es am Markt anboten. Das
wirtschaftliche Risiko blieb bei ihm. Auch sein eigenes Unternehmen sollte den
Jet für dienstliche Reisen zu den üblichen Charterbedingungen buchen.

Die Vercharterung führte jedoch
über Jahre zu erheblichen Verlusten. Nach der Insolvenz des ersten
Charterunternehmens wechselte der Eigentümer 2011 zu einem anderen Anbieter.
Eine deutliche Verbesserung trat nicht ein. Mitte 2013 entschloss er sich zum Verkauf.
Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug veräußert.

Das Finanzamt erkannte die Verluste
für die Jahre 2012 bis 2014 nicht an. Es ging davon aus, dass keine Absicht
bestand, insgesamt einen Überschuss zu erzielen. Eine erst während der
Betriebsprüfung erstellte Prognoserechnung reichte nach seiner Ansicht nicht
aus. Zudem hielt es einen Prognosezeitraum von 30 Jahren für zu lang. Es
vermutete außerdem Repräsentationsmotive und verwies darauf, dass der
Eigentümer über ausreichend hohe andere Einkünfte verfügte.

Die Erben des Eigentümers hielten
dagegen. Das Flugzeug wurde nicht als Freizeitgerät genutzt. Der Eigentümer
besaß keine Pilotenlizenz und nutzte die Maschine nur selten persönlich. Die
Vermietung richtete sich überwiegend an Geschäftskunden. Auf die anhaltenden
Verluste reagierte er mit Gesprächen, Vertragsänderungen, einem Wechsel des
Charterunternehmens und schließlich mit dem Verkauf. Nach ihrer Prognose war
über die mögliche Nutzungsdauer des Flugzeugs ein positiver Gesamtüberschuss
erreichbar.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab
den Klägern mit Urteil vom 21.1.2026 unter dem Aktenzeichen 9 K 1503/24 E,F
recht. Die Verluste aus der Flugzeugvermietung sind als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

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5. Für GmbHs: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Bei Firmenwagen von
Kapitalgesellschaften wird es steuerlich schnell heikel, wenn ein
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit auf betriebliche Fahrzeuge zugreifen
kann. Denn dann stellt sich die Frage, ob das Finanzamt auch ohne Fahrtenbuch
und trotz eines privaten Nutzungsverbots annehmen darf, dass die Fahrzeuge
privat genutzt wurden. Für eine GmbH kann das teuer werden. Wird dem
Gesellschafter durch die private Nutzung ein Vorteil zugewendet, kann dies als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Dann mindert der Aufwand für den
Pkw den Gewinn der GmbH nicht in voller Höhe. Genau um diesen Punkt ging es in
dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vom 17.12.2025 unter dem Aktenzeichen I B
17/24.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung
liegt nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) vor, wenn eine
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, der durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den Gewinn der Gesellschaft gemindert
hat. Bei einem betrieblichen Pkw kann ein solcher Vorteil darin liegen, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug privat nutzt, ohne dafür ein
angemessenes Entgelt zu zahlen. Besonders schwierig ist der Nachweis. Häufig
gibt es kein Fahrtenbuch. Dann kann das Finanzamt mit einem sogenannten
Anscheinsbeweis arbeiten. Das bedeutet, dass aus typischen Lebenserfahrungen
auf eine private Nutzung geschlossen wird, wenn keine besonderen Umstände
dagegensprechen.

Im entschiedenen Fall ging es um
eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den
Streitjahren 2015 bis 2017 eine Person, die im Urteil mit L bezeichnet wird.
Außerdem war seine Schwester R bei der GmbH angestellt. Die Gesellschaft hatte
mehrere hochwertige Fahrzeuge angeschafft. Dazu gehörten ein Porsche Cayman S
Black Edition, ein Porsche Panamera GTS, ein Porsche Cayenne S und später ein
Porsche Carrera 4 GTS. Die GmbH hatte jeweils durch Gesellschafterbeschlüsse
festgelegt, dass die Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden
sollten. Fahrtenbücher wurden aber für keines der Fahrzeuge geführt.

Schon für frühere Jahre hatte eine
Außenprüfung eine private Nutzung angenommen. Das damals zuständige Finanzamt
hatte deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt und den Betrag
geschätzt. Es nahm 25 Prozent der gesamten Nettoaufwendungen an. Darin steckten
20 Prozent Privatanteil und 5 Prozent Gewinnaufschlag. Die entsprechenden
Bescheide wurden bestandskräftig.

Auch in der späteren Außenprüfung
für die Jahre 2015 bis 2017 griff der Prüfer die private Nutzung wieder auf.
Aus seiner Sicht war der Sachverhalt im Wesentlichen derselbe wie bei der
Vorprüfung. Hinzu kam, dass auf die Schwester R im Streitzeitraum kein anderes
Fahrzeug zugelassen war. Das Finanzamt folgte der Prüfung. Es setzte erneut
eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen privater Kfz-Nutzung an und schätzte
den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag wieder mit 25 Prozent der
Nettoaufwendungen. Beim Porsche Carrera 4 GTS ging es zusätzlich um nicht
abziehbare Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Die GmbH wehrte sich dagegen. Sie
verwies darauf, dass sowohl gegenüber L als auch gegenüber R ein privates
Nutzungsverbot bestand. Der Porsche Cayman S war nach ihrer Darstellung ein
reiner Geschäftswagen und ausschließlich R zugeordnet. Die übrigen Fahrzeuge
nutzte L nach dem Vortrag der GmbH nur betrieblich. Außerdem hatte L im
Streitzeitraum Zugriff auf ein anderes, sogar höherwertiges Fahrzeug. Dabei
handelte es sich um einen Porsche 911 Turbo, der einer Bekannten gehörte.
Dieser Bekannten war während eines Teils des Streitzeitraums der Führerschein
entzogen worden. Deshalb konnte L nach Darstellung der GmbH dieses Fahrzeug
nutzen.

Die GmbH berief sich zudem auf
Rechtsprechung des für Lohnsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs.
Danach reicht der Anscheinsbeweis nicht aus, um überhaupt erst festzustellen,
dass einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Die GmbH meinte deshalb, das Finanzamt durfte nicht einfach unterstellen, dass
die betrieblichen Fahrzeuge privat zur Verfügung standen. Einen allgemeinen
Erfahrungssatz, wonach ein Privatnutzungsverbot bei einem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer nur zum Schein ausgesprochen wird, gibt es
aus ihrer Sicht nicht.

Das Hessische Finanzgericht wies
die Klage mit Urteil vom 24.1.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 1129/20 ab. Es
ging davon aus, dass bei einem dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung
stehenden Pkw der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung spricht.
Die GmbH legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Sie machte geltend, das
Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Der Bundesfinanzhof wies die
Beschwerde jedoch zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Ansicht der
obersten Finanzrichter hatte die GmbH keinen Verfahrensfehler ordnungsgemäß
dargelegt. Wer eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt, muss genau
erklären, welche Tatsachen das Finanzgericht noch hätte aufklären müssen,
welche Beweise zu welchem Beweisthema zu erheben waren und warum dies nach der
Rechtsauffassung des Finanzgerichts zu einer anderen Entscheidung führen
konnte. Daran fehlte es.

Inhaltlich bestätigte das oberste
Finanzgericht die Linie des Finanzgerichts. Die lohnsteuerliche Rechtsprechung
zum Dienstwagen eines Arbeitnehmers lässt sich nicht auf die verdeckte
Gewinnausschüttung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen. Der
Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der
Anscheinsbeweis im Lohnsteuerrecht nur die tatsächliche Privatnutzung eines zur
Privatnutzung überlassenen Dienstwagens betrifft. Er ersetzt dort nicht die
Feststellung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wagen überhaupt privat
überlassen hat.

Bei einer GmbH und ihrem
Alleingesellschafter-Geschäftsführer liegt der Fall anders. Nutzt der
Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ohne Erlaubnis privat,
entsteht kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Maßgeblich ist dann die tatsächliche private Nutzung. Für genau diese Nutzung
spricht nach der Lebenserfahrung der Anscheinsbeweis, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer Zugriff auf das Fahrzeug hat, kein Fahrtenbuch
führt und keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine
Privatnutzung ausschließen.

Das Gericht knüpfte dabei an seine
frühere Rechtsprechung an. Danach spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür,
dass ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes
betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt. Das gilt besonders, wenn kein
Fahrtenbuch geführt wird und der Zugriff auf den Pkw unbeschränkt möglich ist.
Ein bloßes Privatnutzungsverbot genügt dann nicht zwingend. Entscheidend ist,
ob dieses Verbot tatsächlich durchgesetzt und kontrolliert wird.

Für die Praxis bedeutet die
Entscheidung: GmbHs sollten Privatnutzungsverbote bei
Gesellschafter-Geschäftsführern nicht nur auf dem Papier festhalten. Es braucht
klare organisatorische Regeln, Kontrollen und im besten Fall ordnungsgemäße
Fahrtenbücher. Fehlt das, kann das Finanzamt trotz Nutzungsverbot eine private
Nutzung annehmen und eine verdeckte Gewinnausschüttung schätzen. Gerade bei
hochwertigen Fahrzeugen führt das schnell zu erheblichen steuerlichen
Mehrbelastungen.

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6. Für Unternehmer: Zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbeträge sollen
kleinere und mittlere Betriebe entlasten, wenn sie künftig in bewegliche
Wirtschaftsgüter investieren wollen. Der steuerliche Vorteil entsteht dadurch,
dass ein Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon
vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden kann. Streitig ist dabei
oft nicht die geplante Anschaffung, sondern die Frage, ob der Betrieb überhaupt
klein genug ist. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt dafür eine einheitliche
Gewinngrenze von 200.000 €. Der Bundesfinanzhof musste klären, welcher Gewinn
für diese Grenze zählt: Der Gewinn aus der Steuerbilanz oder der steuerliche
Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen.

Im Streitfall ging es um einen
verheirateten Unternehmer, der im Jahr 2020 unter anderem einen Betrieb für
Garten- und Landschaftsbau führte. Er erzielte gewerbliche Einkünfte und
ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Gewinnermittlung
ergab sich zunächst ein Jahresüberschuss von 189.821,39 €. Der Unternehmer zog
außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 45.763 € ab. Außerdem wurden
außerbilanzielle Hinzurechnungen von 59.323 € berücksichtigt. Darin enthalten
war die nach § 4 Absatz 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer von 25.722 €
sowie die Hinzurechnung früherer Investitionsabzugsbeträge von 33.601 €. Daraus
ergab sich ein steuerlicher Gewinn von 203.381,39 €.

Das Finanzamt erkannte den neuen
Investitionsabzugsbetrag nicht an. Es ging davon aus, dass für die Gewinngrenze
nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG auch außerbilanzielle Korrekturen
zählen. Ohne die nach § 7g EStG herauszurechnenden Positionen lag der
maßgebliche Gewinn wegen der hinzugerechneten Gewerbesteuer bei 215.543,39 €.
Damit war die Grenze von 200.000 € überschritten. Einspruch und Klage blieben
erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 9.5.2023 unter dem
Aktenzeichen 2 K 202/22 ebenfalls gegen den Unternehmer.

Der Unternehmer hielt dem entgegen,
mit »Gewinn« in § 7g EStG ist nur der Steuerbilanzgewinn gemeint.
Außerbilanzielle Korrekturen dürfen nach Ansicht der Kläger nicht einbezogen
werden. Die ausdrückliche Regelung, dass Investitionsabzugsbeträge und spätere
Hinzurechnungen die Gewinngrenze nicht beeinflussen, ist aus ihrer Sicht nur
eine Klarstellung. Daraus folgt nach ihrer Auffassung nicht, dass andere
außerbilanzielle Hinzurechnungen wie die Gewerbesteuer einzubeziehen sind.
Außerdem widerspricht dies aus Klägersicht dem Zweck der Förderung. Auch nicht
abziehbare Betriebsausgaben mindern wirtschaftlich die Leistungsfähigkeit des
Betriebs.

Der Bundesfinanzhof entschied am
1.10.2025 unter dem Aktenzeichen X R 16, 17/23 gegen die Kläger. Die Revisionen
hatten keinen Erfolg. Die obersten Finanzrichter bestätigten, dass der Begriff
»Gewinn« in § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG den steuerlichen Gewinn im Sinne
von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG meint. Deshalb sind außerbilanzielle
Korrekturen einzubeziehen. Das gilt auch für die nach § 4 Absatz 5b EStG
hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Ausgenommen sind nur die Positionen, die § 7g
EStG ausdrücklich nennt, also die Investitionsabzugsbeträge selbst und die
späteren Hinzurechnungen. Nach der Begründung spricht bereits der Wortlaut für
dieses Ergebnis.

Auch die Systematik half den
Klägern nicht. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in anderen Zusammenhängen den
Begriff Gewinn enger verstanden. Für § 4 Absatz 4a EStG hatte der
Bundesfinanzhof auf den Steuerbilanzgewinn abgestellt. Für § 34a EStG entschied
der Bundesfinanzhof ebenfalls in diesem Sinn. Diese Vorschriften verfolgen aber
einen anderen Zweck. Dort geht es um Entnahmen und um die Kapitalentwicklung. §
7g EStG dient dagegen der Abgrenzung förderwürdiger kleiner und mittlerer
Betriebe.

Der Zweck des
Investitionsabzugsbetrags bestätigte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls die
Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. Die Förderung soll Liquidität
und Eigenkapitalbildung kleiner und mittlerer Betriebe stärken. Die seit 2020
geltende einheitliche Gewinngrenze soll für alle Einkunftsarten praktikabel und
gleichmäßig wirken. Würde man die Gewerbesteuer bei gewerblichen Betrieben
abziehen, könnten diese trotz wirtschaftlich gleicher Ausgangslage unter die
Grenze fallen, während andere Betriebe darüber bleiben. Das wäre kein
einheitlicher Maßstab.

Der Einwand der Kläger, die
Gewerbesteuer mindert tatsächlich die Liquidität, überzeugte das Gericht nicht.
Zwar hatte der Bundesfinanzhof am 16.1.2014 unter dem Aktenzeichen I R 21/12
anerkannt, dass die Gewerbesteuer wirtschaftlich eine Betriebsausgabe darstellt
und die Leistungsfähigkeit mindert. Für Einzelunternehmer greift aber
zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Bei dem im Streitfall geltenden
Gewerbesteuerhebesatz von 370 % konnte diese Entlastung grundsätzlich
vollständig wirken.

Für die Praxis bedeutet das Urteil:
Wer einen Investitionsabzugsbetrag nutzen will, muss die Gewinngrenze von
200.000 € anhand des steuerlichen Gewinns prüfen. Nicht abziehbare
Betriebsausgaben und andere außerbilanzielle Hinzurechnungen können dazu führen,
dass die Grenze überschritten wird. Bei Gewerbebetrieben ist besonders auf die
hinzuzurechnende Gewerbesteuer zu achten. Im Streitfall lag der maßgebliche
Gewinn mit 215.543,39 € über der Grenze. Deshalb durfte der Unternehmer für
2020 keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.

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7. Für umsatzsteuerliche Unternehmer: Zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Bei der Übertragung eines Betriebs
stellt sich umsatzsteuerlich oft die entscheidende Frage, ob wirklich einzelne
Wirtschaftsgüter verkauft werden oder ob ein ganzer Betrieb übergeht. Das ist
wichtig, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung
ist aber, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen
auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Außerdem
muss mit den übertragenen Gegenständen eine selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit fortgeführt werden können. Genau daran entzündete sich der Streit in
einem Fall zur Übertragung einer Fischzucht mit Hofladen und Gaststätte.

Eine GmbH & Co. KG betrieb eine
Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im
November 2016 verkaufte sie Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei Erwerber,
nämlich Grundstücke mit Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken,
bewegliche Einrichtungen sowie Rechte rund um die wasserrechtliche Erlaubnis
für die Fischzuchtanlage. Der Besitz ging zum 1.1.2017 über. Zwischen
Verkäuferin und Erwerbern war außerdem klar, dass die Verkäuferin weiter mit
Fisch beliefert werden sollte.

Im Mai 2017 verpachteten die beiden
Erwerber die gesamte Fischzuchtanlage samt Gebäuden, Becken und
wasserrechtlichen Rechten an eine GmbH. Diese GmbH war erst am 31.1.2017
gegründet und am 21.2.2017 in das Handelsregister eingetragen worden. An ihr
waren unter anderem die beiden Erwerber beteiligt. Der Pachtvertrag sollte nach
dem Willen der Beteiligten rückwirkend ab dem 1.1.2017 gelten.

Das Finanzamt sah keine
Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Erwerber hatten die Fischzucht nach seiner
Auffassung nicht selbst fortgeführt. Deshalb behandelte es die Übertragung als
steuerbaren Umsatz. Die Grundstückslieferungen sah es zwar als steuerfrei an.
Die beweglichen Einrichtungen und Teichanlagen erfasste es aber als
umsatzsteuerpflichtig.

Die Verkäuferin wehrte sich
dagegen. Sie war der Ansicht, es lag eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
im Ganzen vor. Das Finanzgericht München gab ihr mit Urteil vom 2.2.2023 unter
dem Aktenzeichen 14 K 2328/20 recht. Es meinte, die spätere Nutzung durch die
GmbH als Pächterin reichte aus. Die Erwerber verwendeten ihre
Miteigentumsanteile unternehmerisch, weil sie diese verpachteten. Für die
Fortführung der bisherigen Tätigkeit durfte nach Ansicht des Finanzgerichts
auch auf die GmbH als Pächterin abgestellt werden.

Der Bundesfinanzhof folgte dem
nicht vollständig. Mit Urteil vom 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen V R 3/23
hob das oberste Finanzgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die
Richter stellten klar, dass die Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
bei einer mehrfachen Übertragung nicht zwingend beim Zwischenerwerber vorliegen
muss. Bei einer echten Übertragungskette kann es genügen, dass der
Letzterwerber die unternehmerische Tätigkeit fortführen will.

Anders ist es aber, wenn der
Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst für eine eigene Fortführung
nutzt, sondern es nur verpachtet. Dann kann die Fortführungsabsicht des
Pächters nicht ohne Weiteres dem Erwerber zugerechnet werden. Für § 1 Absatz 1a
UStG ist entscheidend, dass der Begünstigte der Übertragung die Tätigkeit
fortführt oder zumindest als Letzterwerber in einer Übertragungskette
fortführen will. Ein Pächter ist aber nicht Erwerber des Betriebsvermögens. Er
erhält nur ein Nutzungsrecht.

Die obersten Finanzrichter betonten
auch den Zweck der Regelung. Die Nichtbesteuerung soll
Unternehmensübertragungen erleichtern und vermeiden, dass der Erwerber durch
Umsatzsteuer finanziell belastet wird. Dieser Zweck greift nicht in gleicher
Weise, wenn ein Dritter den Betrieb nur pachtet. Denn dieser Dritte erwirbt das
Betriebsvermögen gerade nicht.

Damit reicht es nicht aus, dass die
GmbH als Pächterin später eine Fischzucht betreiben wollte. Die Verpachtung
durch A und B an die GmbH ersetzt keine Fortführung durch den Erwerber im Sinne
des UStG. Maßgeblich bleibt, ob die Erwerber selbst oder ein tatsächlicher
Letzterwerber aufgrund einer Übertragung die bisherige Unternehmenstätigkeit
fortführen.

Endgültig entscheiden konnte der
Bundesfinanzhof den Streit aber nicht. Das Finanzgericht hatte nicht
ausreichend festgestellt, wer die Tätigkeit ab dem 1.1.2017 tatsächlich
fortgeführt hat. Die GmbH existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der
Pachtvertrag wurde erst im Mai 2017 geschlossen. Die vereinbarte Rückwirkung
wirkt umsatzsteuerlich gegenüber der Verkäuferin nicht automatisch. Möglich ist
daher, dass A allein, B allein, beide gemeinsam oder eine
Vorgründungsgesellschaft die Fischzucht in der Anfangsphase fortgeführt haben.
Davon hängt ab, ob doch ganz oder teilweise eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
vorliegt.

Für die Praxis zeigt der Fall: Wer
einen Betrieb umsatzsteuerfrei als Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragen
will, muss die Fortführung sauber planen und dokumentieren. Eine bloße spätere
Verpachtung an eine Betriebsgesellschaft genügt nicht ohne Weiteres.
Entscheidend ist, wer Erwerber des Betriebsvermögens ist und wer die bisherige
wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich fortführt.

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8. Für Unternehmer: Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle

Vorruhestandsmodelle sind für
Unternehmen ein wichtiges Mittel der Personalplanung. Steuerlich entsteht dabei
schnell die Frage, ob künftige Zahlungen an Beschäftigte schon vor Beginn der
Freistellungsphase gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Das betrifft
vor allem Rückstellungen. Sie mindern den Gewinn bereits in dem Jahr, in dem
die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist. Der Bundesfinanzhof hat nun
entschieden, dass für ein Vorruhestandsmodell Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten möglich sind, auch wenn die Beschäftigten am Bilanzstichtag
noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung unterschrieben hatten.

Im entschiedenen Fall ging es um
eine Personengesellschaft, die Führungskräften ein sogenanntes
70-Prozent-Modell anbot. Nach den Anstellungsverträgen wurde den Arbeitnehmern
ab drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Freistellung von der Arbeit
angeboten. Während dieser Zeit erhielten sie 70 Prozent ihrer jährlichen
Bruttovergütung. Voraussetzung war, dass das Dienstverhältnis bei Erreichen der
Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestand. Außerdem sollte vor Beginn der
Freistellung noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden. Diese
regelte vor allem Nebenpunkte, etwa ein umfassendes Tätigkeits- und
Wettbewerbsverbot während der Freistellungsphase.

Die Gesellschaft bildete dafür
Rückstellungen. Sie erfasste dabei nicht nur Arbeitnehmer, die bereits
freigestellt waren oder schon eine gesonderte Freistellungsvereinbarung
abgeschlossen hatten. Sie berücksichtigte auch Führungskräfte, die die
Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllten, nach ihrem Arbeitsvertrag
aber in das Modell fallen konnten. Die Rückstellungen berechnete sie
versicherungsmathematisch und verteilte den Aufwand auf die gesamte Dienstzeit.

Das Finanzamt erkannte die
Rückstellungen nur für die sogenannten Echtfälle an. Gemeint waren
Beschäftigte, mit denen am jeweiligen Bilanzstichtag bereits die gesonderte
Freistellungsvereinbarung bestand. Für alle anderen löste es die Rückstellungen
auf. Nach Auffassung des Finanzamts fehlte es insoweit noch an einer
ausreichend sicheren Verpflichtung. Die Gesellschaft hielt dagegen, dass der
Anspruch bereits im Anstellungsvertrag angelegt war. Die spätere Vereinbarung
betraf nach ihrer Sicht nur Einzelheiten.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab
der Gesellschaft dem Grunde nach Recht. Es entschied am 24.5.2024 unter dem
Aktenzeichen 3 K 2044/18 F, dass Rückstellungen für die künftigen Lohnzahlungen
in der Freistellungsphase gebildet werden dürfen. Bei der Höhe folgte es der
Gesellschaft aber nicht vollständig. Nach Ansicht des Finanzgerichts sollten
sich die Rückstellungen erst ab dem Zeitpunkt aufbauen, in dem der
zivilrechtliche Anspruch auf die spätere Freistellung entstanden war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit
Urteil vom 5.2.2026 unter dem Aktenzeichen IV R 11/24 zunächst den Grundsatz
der Rückstellungsbildung. Nach § 249 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses
handelsrechtliche Passivierungsgebot gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung und gilt über § 5 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auch
für die Steuerbilanz. Voraussetzung ist eine Verbindlichkeit, die der Höhe nach
ungewiss ist, oder das hinreichend wahrscheinliche künftige Entstehen einer
Verbindlichkeit. Außerdem muss die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag
wirtschaftlich verursacht sein. Der Schuldner muss ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme rechnen.

Bei Arbeitsverhältnissen ist
zusätzlich wichtig, dass laufende Leistung und Gegenleistung grundsätzlich als
schwebendes Geschäft nicht bilanziert werden. Eine Rückstellung kommt aber in
Betracht, wenn ein Erfüllungsrückstand besteht. Das ist der Fall, wenn der
Arbeitnehmer bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, der Arbeitgeber dafür aber
wirtschaftlich noch eine spätere Gegenleistung schuldet. Genau das sahen die
obersten Finanzrichter hier. Die spätere Vergütung während der
Freistellungsphase vergütet nicht zukünftige Arbeit. Sie ist Entgelt für
bereits geleistete Dienste.

Entscheidend war, dass der
Freistellungsanspruch nach der Auslegung des Finanzgerichts bereits in den
Anstellungsverträgen angelegt war. Die wesentlichen Punkte standen fest,
nämlich die Dauer der Freistellung und die Vergütung von 70 Prozent. Die Gesellschaft
konnte sich davon nicht mehr einseitig lösen. Die spätere
Freistellungsvereinbarung regelte nur Nebenbestimmungen. Deshalb durften
Rückstellungen auch für Arbeitnehmer gebildet werden, die am Bilanzstichtag
noch keine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hatten.

Auch die Mindestdienstzeit von 25
Jahren hinderte die Rückstellung nicht. Sie machte die Verpflichtung zwar
abhängig von einer Bedingung. Dennoch war das künftige Entstehen der
Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich. Die bisherige und spätere Nutzung des
Modells zeigte, dass mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprachen.
Mögliche Fluktuation, also das Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Beginn der
Freistellung, betrifft nicht den Grund der Rückstellung. Sie ist nur bei der
Höhe durch einen Abschlag zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung gab der
Bundesfinanzhof der Gesellschaft weitgehend Recht. Der Erfüllungsbetrag ist
nach § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB der Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung nötig ist. Steuerlich ist zusätzlich
§ 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu beachten, insbesondere die Abzinsung. Zwischen
den Beteiligten war unstreitig, dass es insgesamt um die Vergütung für die
dreijährige Freistellungsphase ging, also um 70 Prozent pro Jahr und damit um
210 Prozent der Jahresvergütung einschließlich Nebenleistungen.

Nach Ansicht des obersten
Finanzgerichts durfte dieser Betrag nicht erst ab Entstehen des
zivilrechtlichen Anspruchs bis zum Beginn der Freistellung angesammelt werden.
Da die Freistellungsvergütung die gesamte frühere Dienstzeit abgilt, muss der
voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum seit dem vertraglich
festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses verteilt werden. Vorruhestandszusagen
können daher steuerlich früher berücksichtigt werden, als die Finanzverwaltung
es gerne hätte. Entscheidend ist aber die konkrete arbeitsvertragliche
Ausgestaltung.

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